142 KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. Juli 2005 i.S. X. c. Y. (Berufung). Bundesgerichtsurteil (I. Zivilabteilung) 4.P.236/2005 vom 10. November 2005. Berufung im beschleunigten Verfahren: Form und Inhalt der Berufungsdenkschrift. – Im beschleunigten Verfahren findet keine Berufungsverhandlung statt; die Berufungsschrift muss deshalb die Begehren und die endgültige Darlegung der Argumente des Berufungsklägers enthalten (E. 1). – Auf eine Berufung, welche diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1d; Bundesgerichtsurteil, E. 2.3 und 2.4). – Das kantonale Prozessrecht lässt im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln nicht zu (Bundesgerichtsurteil, E. 2.6). Appel en procédure accélérée: forme et contenu du mémoire d’appel. – En procédure d’appel, il n’y a pas de débat d’appel; c’est pourquoi le mémoire d’appel comporte les conclusions et l’exposé définitif des arguments de la partie appelante (consid. 1). – Un appel qui ne satisfait pas à ces exigences légales est en principe irrecevable (consid. 1; ATF, consid. 2.3 et 2.4). – Le droit procédural cantonal ne prévoit pas un délai complémentaire permettant de rectifier les vices d’un mémoire d’appel (ATF, consid. 2.6). Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts 1. d) Im beschleunigten Verfahren wickelt sich das Berufungsverfahren schriftlich ab; es findet - im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 224 ZPO) - von Gesetzes wegen keine mündliche Berufungsverhandlung statt (Art. 309 Abs. 2 ZPO). Deshalb hat die Berufungsschrift die Begehren und die vollständige und endgültige Darlegung der Argumente des Berufungsklägers zu enthalten (Art. 309 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 215, 217 und 225 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. enthält keine Berufungsanträge; sie entspricht damit nicht den gesetzlichen Anforderungen der Walliser ZPO, weshalb darauf - zumal bei anwaltlicher Vertretung - nicht einzutreten ist. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im beschleunigten Verfahren die Berufungsschrift gemäss Art 309 Abs. 1 ZPO/VS die Berufungsanträge enthalten muss. Er hält jedoch dafür, das Kantonsgericht habe mit der Verneinung eines genügenden Berufungsantrags das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 05 4
55 OG sei ein Antrag genügend formuliert, wenn sich sein Inhalt entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ergebe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, weil in der Berufungsbegründung angegeben worden sei, das erstinstanzliche Urteil werde «vollumfänglich» angefochten und der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt habe. Unter diesen Umständen sei eindeutig und zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass er auch im Berufungsverfahren eine Abweisung der Klage habe beantragen wollen. Dies hätte das Kantonsgericht denn auch erkannt, soweit es sich materiell mit der Berufung auseinandergesetzt habe. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dieser Bestimmung wird das Verbot der formellen Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus abgeleitet. Ein solcher liegt vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens behaftet wird, obwohl sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1.1 mit Hinweisen). 2.4 Im vorliegenden Fall lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung, dass er das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 27. August 2004 «vollumfänglich» anfechte, selbst dann nicht auf einen klaren Antrag schliessen, wenn man die vom Beschwerdeführer in seiner Klageantwort vom 27. Februar 2003 gestellten Begehren in die Deutung einbezieht. Diese lauteten wie folgt: «1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Mietvertrag betreffend besteht. 3. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 2. Oktober 2002 auf den 31. Januar 2003 unwirksam ist.» 143
