KGE (Zivilgerichtshof I) vom 29. November 2006 i.S. X. c. Generali Allgemeine Versicherungen. Versicherungsvertrag: Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG); Beweis, Beweislast, Beweismass und Gegenbeweis bezüglich des Eintritts des Versicherungsfalls (Art. 8 ZGB). – Wegen Beweisschwierigkeiten ist auf dem Gebiete des Versicherungsvertrages das Beweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt (E. 3). – Anwendungsfall (E. 4b). Contrat d’assurance : justification des prétentions (art. 39 LCA); preuve, fardeau de la preuve, degré de la preuve et contre-preuve en relation avec la survenance du sinistre (art. 8 CC). – En raison des difficultés de la preuve, l’ayant droit doit seulement établir la vraisemblance prépondérante de la survenance de l’événement assuré (consid. 3). – Cas d’espèce (consid. 4b). Sachverhalt (gekürzt) Am 6. Mai 2003 zeigte X. der Polizei den Diebstahl seines Motorrades an. Laut seinen Angaben hatte er im Herbst 2002 das Kontrollschild hinterlegt und sein Motorrad, mit dem Lenkradschloss abgeschlossen und mit einem Fixleintuch abgedeckt, auf einem gemieteten Parkfeld in einer Einstellhalle abgestellt. Danach habe er noch den grossen Service durchführen lassen, laut X. im Herbst 2002, gemäss Akten im Dezember 2002; ansonsten habe das Motorrad dort gestanden, wobei er eigentlich gar nie in die Einstellhalle gegangen sei und sein Motorrad nicht mehr angeschaut habe, bis er den Diebstahl entdeckt habe. Indessen belegt eine Rechnung, dass er noch Mitte Januar 2003 am Motorrad Arbeiten ausführen liess. Üblicherweise löste X. das Kontrollschild Mitte/Ende April ein. Dies sei auch 2003 geplant gewesen; aus finanziellen Gründen habe er davon abgesehen. Der Versicherung meldete er zusätzlich den Diebstahl von Motorradständer, Motorrad-Plache, Kombi, Helm, Handschuhen und Rückenprotektor. In diesem Zusammenhang brachte er eine Quittung vom 13. September 2002 über den Kauf eines Rückenprotektors und eines Helms bei. Auf Nachfrage der Versicherung erklärte er, Rückenprotektor und Helm 2000 gekauft, den ursprünglichen Beleg jedoch nicht mehr gehabt zu haben, weshalb er sich den Kauf nach dem Diebstahl habe bestätigen lassen; die Quittung sei falsch datiert. Weiter führte X. aus, er habe sein bisheriges Motorrad verkaufen und sich ein neues anschaffen wollen. Widersprüchlich sind seine Aussagen zum Zeitpunkt des Verkaufs- bzw. Kaufsentschlusses, der Verkaufsbemühungen und des Kaufs der neuen Maschine. 304 ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 06 29 ceg Texte tapé à la machine
Aus den Erwägungen (...) 3. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel gilt auch beim Versicherungsvertrag (Nebel, Basler Kommentar, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 4 und 9 zu Art. 100 VVG, mit Hinweisen). Danach hat der Versicherungsnehmer zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs zu beweisen, während der Versicherer die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Beide Parteien haben damit ihr eigenes Beweisthema, für das sie je den Hauptbeweis zu erbringen haben, wobei jeder Partei aber auch der Gegenbeweis zum Beweisthema der Gegenpartei zusteht (vgl. BGE 130 III 321 E. 3). Allerdings hat die Rechtsprechung das Regelbeweismass für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit herabgesetzt, da - namentlich bei der Diebstahlversicherung - in der Regel eine Beweisnot gegeben sei (BGE 130 III 321 E. 3). Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid, in dem das Bundesgericht die frühere Rechtsprechung präzisierte, sind die Anforderungen beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit höher als beim Glaubhaftmachen. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprächen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, schliesse die überwiegende Wahrscheinlichkeit zwar nicht aus, dürfe aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen. Der Anspruchsberechtigte genügt somit seiner Beweislast, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls überwiegend wahrscheinlich zu machen vermag. Gelingt es aber dem Versicherer im Rahmen des ihm 305