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Schaffhausen Obergericht 13.03.2026 60/2025/18

13 mars 2026·Deutsch·Schaffhouse·Obergericht·PDF·2,067 mots·~10 min·2

Résumé

Kurzfristige Festhaltung; Erforderlichkeit und Angemessenheit der Haftdau-er – Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 73 AIG; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 16 f. HG. | Ein urteilsfähiger Minderjähriger kann selbstständig Beschwerde gegen eine kurzfristige Festhaltung erheben, auch wenn er verbeiständet ist (E. 1.3). Entschädigungsansprüche gegen den Staat für die erstandene ausländerrechtliche Haft sind zunächst beim Regierungsrat (Vorverfahren) und anschliessend mittels Klage beim Zivilgericht geltend zu machen (E. 1.4). Eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar und muss verhältnismässig sein (E. 2.1). Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Person die Schweiz nicht verlassen möchte und ein Rechtsmittel gegen einen negativen Asylentscheid ergriffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie einer Vorladung zu einer Befragung zwecks Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit nicht Folge leisten würde. Die Haftanordnung war deshalb nicht erforderlich (E. 3.2.3). Auch wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass eine Person einer Vorladung keine Folge leisten würde, lässt sich eine Zeitreserve von zwei Tagen bis zum Transport in der Regel nicht rechtfertigen (E. 3.2.4). OGE 60/2025/18 vom 13. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Texte intégral

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Kurzfristige Festhaltung; Erforderlichkeit und Angemessenheit der Haftdauer – Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 73 AIG; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 16 f. HG. Ein urteilsfähiger Minderjähriger kann selbstständig Beschwerde gegen eine kurzfristige Festhaltung erheben, auch wenn er verbeiständet ist (E. 1.3). Entschädigungsansprüche gegen den Staat für die erstandene ausländerrechtliche Haft sind zunächst beim Regierungsrat (Vorverfahren) und anschliessend mittels Klage beim Zivilgericht geltend zu machen (E. 1.4). Eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar und muss verhältnismässig sein (E. 2.1). Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Person die Schweiz nicht verlassen möchte und ein Rechtsmittel gegen einen negativen Asylentscheid ergriffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie einer Vorladung zu einer Befragung zwecks Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit nicht Folge leisten würde. Die Haftanordnung war deshalb nicht erforderlich (E. 3.2.3). Auch wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass eine Person einer Vorladung keine Folge leisten würde, lässt sich eine Zeitreserve von zwei Tagen bis zum Transport in der Regel nicht rechtfertigen (E. 3.2.4). OGE 60/2025/18 vom 13. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts noch minderjährige Beschwerdeführer ist Asylsuchender. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen; eine Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Aufgrund einer Vorladung des Staatssekretariats für Migration SEM zur Abklärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch eine Delegation seines Herkunftslandes beauftragte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Schaffhauser Polizei, den Beschwerdeführer zum vorgesehenen Anhörungstermin am 22. Mai 2025, 13:30 Uhr, dem SEM zuzuführen; die Inhaftierung habe frühestens 72 Stunden vor dem Termin zu erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2025 um ca. 7:30 Uhr festgenommen. Das Kantonsgericht bestätigte mit Verfügung vom 23. Mai 2025 die Rechtmässigkeit der Haft. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2026 gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Haft fest.

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Aus den Erwägungen 1.1. Verfügungen des Kantonsgerichts betreffend Überprüfungen von Haftanordnungen im Bereich des Migrationsrechts sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 36 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). 1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer in einem eigenen schutzwürdigen Interesse verletzt ist. Dieses schutzwürdige Interesse muss in der Regel aktuell sein und einen praktischen Nutzen verfolgen (vgl. Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 3). Rechtsprechungsgemäss kann in Fällen ausländerrechtlicher Haft auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn der Betroffene hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4 ff., insb. E. 1.3.4.3). Die Festhaltung des Beschwerdeführers endete am Nachmittag des 22. Mai 2025 nach der Befragung in Bern durch die (…) Delegation, sodass kein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Anordnung mehr besteht. Allerdings wurde er gestützt auf Art. 73 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Haft genommen. Art. 73 Abs. 5 AIG sieht vor, dass die Haftüberprüfung nachträglich stattfindet, was einen ausdrücklichen Verzicht auf das aktuelle und praktische Rechtschutzinteresse darstellt. Zudem macht der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert geltend, es habe keinen Grund für die Festhaltung gegeben und sie habe zu lange gedauert, womit er (auch) eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend macht. Ein schutzwürdiges Interesse ist somit zu bejahen. 1.3. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und ihm wurde ein Beistand beigeordnet, der auch das Verfahren zur Überprüfung der Haft beim Kantonsgericht eingeleitet hat. Es stellt sich daher die Frage, ob der noch minderjährige Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des Beistands zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist. Die kurzfristige Festhaltung stellt einen schweren Eingriff in ein höchstpersönliches (Grund-)Recht dar (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.2). In solchen Fällen sind urteilsfähige minderjährige Personen legitimiert, ihre Rechte selbst geltend zu machen (Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 23 JStPO). Es liegen keine Hinweise vor, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des siebzehnjährigen Beschwerdeführers Anlass

