Skip to content

Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBES.2016.182

6 janvier 2017·Deutsch·Soleure·Obergericht Zivilkammer·HTML·354 mots·~2 min·3

Résumé

definitive Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht

Zivilkammer

Berichtigung vom 6. Januar 2017 der Ziffer 6 des Urteils vom 19. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Jeger

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,  

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,    

Beschwerdeführer

gegen

B.___,  

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 wurden zu CHF 650.00 B.___ und zu CHF 100.00 A.___ auferlegt. Nach der Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat ihm B.___ den von ihr zu übernehmenden Anteil von CHF 650.00 zu erstatten. Bei der Anordnung der Rückerstattung wurden im Urteil vom 19. Dezember 2016 die beiden Anteile versehentlich vertauscht, weshalb Satz 3 der Ziffer 6 des Urteilsdispositivs im Widerspruch zum Kostenentscheid in Satz 1 steht. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen.

Die berichtigte Ziffer 6 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts lautet:

6.  An die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 650.00 der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Frey                                                                                  Schaller

ZKBES.2016.182 — Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.01.2017 ZKBES.2016.182 — Swissrulings