Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV-2024/59 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Verkehr Publikationsdatum: 26.11.2024 Entscheiddatum: 26.09.2024 Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 26.09.2024 Verweigerung eines Lernfahrausweises. Die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt. Ein Anspruch auf Erteilung eines dritten Lehrfahrausweises besteht nicht. Bezüglich der Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises liegt eine Lücke im Gesetz vor. Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu behindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. Eine Sperrfrist erscheint somit gerechtfertigt, zumal kein gesetzlicher Anspruch auf die Ausstellung eines dritten Lernfahrausweises besteht Ein Sperrfrist von zwei Jahren erweist sich vorliegend als verhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. September 2024, IV-2024/59). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St. Gallen Gerichte
Verwaltungsrekurskommission Abteilung IV
Entscheid vom 26. September 2024 Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richterin Eliane Kaiser und Richter Tobias Grasdorf, Gerichtsschreiber Daniel Furrer
Geschäftsnr. IV-2024/59
Parteien
A.__, Rekurrent,
gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Abteilung Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,
Gegenstand Verweigerung eines Lernfahrausweises
IV-2024/59
2/6 Sachverhalt: A.- A.__ beabsichtigt den Führerausweis der Kategorie A zu erwerben. Ihm wurden bereits zwei Lernfahrausweise derselben Kategorie ausgestellt. Am. 2. Mai 2022 stellt er sein erstes Gesuch. Am 5. April 2024 ersuchte er beim Strassenverkehrsamt um erneute (dritte) Erteilung eines solchen Lernfahrausweises. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 verweigerte das Strassenverkehrsamt die Erteilung des Lernfahrausweises. B.- Gegen diese Verfügung erhob A.__ am 17. Mai 2024 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK). Am 23. Mai 2024 reichte er eine Rekursergänzung nach. Er beantragte, ihm sei der Lernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer von vier Monaten zu erteilen. Eventuell sei der Ausweis für zwölf Monate mit der Auflage, eine Wiederholung des Fahrkurses oder der Absolvierung von Fahrstunden bei einem Fahrlehrer zu erteilen. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2024 die Abweisung des Rekurses. Dazu äusserte sich A.__ am 24. Juni 2024. Auf die Ausführungen der Verfahrensparteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die VRK ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Rekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 15. April 2024 ist rechtzeitig eingereicht worden und erfüllt in formeller und materieller Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 41 lit. gbis, 45, 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2.- Gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, (SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, abgekürzt: VZV) ist der Lernfahrausweis für die Kategorie A vier Monate gültig. Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Artikel 19 vorliegt (Art. 16 Abs. 2 VZV). Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Dabei verfügt die Zulassungsbehörde allfällige Auflagen (Art. 16 Abs. 4 VZV).