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geben könnten. Der Beschwerdeführer ist somit zur Erhebung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt. 1.4. Auf die demnach zulässige sowie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 VRG), soweit sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft betrifft. Soweit eine Entschädigung für die erstandene Haft beantragt wird, ist nicht auf die Beschwerde einzutreten, da gemäss Art. 16 des Haftungsgesetzes vom 23. September 1985 (HG, SHR 170.300) Ansprüche gegen den Staat zunächst beim Regierungsrat (Vorverfahren) und danach mittels Klage beim zuständigen Zivilgericht geltend zu machen sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17 HG; vgl. auch VGer BE 100.2019.219 vom 12. Juli 2019 E. 4.1, publ. in BVR 2020 S. 324). 2. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Festhaltung erfüllt waren, und ob diese Massnahme insgesamt verhältnismässig war. 2.1. Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Auch ein kurzer Freiheitsentzug wie die kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 Abs. 1 AIG stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 142 I 121 E. 3.3; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.2 sowie 1.3.5; Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/ St. Gallen 2022, Rz. 130). Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Grundrechtseinschränkungen einer gesetzlichen Grundlage. Sie müssen weiter durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich sodann als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Schliesslich ist der Kerngehalt eines Grundrechts unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). 2.2. Gemäss Art. 73 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus (lit. a), zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist (lit. b), oder zur Sicherstellung ihrer Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaats gestützt auf ein Rücknahmeübereinkommen (lit. c) festhalten. Die Festhaltung darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des erforderlichen Transports oder bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden eines Nachbarstaates erfolgen, höchstens jedoch für drei Tage (Art. 73 Abs. 2 AIG; Thomas Hugi

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Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 12.60; Baumann/Göksu, Rz. 136 f.). 3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Haftgrunds. Seine Identität stehe fest und sei vom SEM nie in Frage gestellt worden. Dem Beschwerdeführer kann in dieser Hinsicht nicht gefolgt werden. Zweck der Befragung war die Identifikation des Beschwerdeführers durch die (…) Delegation als eigenen Staatsangehörigen. Dieser Schritt war notwendig, weil der Beschwerdeführer im Asylverfahren keine Identitäts- oder Reisepapiere, sondern lediglich eine Kopie der Geburtsurkunde abgegeben hatte und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Damit ist der Haftgrund gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich gegeben, zumal eine solche Befragung nur mit der persönlichen Mitwirkung der betroffenen Person durchgeführt werden kann (BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.2). 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haftanordnung sei unverhältnismässig gewesen. Er hätte den Termin freiwillig wahrgenommen, es sei ihm jedoch keine Gelegenheit dazu gegeben worden. Zum anderen habe die Haft länger als nötig gedauert. 3.2.1. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck- Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.3). Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob die Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar war (vgl. BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 149 II 6). 3.2.2. Das Kantonsgericht hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer sei ein erstinstanzlich abgewiesener Asylsuchender. Er dürfe im Lichte von Art. 97 Abs. 2 AsylG trotz hängigem Beschwerdeverfahren der (…) Delegation zugeführt werden. Die Sicherstellung der Zuführung durch eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 AIG erscheine zulässig. Die maximale Dauer von Art. 73 Abs. 2 AIG sei zweifellos eingehalten worden. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ändere nichts daran und lasse das Vorgehen auch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Das Migrationsamt führte in der Beschwerdeantwort aus, die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre freiwillig zur

