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Schaffhausen Obergericht 07.07.2026 10/2025/15

7. Juli 2026·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·1,338 Wörter·~7 min·7

Zusammenfassung

Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungs-pflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO. | Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.). Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3). OGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026

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Recht auf Beweis, Behauptungs- und Bestreitungslast, Substantiierungspflicht – Art. 8 ZGB und 152 Abs. 1 ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO. Die beweisbelastete Partei muss in ihrem Tatsachenvortrag nicht vorweg sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei entkräften. Es genügt, diejenigen Tatsachen in ihren Grundzügen zu behaupten, welche die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken. Eine weitergehende Substantiierung ist allerdings dann erforderlich, wenn die Gegenpartei das Tatsachenfundament, auf das sich die beweisbelastete Partei für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel zieht (E. 2.2.1.1. f.). Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert. Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch. Bleibt der Tatsachenvortrag unsubstantiiert, fällt eine Verletzung des Rechts auf Beweis von vornherein ausser Betracht (E. 2.2.1.3). OGE 10/2025/15 vom 7. Juli 2026

Sachverhalt In einem Scheidungsverfahren ist die güterrechtliche Auseinandersetzung umstritten. Die Ehefrau macht u.a. Lohnforderung aus einem Arbeitsvertrag mit dem Ehemann geltend. Das Kantonsgericht wies die Forderung mangels Substantiierung ab. Dagegen gelangt die Ehefrau an das Obergericht. Aus den Erwägungen 2.2. Die Berufungsklägerin begründet ihren Rückweisungsantrag zusammenfassend damit, dass das Kantonsgericht ihr Recht auf Beweis verletzt habe. 2.2.1. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGer 4A_589/2024 vom 23. April 2025 E. 3.1.1). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152

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Abs. 1 ZPO). Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). 2.2.1.1. Nicht Gegenstand von Art. 8 ZGB ist die Frage, welche Tatsachen behauptet und bewiesen werden müssen. Dies ist in den materiellen Sachnormen geregelt (Alexandra Jungo, Zürcher Kommentar, Art. 8 ZGB, Beweislast, 3. A. Zürich 2018, N. 70). Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (Behauptungslast). Damit obliegt es jeder Partei, all diejenigen Tatsachen zu behaupten, auf die sie ihre Begehren stützt und die den Tatbestand der ihr günstigen Rechtsnorm erfüllen (Glasl/Glasl, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2025 [nachfolgend ZPO-Kommentar], Art. 55 N. 15). Eine Tatsachenbehauptung muss nicht alle Einzelheiten enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.1). Für eine genügende Substantiierung ist daher erforderlich, dass einerseits konkrete Tatsachen behauptet werden und diese andererseits die Anspruchsvoraussetzungen im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsanspruch abdecken (Jungo, N. 99 ff.). 2.2.1.2. Die Behauptungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden (Bestreitungslast; vgl. Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. mit Art. 55 ZPO). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_636/2025 vom 18. Februar 2026 E. 3.1.3). 2.2.1.3. Das Erfordernis der Behauptung und der Bestreitung dient der Eingrenzung des Beweisthemas, da grundsätzlich nur über bestrittene Behauptungen Beweis geführt werden muss (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und schafft andererseits die

