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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 30.08.2006 C3 06 61

30 août 2006·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,254 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe Jurisprudence des cours civiles et pénales Zivilprozessrecht (ZPO) Procédure civile (CPC) KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 30. August 2006 i.S. X. AG c. Y. GmbH (Nichtigkeitsklage). Aberkennungsklage: Zulässigkeit der Verrechnungseinrede und der Klagenhäu- fung (Art. 1 und 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO). – Für die zur Verrechnung gestellte Forderung gelten die allgemeinen Gerichts- standsvorschriften nicht; die Verrechnungseinrede kann uneingeschränkt erho- ben werden (E. 2a/b). – Mit der Aberkennungsklage kann eine Leistungsklage verbunden werden, sofern der Aberkennungsrichter für das zusätzliche Begehren örtlich und sachlich zuständig ist; der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn der zusätzlich eingeklagte Betrag Teil der im Aberkennungsprozess zur Verrechnung gestellten Forderung ist (E. 2c). Action en libération de dette: admissibilité de l'exception de compensation et du cumul d'actions (art. 1 et 7 al. 2 Lfors; 83 al. 2 LP; 9 CPC). – Les dispositions générales sur le for ne sont pas applicables aux créances invo- quées en compensation; l'exception de compensation est admise de façon illi-

Texte intégral

Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe Jurisprudence des cours civiles et pénales Zivilprozessrecht (ZPO) Procédure civile (CPC) KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 30. August 2006 i.S. X. AG c. Y. GmbH (Nichtigkeitsklage). Aberkennungsklage: Zulässigkeit der Verrechnungseinrede und der Klagenhäufung (Art. 1 und 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO). – Für die zur Verrechnung gestellte Forderung gelten die allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften nicht; die Verrechnungseinrede kann uneingeschränkt erhoben werden (E. 2a/b). – Mit der Aberkennungsklage kann eine Leistungsklage verbunden werden, sofern der Aberkennungsrichter für das zusätzliche Begehren örtlich und sachlich zuständig ist; der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn der zusätzlich eingeklagte Betrag Teil der im Aberkennungsprozess zur Verrechnung gestellten Forderung ist (E. 2c). Action en libération de dette: admissibilité de l'exception de compensation et du cumul d'actions (art. 1 et 7 al. 2 Lfors; 83 al. 2 LP; 9 CPC). – Les dispositions générales sur le for ne sont pas applicables aux créances invoquées en compensation; l'exception de compensation est admise de façon illimitée (consid. 2a/b). – Le demandeur à l'action en libération de dette peut introduire une action en exécution sous forme de conclusions additionnelles s'il y a identité des compétences matérielles et locales; le for de connexité matérielle selon l'article 7 al 2 LFors est donné, lorsque l'action en paiement addittionnelle porte sur une quote-part de la créance invoquée en compensation dans l'action en libération de dette (consid. 2c). Verfahren (gekürzt) Nachdem der Rechtsöffnungsrichter der X. AG für Fr. 14'300.-nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, reichte die Y. GmbH am 26. April 2006 beim Bezirksgericht Visp eine «Aberkennungs- und Forderungsklage» ein u.a. mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass sie besagten Betrag nicht schulde (Rechtsbe- 127 ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 06 61 ceg Texte tapé à la machine

gehren 1), und die X. AG habe ihr Fr. 1'700.-- zu bezahlen (Rechtsbegehren 3). Die Klägerin stellte der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 14'300.-- eine mittels Abtretungsvertrag erworbene Forderung von Fr. 16'000.-- zur Verrechnung und verlangte darüber hinaus die Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 1'700.--. Am 3. Mai 2006 erhob die X. AG die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragte, die Klage zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 folgte der Bezirksrichter dem Antrag der Gegenpartei und wies die Einrede kostenpflichtig ab. Gegen diesen Entscheid reichte die X. AG am 21. Juni 2006 eine Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen 2. Der Bezirksrichter hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung abgewiesen, die Verrechnungseinrede sei im Aberkennungsprozess grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig und der mit dem Klagebegehren Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziff. 1. Die Nichtigkeitsklägerin macht geltend, der Bezirksrichter habe in Verletzung der genannten Bestimmungen, insbesondere von Art. 6 GestG angenommen, zwischen Hauptklage und Widerklage bestehe ein sachlicher Zusammenhang. a) Die Nichtigkeitsklägerin übersieht, dass der Bezirksrichter zwischen Verrechnungseinrede und dem Leistungsbegehren differenziert. Letzteres (Ziff. 3) stellt zudem keine Widerklage dar, denn die Widerklage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten gegen den Kläger erhobene Klage. Sie ist eine selbständige Klage, mithin mehr als ein blosses Verteidigungsmittel und unterscheidet sich dadurch von der Verrechnungseinrede (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 216; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7. Kap. N. 50; vgl. BGE 124 III 207 E. 3a). Für die Verrechnungseinrede gelten folglich die Zuständigkeitsbestimmungen nicht, da der Richter der Klage immer auch über die gegen diese erhobene Einrede befindet (BGE 124 III 207 E. 3b bb). b) Artikel 1 Abs. 2 lit. b GestG behält die im SchKG vorgesehenen Zuständigkeiten vor, und eine vorbehaltene Gerichtsstandsbestimmung des SchKG findet sich in Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Aberkennungsklage am Betreibungsort erhoben werden kann (vgl. Müller, 128

Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N. 60 zu Art. 1 GestG). Die Aberkennungsklage ist eine materiellrechtliche negative Feststellungsklage, die auf die Feststellung zielt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht oder nicht vollstreckbar ist (vgl. BGE 130 III 285 E. 5.3.1). Im Aberkennungsprozess sind Einreden, insbesondere auch die Verrechnungseinrede, unbeschränkt zulässig, da sie lediglich ein Verteidigungsmittel darstellen (BGE 124 III 207 E. 3b bb; vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., Bern 2003, § 19 N. 101; ZWR 1991 S. 382 E. 1d). Zudem setzt die Verrechnung Konnexität nicht voraus. Die Forderungen müssen nicht aus dem gleichem Rechtsverhältnis stammen oder in irgendeinem sachlichen Zusammenhang stehen (BGE 91 II 213 ff.; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2003, N. 3409; Peter, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 2003, N. 15 zu Art. 120 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. A., Bern 2003, N. 77.11). Der Bezirksrichter hat somit zu Recht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit in Bezug auf das Klagebegehren Ziff. 1 abgewiesen, wobei er sich, entgegen den Ausführungen der Nichtigkeitsklägerin, dabei nicht auf kantonales Recht berufen hat. c) Nach kantonalem Prozessrecht kann der Aberkennungskläger mit der Aberkennungsklage bzw. neben seinem Begehren um negative Feststellung weitere Klagebegehren stellen. Diese Verbindung von Leistungsklage (Klagebegehren Ziff. 3) mit einer Aberkennungsklage ist eine objektive Klagenhäufung und zulässig, sofern der Aberkennungsrichter auch für das zusätzliche Rechtsbegehren örtlich und sachlich zuständig ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 52 zu Art. 83 SchKG; BGE 124 III 207 E. 3a mit Hinweisen und E. 3b bb; ZWR 1985 S. 207 E. 1b). Die örtliche Zuständigkeit muss sich dabei nach den allgemeinen Gerichtsstandsnormen ergeben, denn der Betreibungsort gibt nur den Gerichtsstand für die in Betreibung gesetzte Forderung (Staehelin, a.a.O.). Gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG ist für mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist, sofern sie in einem sachlichen Zusammenhang stehen, womit eine effiziente Streiterledigung und die Vermeidung von widersprüchlichen Urteilen bezweckt ist. Der Begriff des sachlichen Zusammenhangs bezeichnet einerseits einen faktischen und andererseits einen rechtlichen Zusammenhang (Müller, a.a.O., N. 33 zu Art. 7 GestG; vgl. BGE 129 III 230). Dieser kann vorliegen, wenn die Ansprüche aus dem glei- 129

chen Sachverhalt oder Rechtsverhältnis abgeleitet werden oder wenn sie sich auf verschiedene Sachverhalte stützen, aber eine enge rechtliche Beziehung zueinander haben. Bei der Bestimmung des erforderlichen Zusammenhangs kommt dem Richter ein Ermessensspielraum zu. Es gilt zwischen den Parteiinteressen und dem Interesse an Prozessökonomie abzuwägen, wobei Letzteres allein nicht genügt (Müller, a.a.O., N. 19 zu Art. 6 GestG). Vorliegend hat der Bezirksrichter den Sachzusammenhang zwischen dem Klagebegehren Ziff. 1 und dem in Klagebegehren Ziff. 3 geltend gemachten Anspruch bejaht, mit der Begründung, es gehe doch um dieselbe Forderung, die zum (grösseren) Teil der in Betreibung gesetzten Forderung zur Verrechnung entgegengestellt und zum andern Teil, soweit sie über die Betreibungsforderung hinausgehe, mittels eines Leistungsbegehrens verlangt werde. Im konkreten Falle den erforderlichen Zusammenhang auch zwischen dem Leistungsbegehren und dem im Rahmen des Aberkennungsbegehrens vorgebrachten Verteidigungsmittel als gegeben zu betrachten, ist im Rahmen des richterlichen Ermessens nicht zu beanstanden (vgl. Guldener, a.a.O., S. 218), zumal es auch dem Zweck der effizienten und widerspruchsfreien Streiterledigung entspricht und im Parteiinteresse liegt. Vorliegend hat nämlich der Aberkennungsrichter im Rahmen von Klagebegehren Ziff. 1 über die zur Verrechnung gestellte Forderung zu befinden, wobei Teil dieser Forderung auch der in Ziff. 3 verlangte Betrag ist, so dass nach dem Gesagten die Bejahung des erforderlichen Zusammenhangs bzw. des zusammenhängenden Streitkomplexes geradezu geboten erscheint. Insoweit ist die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Visp auch für das Klagebegehren Ziff. 3 gegeben. Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrichters verwiesen werden, die nicht beanstandet wurden. Die Nichtigkeitsklage ist demnach unbegründet und abzuweisen. 130

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