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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.09.2024 IV-2024/59

26 septembre 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsrekurskommission·PDF·1,956 mots·~10 min·5

Résumé

Verweigerung eines Lernfahrausweises. Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht nicht. Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor. Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht Ein Sperrfrist von zwei Jahren erweist sich vorliegend als verhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2024, IV-2024/59).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/59 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 26.11.2024 Entscheiddatum: 26.09.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2024 Verweigerung eines Lernfahrausweises. Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht nicht. Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor. Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht Ein Sperrfrist von zwei Jahren erweist sich vorliegend als verhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2024, IV-2024/59). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV

Entscheid vom 26. September 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer

Geschäftsnr. IV-2024/59

Parteien

A.__, Rekurrent,

gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Verweigerung eines Lernfahrausweises

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2/6 Sachverhalt: A.- A.__ beabsichtigt den Führerausweis der Kategorie A zu erwerben. Ihm wurden bereits zwei Lernfahrausweise derselben Kategorie ausgestellt. Am. 2. Mai 2022 stellt er sein erstes Gesuch. Am 5. April 2024 ersuchte er beim Strassenverkehrsamt um erneute (dritte) Erteilung eines solchen Lernfahrausweises. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verweigerte das Strassenverkehrsamt die Erteilung des Lernfahrausweises. B.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 17. Mai 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 23. Mai 2024 reichte er eine Rekursergänzung nach. Er beantragte, ihm sei der Lernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer von vier Monaten zu erteilen. Eventuell sei der Ausweis für zwölf Monate mit der Auflage, eine Wiederholung des Fahrkurses oder der Absolvierung von Fahrstunden bei einem Fahrlehrer zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich A.__ am 24. Juni 2024. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. April 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, (SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, abgekürzt: VZV) ist der Lernfahrausweis für die Kategorie A vier Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt (Art. 16 Abs. 2 VZV). Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Dabei verfügt die Zulassungsbehörde allfällige Auflagen (Art. 16 Abs. 4 VZV).

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3/6 3.- a) Das Strassenverkehrsamt verweigerte dem Rekurrenten die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises der Kategorie A während einer Frist von zwei Jahren mit der Begründung, er sei bereits im Besitz von zwei Lernfahrausweisen dieser Kategorie gewesen. Der Gesetzgeber gewähre den Lernfahrern einen bestimmten Zeitraum, innert dem sie sich die erforderliche Praxis zur Führung eines Motorfahrzeugs oder Motorrades aneignen könnten. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei es zu verhindern, dass Lernfahrer durch mehrfache Verlängerung des Lernfahrausweises am Verkehr teilnehmen dürften, ohne die entsprechende Prüfung bestanden zu haben. b) Der Rekurrent hingegen vertritt die Ansicht, dass er mit einer Sperrfrist von zwei Jahren gleich behandelt würde, wie jemand, der mehrere schwere oder mittelschwere Widerhandlungen gegen das SVG begangen habe. Das sei nicht sachgerecht. Zudem verstosse die Ablehnung des Gesuchs gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verkehrssicherheit könne mit einer Fahreignungsprüfung oder durch das Absolvieren von Fahrstunden gewährleistet werden. c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent bereits zwei Lernfahrausweise für die Kategorie A ausgestellt erhielt und dass er keinen Versuch unternommen hat, die erforderliche Prüfung abzulegen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er im Hinblick auf andere Prüfungen (Auto-, Lehrabschlussprüfung) habe Prioritäten setzen müssen. d) Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt. Art. 16 Abs. 4 VZV regelt gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut einzig die Voraussetzungen der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises. Dass nach Ablauf des zweiten ein dritter Lernfahrausweis gewährt werden darf, sieht dieser Wortlaut nicht vor. Die Verwendung des Wortes "nur" im ersten Teilsatz lässt darauf schliessen, dass bereits von der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises einschränkend Gebrauch zu machen ist. Sinn diese Bestimmung – wie dies die Vorinstanz auch korrekt ausführt – ist der Schutz der Verkehrssicherheit. Unbegleitete Lernfahrten sind risikoreicher als begleitete Lernfahrten. Deshalb wird nur ein Lernfahrausweis erteilt, dessen Gültigkeit befristet ist. Der Gesetzgeber gewährt den Lernfahrern einen bestimmten Zeitraum, innert dem sie sich die erforderliche Praxis zur Führung eines Motorfahrzeuges oder Motorrades aneignen können. Damit erhält ein Gesuchsteller die Möglichkeit, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erlangen, die das Gesetz für die Erteilung des beantragten Fahrausweises voraussetzt. Es ist indes zu verhindern, dass Lernfahrer durch mehrfache Verlängerungen des Lernfahrausweises am Verkehr teilnehmen dürfen, ohne die entsprechende Prüfung bestanden zu haben. Dies hat auch für Personen zu gelten, die noch nie an einer Prüfung

