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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.08.2005 C3 04 170

29 août 2005·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·966 mots·~5 min·2

Résumé

Zivilrecht (ZGB) Droit civil (CC) KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 29. August 2005 i.S. Vormund- schaftsamt A. c. X. (Nichtigkeitsklage). Vormundschaftliche Behörden (Art. 361 ZGB): kantonale Organisation und Zuständigkeiten. Der Bezirksrichter ist einzig in den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen, die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, Aufsichtsbehörde (Art. 17a EGZGB); die allgemeine Aufsichtspflicht obliegt demgegenüber der Vormund- schaftskammer und die Oberaufsicht dem Staatsrat bzw. dem Departement (Art. 17 und 18 EGZGB). Autorités de tutelle (art. 361 CC): organisation cantonale et compétences. Le juge de district est la seule autorité de tutelle compétente dans les cas énumé- rés exhaustivement dans la loi, susceptibles de recours en réforme au Tribunal fédéral (art. 17a LACC); la surveillance générale incombe en revanche aux cham- bres de tutelle et la haute surveillance au Conseil d’Etat, respectivement au dépar- tement concerné (art. 17 et 18 LACC). 150 KGVS C3 04 170

Texte intégral

Zivilrecht (ZGB) Droit civil (CC) KGE (Kassationshof in Zivilsachen) vom 29. August 2005 i.S. Vormundschaftsamt A. c. X. (Nichtigkeitsklage). Vormundschaftliche Behörden (Art. 361 ZGB): kantonale Organisation und Zuständigkeiten. Der Bezirksrichter ist einzig in den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen, die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, Aufsichtsbehörde (Art. 17a EGZGB); die allgemeine Aufsichtspflicht obliegt demgegenüber der Vormundschaftskammer und die Oberaufsicht dem Staatsrat bzw. dem Departement (Art. 17 und 18 EGZGB). Autorités de tutelle (art. 361 CC): organisation cantonale et compétences. Le juge de district est la seule autorité de tutelle compétente dans les cas énumérés exhaustivement dans la loi, susceptibles de recours en réforme au Tribunal fédéral (art. 17a LACC); la surveillance générale incombe en revanche aux chambres de tutelle et la haute surveillance au Conseil d’Etat, respectivement au département concerné (art. 17 et 18 LACC). 150 ceg Texte tapé à la machine KGVS C3 04 170 ceg Texte tapé à la machine

Aus den Erwägungen 3. a) Gemäss Art. 361 Abs. 1 ZGB bilden die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde zusammen die vormundschaftlichen Behörden. Die Kantone können die Vormundschaftsbehörde sowie eine oder zwei Aufsichtsbehörden bestimmen (Abs. 2). Sieht der Kanton zwei Aufsichtsbehörden vor, so grenzt er ihre Zuständigkeiten gegeneinander ab (Langenegger, Basler Kommentar, 2. A. 2002, N. 2 zu Art. 361 ZGB; Geiser, ebenda., N. 4 zu Art. 420 ZGB). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK entschied das Bundesgericht (BGE 118 Ia 473 ff.), dass die Kantone die Zuständigkeit im Vormundschaftsbereich so zu regeln haben, dass wenigstens in einer Instanz ein Gericht mit umfassender Kognition die Rechts- und Tatfragen prüft. b) In der Folge wurde das EGZGB teilweise revidiert. Gemäss Änderung vom 6. März 2003, in Kraft seit 1. September 2003, bestehen neu zwei vormundschaftliche Aufsichtsbehörden, nämlich die Vormundschaftskammer (Art. 17 EGZGB) und das Bezirksgericht (Art. 17a EGZGB), wobei wie bis dahin dem Staatsrat die Oberaufsicht über die Vormundschaftsämter (Vormundschaftsbehörde [Gemeinde; Waisenamt] Art. 13 EGZGB) und die Vormundschaftskammern (Bezirk) obliegt (Art. 18 EGZGB), welche durch das Departement ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Vormundschaft vom 27. Oktober 1999 [VO], 211.250). aa) Gemäss Art. 17 EGZGB ist «vorbehältlich der Zuständigkeit des Bezirksgerichts» die Vormundschaftskammer die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, welche also grundsätzlich als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig ist, während der Bezirksrichter als besondere vormundschaftliche Aufsichtsbehörde in den im Gesetz abschliessend aufgezählten Fällen fungiert, nämlich nach Art. 17a EGZGB «bei Entscheiden des Vormundschaftsamtes zur Anordnung oder Verweigerung der Entmündigung, einer Beirat- oder Beistandschaft (Art. 45 f.), oder von Kindesschutzmassnahmen (Art. 55 ff.) oder wenn es Gesuche um Abänderung eines Scheidungsurteils (Art. 134 und 315b ZGB) beurteilt (vgl. Botschaft zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, in: Bulletin des séances du Grand Conseil, Session ordinaire de mars 2003, S. 644; Eintretensdebatte, a.a.O., S. 659 f.). In diesem Sinn erging auch das Rundschreiben des Vorstehers des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit vom 16. Mai 2003 betreffend die Zuständigkeit der Vormundschaftskammer und des Bezirksgerichts, wonach die 151

