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Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.). Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3). OGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026
Sachverhalt In einem Scheidungsverfahren ist die güterrechtliche Auseinandersetzung umstritten. Die Ehefrau macht u.a. Lohnforderung aus einem Arbeitsvertrag mit dem Ehemann geltend. Das Kantonsgericht wies die Forderung mangels Substantiierung ab. Dagegen gelangt die Ehefrau an das Obergericht. Aus den Erwägungen 2.2. Die Berufungsklägerin begründet ihren Rückweisungsantrag zusammenfassend damit, dass das Kantonsgericht ihr Recht auf Beweis verletzt habe. 2.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGer 4A_589/2024 vom 23. April 2025 E. 3.1.1). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152
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Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 2.2.1.1. Nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB ist die Frage, welche Tatsachen behauptet und bewiesen werden müssen. Dies ist in den materiellen Sachnormen geregelt (Alexandra Jungo, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A. Zürich 2018, N. 70). Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Behauptungslast). Damit obliegt es jeder Partei, all diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützt und die den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen (Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2025 [nachfolgend ZPO-Kommentar], Art. 55 N. 15). Eine Tatsachenbehauptung muss nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.1). Für eine genügende Substantiierung ist daher erforderlich, dass einerseits konkrete Tatsachen behauptet werden und diese andererseits die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken (Jungo, N. 99 ff.). 2.2.1.2. Die Behauptungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Bestreitungslast; vgl. Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. mit Art. 55 ZPO). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1.3). 2.2.1.3. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und schafft andererseits die