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4/6 teilgenommen haben. Es würde dem Schutz der Verkehrssicherheit widersprechen, wenn einer Person, der ein zweiter Lernfahrausweises ausgestellt wurde, ein dritter Ausweis erteilt wird, ohne dass sie je versucht hätte, eine Prüfung abzulegen. Andernfalls wäre es möglich, dass ein Verkehrsteilnehmer über Jahre mit einem Motorrad fahren dürfte, ohne dass seine Fahrfähigkeit jemals im Rahmen einer Prüfung getestet worden wäre. Solche Konstellationen gilt es zu vermeiden, was im öffentlichen Interesse liegt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht somit nicht. Die persönlichen Umstände, welche zur Nichtabsolvierung der Prüfung geführt haben, vermögen vorliegend daran nichts zu ändern. 4.- Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor, zumal es keine Hinweise für ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers gibt. Somit ist die Lücke durch das Gericht zu füllen. Zunächst gilt festzuhalten, dass es unverhältnismässig wäre, die Möglichkeit eines dritten Lernfahrausweises mangels gesetzlicher Bestimmung gänzlich auszuschliessen. Mangels konkreter Regelung bietet es sich an, Art. 23 Abs. 3 SVG analog anzuwenden. Art. 23 Abs. 3 SVG sieht vor, dass die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen hat, wenn eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert hat und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Art. 23 Abs. 3 SVG bezieht sich somit grundsätzlich auf das Massnahmerecht, welches vorliegend aber nicht im Vordergrund steht. Eine analoge Anwendung scheint jedoch mangels expliziter gesetzlicher Regelung geboten. Insbesondere der Schutz der Verkehrssicherheit verlangt, dass die Fahrfähigkeit der Verkehrsteilnehmer geprüft wird, und es gilt zu vermeiden, dass Inhaber von Lernfahrausweisen diesen ein drittes oder gar ein viertes Mal verlängern können, ohne dass sie sich jemals einer Prüfung gestellt hätten. Wenn es die betreffende Person nicht schafft, während der Gültigkeitsdauer von zwei Lernfahrausweisen für Motorräder die praktische Führerprüfung zu bestehen beziehungsweise nicht einaml die Prüfung anzutreten, sind Zweifel an der Fahreignung nicht von der Hand zu weisen. Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 6. Januar 2011, LGVE 2011 II Nr. 16).

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5/6 5.- Sodan ist zu prüfen, ob die Sperrfrist von zwei Jahren verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Rz. 514). Die Vorinstanz wendet in solchen Fällen praxisgemäss eine Sperrfrist von zwei Jahren an. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Praxis von Strassenverkehrsämtern anderer Kantone. a) Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und zu verhindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. b) Sodann fragt sich, ob auch eine mildere Massnahme als eine Sperrfrist von zwei Jahren genügen würde, um das besagte öffentliche Interesse zu erreichen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Vorab ist festzuhalten, dass der Rekurrent ausreichend Zeit hatte, sich der Prüfung zu stellen und die Prüfung gerade das Ziel hat, seine Fahreignung zu testen. Zwar macht der Rekurrent diverse andere Gründe geltend, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein soll, die Prüfung rechtzeitig zu absolvieren. Diese erweisen sich aber nicht in jeder Hinsicht als nachvollziehbar. Insbesondere erschliesst sich nicht, wie das geltend gemachte ADS- Syndrom und die daher miteingehende Prüfungsangst ihn an der Absolvierung der praktischen Führerprüfung hindern soll. Anders wäre die Situation gegebenenfalls zu beurteilen, wenn der Rekurrent etwa wegen einer längeren Krankheit oder eines Unfalles über längere Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ein Motorrad zu führen und deshalb die notwendige Fahrpraxis nicht hätte erlangen können. Andere Massnahmen, welche eine "Zwischenfahreignung" attestieren sollen, scheinen nicht zielführend. Da die Sperrfrist der Verhinderung von Missbräuchen dient und ihr daher grosses Gewicht zukommt, sind keine milderen Massnahmen angezeigt. Die Anwendung einer zweijährigen Wartefrist ist somit nicht zu beanstanden, um dem hier betroffenen öffentlichen Interesse zum Durchbruch zu verhelfen. c) Des Weiteren erweist sich die zweijährige Sperrfrist auch als zumutbar. Insbesondere erscheinen die angeführten privaten Interessen nicht als gewichtig. Der Rekurrent ist in seiner Mobilität nicht eingeschränkt, da er offensichtlich über den Ausweis der Kategorie B verfügt. Sein Wunsch, auch Motorräder der Kategorie A zu fahren, vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit nicht zu überwiegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Rekurrenten ein Lernfahrausweis während insgesamt 32 Monaten zur Verfügung stand und er sich gleichwohl keiner Prüfung gestellt hat,

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6/6 obwohl mehrere Versuche zulässig sind. Damit wurde der zuständigen Behörde die Möglichkeit genommen, seine Fähigkeiten in Bezug auf die Kategorie A zu prüfen. Sie hat deshalb keinen Anhaltspunkt, ob sich der Rekurrent trotz der Möglichkeit, während 32 Monaten Lernfahrten durchzuführen, die erforderlichen Kenntnisse für diese Kategorie aneignen konnte. d) Zusammenfassend erweist sich die Sperrfrist somit als verhältnismässig. Der Rekurs ist demzufolge abzuweisen. 6.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– ist damit zu verrechnen.

Entscheid: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2024 Verweigerung eines Lernfahrausweises. Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht nicht. Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor. Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht Ein Sperrfrist von zwei Jahren erweist sich vorliegend als verhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2024, IV-2024/59).

2026-04-10T07:06:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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