Zuständigkeit des Bezirksgerichts sich auf all jene Fälle beschränkt, die der Berufung ans Bundesgericht unterliegen, und subsidiär und abschliessend in Art. 17a EGZGB geregelt ist. Demnach kommt dem Bezirksgericht keine allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde zu. bb) Gegenstand der Beschwerde vom 12. November 2003 ist nicht ein Entscheid des Vormundschaftsamts. Vielmehr handelt es sich um eine Aufsichtsbeschwerde wegen «Rechtsverweigerung und Amtsmissbrauch», wobei der Beschwerdeführer wiederholt unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er das Nichttätigwerden der Vormundschaftsbehörde bzw. deren Mitglieder untersucht und disziplinarisch und gegebenenfalls auch strafrechtlich durch Anzeige wegen Amtsmissbrauch geahndet haben will. Die Aufsichtsbehörde soll mit der Beschwerde veranlasst werden, von ihrer Aufsichts- und Disziplinarbefugnis in einem konkreten Fall Gebrauch zu machen. Richtig ist zwar, dass auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde möglich ist, wenn die Vormundschaftsbehörde untätig bleibt, wie der Bezirksrichter-Substitut im angefochtenen Entscheid erwägt (vgl. Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art. 420 ZGB). Indessen ist eine solche Beschwerde an die richterliche Aufsichtsbehörde - wenn überhaupt - nur im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs von Art. 17a EGZGB möglich, wobei allerdings ein auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hin gefällter Entscheid nicht mit Berufung ans Bundesgericht anfechtbar ist. Zudem müsste dem Ziel einer Rechtsverzögerungsbeschwerde entsprechend die gerügte Behörde in der Lage sein, tätig zu werden. Letzteres war jedoch vorliegend nicht der Fall, da im Zeitpunkt der Beschwerde die Tochter des Beschwerdeführers bereits volljährig war, woraus wiederum erhellt, dass es bei der Beschwerde nicht um die Aufhebung bzw. Regelung der elterlichen Gewalt, sondern um die Frage des formell ordnungsgemässen Handelns des Vormundschaftsamts bzw. um die Frage der Sanktionierung der Unterlassungen des Vermundschaftsamts geht. Es handelt sich um eine Aufsichtsbeschwerde im eigentlichen Sinne, welche die allgemeine Aufsichtspflicht über die Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde betrifft, die nach dem Gesagten nicht dem Bezirksrichter obliegt. Das Bezirksgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde vom 12. November 2003 sachlich nicht zuständig, weshalb der Entscheid vom 30. November 2004 aufzuheben ist. Die Akten sind demnach an den Richter des Bezirks Leuk zurückzusenden, damit 152

er das bei ihm hängige Verfahren zufolge Unzuständigkeit abschreibt und über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen befindet. Der Bezirksrichter hat sodann die Akten zur Beurteilung an die hiefür zuständige Behörde weiterzuleiten. c) Die Frage, ob die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde in der Zuständigkeit der Vormundschaftskammer oder des Staatsrats bzw. des Departements liegt, ist in der Verordnung über die Vormundschaft vom 27. Oktober 1999 nicht klar geregelt. Wie gesehen, ist die Vormundschaftskammer zwar generell als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig und hat somit auch die allgemeine Aufsichtspflicht ausserhalb der Vormundschaftsbeschwerde (Art. 17 EGZGB). Indessen regelt die Verordnung die Kompetenzen der Vormundschaftskammer nicht und ihre gesetzliche Grundlage, um Sanktionen auszusprechen, fehlt. Dies im Gegensatz zum Departement, für dessen Kompetenz die Art. 7, 8, 9 und 10 der Verordnung sprechen, und das die Oberaufsicht ausübt und letztlich in jedem Fall die Hauptverantwortung für das Funktionieren der Vormundschaftsämter, was auch ihre Inspektoren sicherstellen sollen, trägt und dafür besorgt sein muss, dass Eingaben/Beschwerden gehörig behandelt werden. 153

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