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Voraussetzungen für eine sachgerechte Beweisführung sowie den Subsumtionsvorgang in der Rechtsfindung. Die Obliegenheit zur Substantiierung ist dem Beweisverfahren vorgelagert und hat dieses gleichsam zu ermöglichen. Da Beweis nur über hinreichend substantiiert behauptete (und bestrittene) Tatsachen abzunehmen ist, scheidet jede Verletzung des Anspruchs auf Beweisführung aus, soweit der Vorwurf der mangelnden Substantiierung zutrifft (zum Ganzen: BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 2 ff. und E. 3.3 mit Hinweisen). Eine ausreichende Substantiierung ist Voraussetzung für den Beweisführungsanspruch (BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3.6 mit Hinweis). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende (substantiierte) Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen (statt vieler BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3). 2.3.1. Die Berufungsklägerin stützte ihre Forderung bereits im ersten Tatsachenvortrag vor Kantonsgericht auf ein Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten. Dabei verwies sie auf den als Beweis offerierten schriftlichen "Anstellungsvertrag" vom November 2013, welcher unter anderem die zu leistenden Tätigkeiten und Arbeitsstunden sowie den dafür auszurichtenden Lohn aufführt. Die Berufungsklägerin behauptete weiter, gestützt auf diesen Arbeitsvertrag zwischen 2013 und 2020 Arbeitsleistungen in Form von Administrativarbeiten sowie diversen Fahrten im Auftrag des Berufungsbeklagten erbracht zu haben. Den vereinbarten Lohn habe sie allerdings nie erhalten. Mit dieser Begründung macht sie einen Entschädigungsanspruch in Höhe von total Fr. 184'165.– zzgl. Zins geltend. Das Kantonsgericht ist – zumindest implizit – zu Recht davon ausgegangen, dass diese Vorbringen in einem ersten Schritt der Behauptungsphase ausreichten. 2.3.2. Der Berufungsbeklagte liess diesen Behauptungen im kantonsgerichtlichen Verfahren entgegnen, die Berufungsklägerin habe keinerlei Leistungen für ihn erbracht und damit auch keinen Lohnanspruch gehabt. Dennoch habe er ihr regelmässig den vereinbarten Betrag bezahlt, womit er sie sozialversicherungsrechtlich habe besserstellen wollen. Dabei verwies der Berufungsbeklagte auf das Eheschutzverfahren und behauptete, die Berufungsklägerin habe dort – durch ihren Rechtsvertreter – selbst ausführen lassen, dass es eine "pro forma Tätigkeit" gewesen sei und dass sie nie wirklich für ihn gearbeitet habe. Ebenso habe sie ausführen lassen, dass der Lohn wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen festgesetzt und bezahlt worden sei. Die Berufungsklägerin habe also damals bestätigt, dass sie keine Arbeiten für ihn verrichtet habe, sondern es sich beim Anstellungsvertrag um eine reine "pro forma Tätigkeit" gehandelt habe. Gleichzeitig habe die Berufungsklägerin im Eheschutzverfahren aber auch bestätigt, dass sie den "Lohn" regelmässig erhalten habe. Beides treffe zu.

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2.3.3. Mit diesen Bestreitungen und Gegenbehauptungen zog der Berufungsbeklagte das Tatsachenfundament, auf das sich die Berufungsklägerin für die Begründung ihrer Forderung stützt, hinreichend konkret als strittig in Zweifel (vgl. BGE 147 III 440 E. 5.3; BGer 4A_360/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.1.2). Das Kantonsgericht erwog daher zu Recht, dass der Berufungsbeklagte seiner Bestreitungslast genügend nachgekommen ist. Als Folge davon griff vorliegend eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast der Berufungsklägerin. Diese hatte nunmehr ihre Vorbringen nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden konnte. Allerdings beschränkte sich die Berufungsklägerin auch in der Folge darauf, lediglich in grundsätzlicher Hinsicht und unter Nennung einzelner Beispiele zu behaupten, sie habe Arbeitsleistungen erbracht. Weder aus ihrer erstinstanzlichen Klageantwort noch aus ihrer Duplik anlässlich der Hauptverhandlung geht hervor, zu welchem Zeitpunkt die Berufungsklägerin konkret welche Arbeitsleistungen getätigt haben soll (vgl. BGer 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.3.3 f.). Gründe, weshalb es der Berufungsklägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, ihre Arbeitsleistungen konkret zu substantiieren, wurden keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 2.3.4. Somit war es dem Kantonsgericht mangels hinreichender Substantiierung gar nicht möglich, zum Tatsachenfundament der Klage Beweis abzunehmen. Entsprechend erübrigen sich Erwägungen zum Gegenbeweis des Berufungsbeklagten (zur Beweislast der simulierten Abrede vgl. BGE 112 II 337 E. 4a), soweit überhaupt von bestrittenen Tatsachen auszugehen ist. So räumte die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht ein, nur "pro forma" für den Berufungsbeklagten gearbeitet zu haben, und der behaupteten Tilgung der Schuld entgegnete sie lediglich, der Berufungsbeklagte habe den Rechtsgrund seiner Zahlungen nicht nachgewiesen. 2.4. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht kein Beweisverfahren durchführte. Eine Verletzung des Rechts auf Beweis kann darin nicht gesehen werden. Folglich ist der Berufungsantrag 1 abzuweisen.

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