Das Bezirksgericht hat am 27. August 2004 das auf Räumung lautende Klagebegehren gutgeheissen und alle anders lautenden Rechtsbegehren abgewiesen. Zur Begründung gab es an, da zwischen den Parteien kein Mietvertrag bestehe, brauchte es sich nicht mehr mit den beiden widerklageweise gestellten Feststellungsbegehren auseinanderzusetzen. Aus dem Begehren auf vollumfängliche Aufhebung dieses Urteils ergibt sich nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer an den vor der ersten Instanz gestellten Anträgen insgesamt, d.h. mit den Feststellungsbegehren, festhalten oder er nur die Klageabweisung beantragen wollte. Für die erste Variante spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich auf die Feststellungsbegehren verzichtete. Dagegen spricht, dass sich die Begründung der Berufung mit den Feststellungsbegehren nicht befasst. Demnach bleibt auch bei der Berücksichtigung der Berufungsbegründung unklar, welche genauen Anträge der Beschwerdeführer stellen wollte. Daraus folgt, dass das Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstiess, wenn es annahm, es fehle ein klarer Berufungsantrag. 2.5 Weiter macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es überspitzt formalistisch, wenn eine mögliche Konversion eines Rechtsmittels nicht vorgenommen würde. Das Bundesgericht hat eine unterlassene Konversion einer Berufung in eine Nichtigkeitsklage als überspitzt formalistisch erachtet, weil es angenommen hat, selbst für einen beruflichen Rechtsvertreter sei die Wahl des richtigen Rechtsmittels nicht ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, was dadurch bestätigt werde, dass das Gericht zunächst eine Stellungnahme zur Berufung verlangt habe und der Gegenanwalt sich zur Berufung habe vernehmen lassen, ohne deren Unzulässigkeit geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 4). Dagegen erachtete das Bundesgericht eine Konversion einer eidgenössischen Berufung in eine staatsrechtliche Beschwerde als unzulässig, weil der mögliche Rechtsmittelweg leicht erkennbar und die Wahl des richtigen Rechtsmittels für einen Rechtsanwalt ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGE 120 II 270 E. 2 S. 272; vgl. auch Urteil 5P.20/2001 vom 2. April 2001 E. 3). Im vorliegenden Fall war für einen Anwalt ohne Schwierigkeiten erkennbar, dass ein beschleunigtes Verfahren vorlag. Demnach hat das Kantonsgericht mit dem Beharren auf der Beachtung der für dieses Verfahren geltenden Anforderungen an die Berufung nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen. 144
2.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe überspitzt formalistisch gehandelt, indem es ihm keine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Berufungsschrift ansetzte. Dazu sei das Kantonsgericht gemäss Art. 66 ZPO/VS und dem in Art. 62 ZPO/VS verankerten Prinzip von Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Art. 66 ZPO/VS trägt den Titel «Behauptungspflicht und Rechtsbegehren». Nach Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Parteien dem Richter den Sachverhalt des Rechtsstreites darlegen. Unter Vorbehalt der Offizialmaxime werden im Verfahren nur die behaupteten Tatsachen berücksichtigt. Abs. 2 regelt die Frist zur Geltendmachung echter Noven. Abs. 3 bestimmt, dass der Richter, wenn es den Vorträgen, Denkschriften und schriftlichen Darlegungen an der erforderlichen Klarheit, Vollständigkeit oder Bestimmtheit fehlt, den Parteien die Gelegenheit geben soll, diese Mängel zu beheben. Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO/VS setzt der Richter, wenn die Klageschrift formelle Mängel oder Unklarheiten enthält, dem Kläger von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine einzige Frist zur Verbesserung unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Diese Bestimmungen beziehen sich auf das Klagen und nicht auf das Rechtsmitttelverfahren. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren verbietet sich grundsätzlich, weil sonst die Rechtsmittelfristen verlängert würden (vgl. Michel Ducrot, Le droit judiciaire privé valaisan, S. 488). Da das kantonale Prozessrecht im Rechtsmittelverfahren eine Nachfristsetzung zur Behebung von Mängeln grundsätzlich nicht zulässt, verstiess das Kantonsgericht nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn es dem Beschwerdeführer keine solche Nachfrist setzte. Insoweit ist auch eine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben zu verneinen, zumal der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war und ein beschleunigtes Verfahren vorlag, bei welchem Verfahrensverzögerungen zu vermeiden sind. 145