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Kurzfristige Festhaltung; Erforderlichkeit und Angemessenheit der Haftdauer – Art. 5 Ziff. 1 EMRK; Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 73 AIG; Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 16 f. HG. Ein urteilsfähiger Minderjähriger kann selbstständig Beschwerde gegen eine kurzfristige Festhaltung erheben, auch wenn er verbeiständet ist (E. 1.3). Entschädigungsansprüche gegen den Staat für die erstandene ausländerrechtliche Haft sind zunächst beim Regierungsrat (Vorverfahren) und anschliessend mittels Klage beim Zivilgericht geltend zu machen (E. 1.4). Eine kurzfristige Festhaltung nach Art. 73 AIG stellt einen schweren Eingriff in die Bewegungsfreiheit dar und muss verhältnismässig sein (E. 2.1). Aus dem alleinigen Umstand, dass eine Person die Schweiz nicht verlassen möchte und ein Rechtsmittel gegen einen negativen Asylentscheid ergriffen hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie einer Vorladung zu einer Befragung zwecks Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit nicht Folge leisten würde. Die Haftanordnung war deshalb nicht erforderlich (E. 3.2.3). Auch wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass eine Person einer Vorladung keine Folge leisten würde, lässt sich eine Zeitreserve von zwei Tagen bis zum Transport in der Regel nicht rechtfertigen (E. 3.2.4). OGE 60/2025/18 vom 13. März 2026 Sachverhalt Der im Zeitpunkt des Entscheids des Obergerichts noch minderjährige Beschwerdeführer ist Asylsuchender. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen; eine Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Aufgrund einer Vorladung des Staatssekretariats für Migration SEM zur Abklärung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch eine Delegation seines Herkunftslandes beauftragte das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen die Schaffhauser Polizei, den Beschwerdeführer zum vorgesehenen Anhörungstermin am 22. Mai 2025, 13:30 Uhr, dem SEM zuzuführen; die Inhaftierung habe frühestens 72 Stunden vor dem Termin zu erfolgen. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Mai 2025 um ca. 7:30 Uhr festgenommen. Das Kantonsgericht bestätigte mit Verfügung vom 23. Mai 2025 die Rechtmässigkeit der Haft. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2026 gut und stellte die Rechtswidrigkeit der Haft fest.
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Aus den Erwägungen 1.1. Verfügungen des Kantonsgerichts betreffend Überprüfungen von Haftanordnungen im Bereich des Migrationsrechts sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 36 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). 1.2. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer in einem eigenen schutzwürdigen Interesse verletzt ist. Dieses schutzwürdige Interesse muss in der Regel aktuell sein und einen praktischen Nutzen verfolgen (vgl. Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 3). Rechtsprechungsgemäss kann in Fällen ausländerrechtlicher Haft auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn der Betroffene hinreichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK geltend macht (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4 ff., insb. E. 1.3.4.3). Die Festhaltung des Beschwerdeführers endete am Nachmittag des 22. Mai 2025 nach der Befragung in Bern durch die (…) Delegation, sodass kein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Anordnung mehr besteht. Allerdings wurde er gestützt auf Art. 73 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in Haft genommen. Art. 73 Abs. 5 AIG sieht vor, dass die Haftüberprüfung nachträglich stattfindet, was einen ausdrücklichen Verzicht auf das aktuelle und praktische Rechtschutzinteresse darstellt. Zudem macht der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert geltend, es habe keinen Grund für die Festhaltung gegeben und sie habe zu lange gedauert, womit er (auch) eine Verletzung von Art. 5 EMRK geltend macht. Ein schutzwürdiges Interesse ist somit zu bejahen. 1.3. Der Beschwerdeführer ist minderjährig und ihm wurde ein Beistand beigeordnet, der auch das Verfahren zur Überprüfung der Haft beim Kantonsgericht eingeleitet hat. Es stellt sich daher die Frage, ob der noch minderjährige Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des Beistands zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist. Die kurzfristige Festhaltung stellt einen schweren Eingriff in ein höchstpersönliches (Grund-)Recht dar (vgl. BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.2). In solchen Fällen sind urteilsfähige minderjährige Personen legitimiert, ihre Rechte selbst geltend zu machen (Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. auch Art. 23 JStPO). Es liegen keine Hinweise vor, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des siebzehnjährigen Beschwerdeführers Anlass