142 KGE (Zivilgerichtshof I) vom 8. Juli 2005 i.S. X. c. Y. (Berufung). Bundesgerichtsurteil (I. Zivilabteilung) 4.P.236/2005 vom 10. November 2005. Berufung im beschleunigten Verfahren: Form und Inhalt der Berufungsdenkschrift. – Im beschleunigten Verfahren findet keine Berufungsverhandlung statt; die Berufungsschrift muss deshalb die Begehren und die endgültige Darlegung der Argumente des Berufungsklägers enthalten (E. 1). – Auf eine Berufung, welche diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, ist grundsätzlich nicht einzutreten (E. 1d; Bundesgerichtsurteil, E. 2.3 und 2.4). – Das kantonale Prozessrecht lässt im Rechtsmittelverfahren eine Nachfrist zur Behebung von Mängeln nicht zu (Bundesgerichtsurteil, E. 2.6). Appel en procédure accélérée: forme et contenu du mémoire d’appel. – En procédure d’appel, il n’y a pas de débat d’appel; c’est pourquoi le mémoire d’appel comporte les conclusions et l’exposé définitif des arguments de la partie appelante (consid. 1). – Un appel qui ne satisfait pas à ces exigences légales est en principe irrecevable (consid. 1; ATF, consid. 2.3 et 2.4). – Le droit procédural cantonal ne prévoit pas un délai complémentaire permettant de rectifier les vices d’un mémoire d’appel (ATF, consid. 2.6). Aus den Erwägungen des Kantonsgerichts 1. d) Im beschleunigten Verfahren wickelt sich das Berufungsverfahren schriftlich ab; es findet - im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 224 ZPO) - von Gesetzes wegen keine mündliche Berufungsverhandlung statt (Art. 309 Abs. 2 ZPO). Deshalb hat die Berufungsschrift die Begehren und die vollständige und endgültige Darlegung der Argumente des Berufungsklägers zu enthalten (Art. 309 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 215, 217 und 225 Abs. 1 ZPO). Die Berufung von X. enthält keine Berufungsanträge; sie entspricht damit nicht den gesetzlichen Anforderungen der Walliser ZPO, weshalb darauf - zumal bei anwaltlicher Vertretung - nicht einzutreten ist. Aus den Erwägungen des Bundesgerichts 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass im beschleunigten Verfahren die Berufungsschrift gemäss Art 309 Abs. 1 ZPO/VS die Berufungsanträge enthalten muss. Er hält jedoch dafür, das Kantonsgericht habe mit der Verneinung eines genügenden Berufungsantrags das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. ceg Texte tapé à la machine KGVS C1 05 4
55 OG sei ein Antrag genügend formuliert, wenn sich sein Inhalt entweder aus der Berufungsbegründung oder aus dem angefochtenen Urteil ohne weiteres ergebe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, weil in der Berufungsbegründung angegeben worden sei, das erstinstanzliche Urteil werde «vollumfänglich» angefochten und der Beschwerdeführer vor erster Instanz die Abweisung der Klage beantragt habe. Unter diesen Umständen sei eindeutig und zweifelsfrei erkennbar gewesen, dass er auch im Berufungsverfahren eine Abweisung der Klage habe beantragen wollen. Dies hätte das Kantonsgericht denn auch erkannt, soweit es sich materiell mit der Berufung auseinandergesetzt habe. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dieser Bestimmung wird das Verbot der formellen Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus abgeleitet. Ein solcher liegt vor, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f. mit Hinweisen). Dies ist zu bejahen, wenn eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens behaftet wird, obwohl sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5P.35/2005 vom 4. Mai 2005, E. 1.1 mit Hinweisen). 2.4 Im vorliegenden Fall lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Hinweis in der Berufungsbegründung, dass er das Urteil des Bezirksgerichtes Visp vom 27. August 2004 «vollumfänglich» anfechte, selbst dann nicht auf einen klaren Antrag schliessen, wenn man die vom Beschwerdeführer in seiner Klageantwort vom 27. Februar 2003 gestellten Begehren in die Deutung einbezieht. Diese lauteten wie folgt: «1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Mietvertrag betreffend besteht. 3. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 2. Oktober 2002 auf den 31. Januar 2003 unwirksam ist.» 143