Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtshöfe Jurisprudence des cours civiles et pénales Zivilprozessrecht (ZPO) Procédure civile (CPC) KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 30. August 2006 i.S. X. AG c. Y. GmbH (Nichtigkeitsklage). Aberkennungsklage: Zulässigkeit der Verrechnungseinrede und der Klagenhäufung (Art. 1 und 7 Abs. 2 GestG; Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 9 ZPO). – Für die zur Verrechnung gestellte Forderung gelten die allgemeinen Gerichtsstandsvorschriften nicht; die Verrechnungseinrede kann uneingeschränkt erhoben werden (E. 2a/b). – Mit der Aberkennungsklage kann eine Leistungsklage verbunden werden, sofern der Aberkennungsrichter für das zusätzliche Begehren örtlich und sachlich zuständig ist; der Gerichtsstand des sachlichen Zusammenhangs gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG ist gegeben, wenn der zusätzlich eingeklagte Betrag Teil der im Aberkennungsprozess zur Verrechnung gestellten Forderung ist (E. 2c). Action en libération de dette: admissibilité de l'exception de compensation et du cumul d'actions (art. 1 et 7 al. 2 Lfors; 83 al. 2 LP; 9 CPC). – Les dispositions générales sur le for ne sont pas applicables aux créances invoquées en compensation; l'exception de compensation est admise de façon illimitée (consid. 2a/b). – Le demandeur à l'action en libération de dette peut introduire une action en exécution sous forme de conclusions additionnelles s'il y a identité des compétences matérielles et locales; le for de connexité matérielle selon l'article 7 al 2 LFors est donné, lorsque l'action en paiement addittionnelle porte sur une quote-part de la créance invoquée en compensation dans l'action en libération de dette (consid. 2c). Verfahren (gekürzt) Nachdem der Rechtsöffnungsrichter der X. AG für Fr. 14'300.-nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsöffnung erteilt hatte, reichte die Y. GmbH am 26. April 2006 beim Bezirksgericht Visp eine «Aberkennungs- und Forderungsklage» ein u.a. mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass sie besagten Betrag nicht schulde (Rechtsbe- 127 ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 06 61 ceg Texte tapé à la machine
gehren 1), und die X. AG habe ihr Fr. 1'700.-- zu bezahlen (Rechtsbegehren 3). Die Klägerin stellte der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 14'300.-- eine mittels Abtretungsvertrag erworbene Forderung von Fr. 16'000.-- zur Verrechnung und verlangte darüber hinaus die Bezahlung des Differenzbetrags von Fr. 1'700.--. Am 3. Mai 2006 erhob die X. AG die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und beantragte, die Klage zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 13. Juni 2006 folgte der Bezirksrichter dem Antrag der Gegenpartei und wies die Einrede kostenpflichtig ab. Gegen diesen Entscheid reichte die X. AG am 21. Juni 2006 eine Nichtigkeitsklage beim Kantonsgericht ein. Aus den Erwägungen 2. Der Bezirksrichter hat die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung abgewiesen, die Verrechnungseinrede sei im Aberkennungsprozess grundsätzlich ohne Einschränkung zulässig und der mit dem Klagebegehren Ziff. 3 geltend gemachte Anspruch stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Klagebegehren Ziff. 1. Die Nichtigkeitsklägerin macht geltend, der Bezirksrichter habe in Verletzung der genannten Bestimmungen, insbesondere von Art. 6 GestG angenommen, zwischen Hauptklage und Widerklage bestehe ein sachlicher Zusammenhang. a) Die Nichtigkeitsklägerin übersieht, dass der Bezirksrichter zwischen Verrechnungseinrede und dem Leistungsbegehren differenziert. Letzteres (Ziff. 3) stellt zudem keine Widerklage dar, denn die Widerklage ist die im hängigen Prozess des Klägers vom Beklagten gegen den Kläger erhobene Klage. Sie ist eine selbständige Klage, mithin mehr als ein blosses Verteidigungsmittel und unterscheidet sich dadurch von der Verrechnungseinrede (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 216; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 7. Kap. N. 50; vgl. BGE 124 III 207 E. 3a). Für die Verrechnungseinrede gelten folglich die Zuständigkeitsbestimmungen nicht, da der Richter der Klage immer auch über die gegen diese erhobene Einrede befindet (BGE 124 III 207 E. 3b bb). b) Artikel 1 Abs. 2 lit. b GestG behält die im SchKG vorgesehenen Zuständigkeiten vor, und eine vorbehaltene Gerichtsstandsbestimmung des SchKG findet sich in Art. 83 Abs. 2 SchKG, wonach die Aberkennungsklage am Betreibungsort erhoben werden kann (vgl. Müller, 128