Obergericht
Zivilkammer
Berichtigung vom 6. Januar 2017 der Ziffer 6 des Urteils vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Jeger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 wurden zu CHF 650.00 B.___ und zu CHF 100.00 A.___ auferlegt. Nach der Verrechnung mit dem von A.___ geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 hat ihm B.___ den von ihr zu übernehmenden Anteil von CHF 650.00 zu erstatten. Bei der Anordnung der Rückerstattung wurden im Urteil vom 19. Dezember 2016 die beiden Anteile versehentlich vertauscht, weshalb Satz 3 der Ziffer 6 des Urteilsdispositivs im Widerspruch zum Kostenentscheid in Satz 1 steht. Dieses Versehen ist gemäss Art. 334 Abs. 1 und 2 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen.
Die berichtigte Ziffer 6 des Urteils der Zivilkammer des Obergerichts lautet:
6. An die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.00 hat B.___ einen Betrag CHF 650.00 und A.___ einen solchen von CHF 100.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat A.___ CHF 650.00 der von ihm bevorschussten Kosten zurückzuerstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller