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Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 29.11.2006 C1 06 29

29 novembre 2006·Deutsch·Valais·Sonstiges Gericht Sonstige Kammer·PDF·1,379 mots·~7 min·2

Résumé

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. November 2006 i.S. X. c. Generali All- gemeine Versicherungen. Versicherungsvertrag: Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG); Beweis, Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls (Art. 8 ZGB). – Wegen Beweisschwierigkeiten ist auf dem Gebiete des Versicherungsvertrages das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (E. 3). – Anwendungsfall (E. 4b). Contrat d’assurance : justification des prétentions (art. 39 LCA); preuve, fardeau de la preuve, degré de la preuve et contre-preuve en relation avec la surve- nance du sinistre (art. 8 CC). – En raison des difficultés de la preuve, l’ayant droit doit seulement établir la vrai- semblance prépondérante de la survenance de l’événement assuré (consid. 3). – Cas d’espèce (consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Am 6. Mai 2003 zeigte X. der Polizei den Diebstahl seines Motorra- des an. Laut seinen Angaben hatte er im Herbst 2002 das Kontrollschild hinterlegt und sein Motorrad, mit dem Lenkradschloss abgeschlossen und mit einem Fixleintuch abgedeckt, auf einem gemieteten Parkfeld in einer Einstellhalle abgestellt. Danach habe er

Texte intégral

KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. November 2006 i.S. X. c. Generali Allgemeine Versicherungen. Versicherungsvertrag: Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG); Beweis, Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls (Art. 8 ZGB). – Wegen Beweisschwierigkeiten ist auf dem Gebiete des Versicherungsvertrages das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (E. 3). – Anwendungsfall (E. 4b). Contrat d’assurance : justification des prétentions (art. 39 LCA); preuve, fardeau de la preuve, degré de la preuve et contre-preuve en relation avec la survenance du sinistre (art. 8 CC). – En raison des difficultés de la preuve, l’ayant droit doit seulement établir la vraisemblance prépondérante de la survenance de l’événement assuré (consid. 3). – Cas d’espèce (consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Am 6. Mai 2003 zeigte X. der Polizei den Diebstahl seines Motorrades an. Laut seinen Angaben hatte er im Herbst 2002 das Kontrollschild hinterlegt und sein Motorrad, mit dem Lenkradschloss abgeschlossen und mit einem Fixleintuch abgedeckt, auf einem gemieteten Parkfeld in einer Einstellhalle abgestellt. Danach habe er noch den grossen Service durchführen lassen, laut X. im Herbst 2002, gemäss Akten im Dezember 2002; ansonsten habe das Motorrad dort gestanden, wobei er eigentlich gar nie in die Einstellhalle gegangen sei und sein Motorrad nicht mehr angeschaut habe, bis er den Diebstahl entdeckt habe. Indessen belegt eine Rechnung, dass er noch Mitte Januar 2003 am Motorrad Arbeiten ausführen liess. Üblicherweise löste X. das Kontrollschild Mitte/Ende April ein. Dies sei auch 2003 geplant gewesen; aus finanziellen Gründen habe er davon abgesehen. Der Versicherung meldete er zusätzlich den Diebstahl von Motorradständer, Motorrad-Plache, Kombi, Helm, Handschuhen und Rückenprotektor. In diesem Zusammenhang brachte er eine Quittung vom 13. September 2002 über den Kauf eines Rückenprotektors und eines Helms bei. Auf Nachfrage der Versicherung erklärte er, Rückenprotektor und Helm 2000 gekauft, den ursprünglichen Beleg jedoch nicht mehr gehabt zu haben, weshalb er sich den Kauf nach dem Diebstahl habe bestätigen lassen; die Quittung sei falsch datiert. Weiter führte X. aus, er habe sein bisheriges Motorrad verkaufen und sich ein neues anschaffen wollen. Widersprüchlich sind seine Aussagen zum Zeitpunkt des Verkaufs- bzw. Kaufsentschlusses, der Verkaufsbemühungen und des Kaufs der neuen Maschine. 304 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 29 ceg Texte tapé à la machine

Aus den Erwägungen (...) 3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch beim Versicherungsvertrag (Nebel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100 VVG, mit Hinweisen). Danach hat der Versicherungsnehmer zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen, während der Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Beide Parteien haben damit ihr eigenes Beweisthema, für das sie je den Hauptbeweis zu erbringen haben, wobei jeder Partei aber auch der Gegenbeweis zum Beweisthema der Gegenpartei zusteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3). Allerdings hat die Rechtsprechung das Regelbeweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, da - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 E. 3). Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesgericht die frühere Rechtsprechung präzisierte, sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm 305

zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchsberechtigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des Anspruchsberechtigten gescheitert. Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten, wozu auch dessen Glaubwürdigkeit gehört (BGE 130 III 321 E. 3). 4. b) Aufgrund des Gesagten bestehen an der Sachdarstellung des Klägers erhebliche Zweifel, und der Kläger vermag somit den Diebstahl des Motorrades nicht überwiegend wahrscheinlich zu machen. Gegen seine Glaubwürdigkeit spricht sowohl das Zuwarten mit der Diebstahlsanzeige, das Nichterwähnen der angeblich gestohlenen Gegenstände und der im Januar 2003 in Auftrag gegebenen Arbeiten, das Erstellenlassen der Quittung, der Kauf eines neuen Motorrades drei Tage vor dem Diebstahl wie auch die offenkundigen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen insbesondere bezüglich das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle, die Hinterlegung des Kontrollschildes und den Kauf des neuen Motorrades. So ist kein plausibler Grund ersichtlich, warum der Kläger, der zur damaligen Zeit arbeitslos war, den Diebstahl erst sieben Stunden nach dessen Feststellung der Polizei gemeldet und warum er nicht sämtliche angeblich gestohlenen Gegenstände der Polizei angezeigt hat. Ein diesbezügliches Vergessen auf eine Gemütserregung zurückzuführen, wie dies der Kläger durch die Rechtsschutzversicherung gegenüber der Beklagten geltend machte, vermag nicht zu überzeugen, da die Anzeige erst sieben Stunden nach Feststellung des Diebstahls erfolgte und sich mithin eine allfällige Erregung zwischenzeitlich ohne Zweifel gelegt haben muss, umso mehr als der Kläger nicht zum ersten Mal einen Diebstahl melden musste. Kommt hinzu, dass es sich um Gegenstände von gewissem Wert handelte und sich überdies der Kläger bei der Polizei auch zu erinnern vermochte, dass an der Verschalung des Motorrades beidseits je Certina-Kleber angebracht waren. Im Übrigen ist es im Lichte dessen, dass der Kläger laut Akten ein Motorradfan ist und manchmal sogar sein Motorrad in der Wohnung überwintert hat, schlicht unglaubwürdig, dass er die genannten Gegenstände während des Winters in der offenen Einstellhalle aufbewahrte und über Monate nicht nach dem Motorrad schaute. Ausserdem sind die klägerischen Aussagen über die im Zusammenhang mit den erwähnten Gegenständen ausgestellte Quittung ebenso widersprüchlich wie jene betreffend das Abstellen des Motorfahrrades in der Einstellhalle. Desgleichen verhält es sich mit der Hinterlegung des Kontrollschildes. Wenig plausibel erscheint diesbezüglich der Umstand, dass der Kläger im Herbst 306

2002 das Kontrollschild VS 7... und im Frühjahr 2003 das (einmal in Frankreich verlorene) Kontrollschild VS 1... hinterlegen liess, letzteres somit für kurze Zeit zur Verfügung haben musste, obwohl er das Motorrad verkaufen wollte, das Kontrollschild gemäss eigenen Angaben einen namhaften Betrag kostet und er zu jener Zeit zufolge seiner Arbeitslosigkeit nicht über genügend finanzielle Mittel verfügte. Fehlende finanzielle Mittel gab er denn auch als Grund an, warum er das Kontrollschild im Jahre 2003 nicht wie üblich spätestens auf das Wochenende der Segnung der Motorräder auf dem Simplon hin eingelöst hat. Damit setzt sich der Kläger wiederum in Widerspruch zur Aussage betreffend Verkaufsentschluss im Herbst 2002 und zur Tatsache, dass er drei Tage vor dem Diebstahl einen Kaufvertrag über ein neues Motorrad abgeschlossen und eine erste Anzahlung geleistet hatte, obgleich er nicht genügend eigenes Geld hatte, um sein altes Motorrad einzulösen. Zwar gibt der Kläger an, für den Kauf des neuen Motorrades von seinem Vater ein Darlehen erhalten zu haben, doch waren es gemäss dessen Aussage lediglich Fr. 16’000.–, welcher Betrag zudem erst viel später, jedenfalls nach der zweiten Anzahlung, geleistet worden ist. Schliesslich sind auch die Aussagen in Bezug auf den Versicherungsschutz und den Verkauf des alten und Kauf des neuen Motorrades nicht widerspruchslos. Einerseits will sich der Kläger im Frühsommer 2003 entschieden haben, sein Auto und sein Motorrad zu verkaufen und mit dem Erlös ein neues Motorrad zu kaufen, andererseits will er sich zum Kauf im Winter 2003 entschieden haben, wobei ihm die Schwester erst im April 2003 von der neuen Ducati erzählte und er seiner Aussage nach bereits vor dem grossen Service im Herbst 2002 den Entschluss zum Verkauf des alten Motorrades gefasst hatte, obgleich nach eigenen Angaben er das Kontrollschild wie üblich auf das erste Maiwochenende hin einlösen wollte. Ebenso wenig sind die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestätigung und die Aussagen des Zeugen ... in sich stimmig. Die Klage ist demnach abzuweisen. 307

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