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Befragung nach Bern gereist, wirke reichlich realitätsfremd. Es sei offenkundig, dass er die Schweiz nicht verlassen wolle. Es wäre ein "formalistischer Leerlauf", davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde freiwillig zu einer Befragung reisen, die offensichtlich das Ziel habe, den Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Selbstverständlich werde im Rahmen der zeitlichen Vorgabe von Art. 73 Abs. 2 AIG die Dauer der Festhaltung so kurz wie möglich gehalten. 3.2.3. Aus diesen Ausführungen wird nicht nachvollziehbar, inwiefern die kurzfristige Festhaltung erforderlich war, damit der Beschwerdeführer der Vorladung des SEM zur Befragung durch die (…) Delegation nachkam. Angesichts des schweren Grundrechtseingriffs durch den Freiheitsentzug ist vor der kurzfristigen Festhaltung grundsätzlich zu prüfen, ob die Person nicht von sich aus an der Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit mitwirkt (vgl. Joel Brauchbar, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 73 N. 5, Hugi Yar, Rz. 12.60, sowie Baumann/Göksu, Rz. 134). Das Migrationsamt legt nicht dar, dass der Beschwerdeführer beispielsweise bereits früher Vorladungen nicht nachgekommen wäre oder sonstige konkrete Hinweise vorliegen würden, die begründete Zweifel an der Bereitschaft des Beschwerdeführers wecken könnten, der Vorladung Folge zu leisten (vgl. etwa BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.4.2, wo die betreffende Person ihre Ausreiseflicht über fünf Jahre missachtet, ihre Mitwirkung bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere verweigert und die Anhörung durch die heimatlichen Behörden mehrfach ausdrücklich abgelehnt hatte). Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Person die Schweiz nicht verlassen möchte und ein Rechtsmittel gegen einen negativen Asylentscheid ergriffen hat (vgl. Art. 29a BV), kann noch nicht geschlossen werden, dass sie einer Vorladung nicht Folge leisten würde und deshalb eine Haftanordnung erforderlich wäre. 3.2.4. Aber selbst wenn konkrete Anzeichen bestanden hätten, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrnehmen würde, wäre die Dauer der Festhaltung unverhältnismässig. Der Termin in Bern war für den 22. Mai 2025 um 13:30 Uhr geplant. Der Beschwerdeführer wurde am Morgen des 20. Mai 2025, ca. 7:30 Uhr, festgenommen und am 22. Mai 2022 um 7:30 Uhr zuhanden von Securitas Train-Street zwecks Zuführung an die Kantonspolizei Bern aus dem Gefängnis Schaffhausen entlassen. Wie lange der Beschwerdeführer danach noch in Haft war, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er noch mindestens bis zum geplanten Termin, d.h. für weitere sechs Stunden in Gewahrsam war. Der Beschwerdeführer wurde somit rund zweieinhalb Tage (54 Stunden) vor dem Termin bzw. zwei volle Tage (48 Stunden) vor dem geplanten Transport nach Bern in Haft genommen. Angesichts der gesetzlichen Regelung

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von Art. 73 Abs. 2 AIG, welche die kurzfristige Festhaltung grundsätzlich auf die Dauer der Mitwirkung bzw. Befragung sowie des allenfalls notwendigen Transports beschränkt, war es nicht zulässig, den Beschwerdeführer bereits zwei Tage vorher zu verhaften, sodass er sich bei Beginn des Transports bereits seit 48 Stunden in Haft befand. Dem Migrationsamt kommt in dieser Hinsicht zwar ein gewisser Ermessensspielraum zu, eine Zeitreserve von zwei Tagen bis zum Transport und weiteren sechs Stunden bis zum geplanten Termin lässt sich allerdings nicht rechtfertigen, zumal keine dem konkreten Einzelfall geschuldeten Gründe vorgebracht werden (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 2.5.3). 3.3. Insgesamt erweist sich die kurzfristige Festhaltung vom 20. bis 22. Mai 2025 als unverhältnismässiger Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers. Der Freiheitsentzug war von Beginn an nicht erforderlich, dauerte überdies zu lang und war somit rechtswidrig. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich in diesem Verfahren eine vertiefte Prüfung der weiteren Rügen des Beschwerdeführers, die sich im Wesentlichen auf die Information über die Gründe für seine Festhaltung und auf die Haftbedingungen im Gefängnis Schaffhausen unter besonderer Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit beziehen.

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