Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/179 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.11.2024 Entscheiddatum: 29.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter AHVV. Gesuch um die Drittauszahlung einer IV-Kinderrente an die Kindsmutter. Aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter, welche vom auszugsweise eingereichten Eheschutzentscheid gestützt werden, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte (und IV- Rentenbezüger) und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge über die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden hätten, liegen keine vor. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom Dezember 2023 explizit nur die Überweisung der IV- Kinderrenten für die Zukunft geregelt. Für die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene IV-Verfügung eingreifen wollen. Die Wirkung der angefochtenen Verfügung dürfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erfüllt gewesen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um Drittauszahlung der IV-Kinderrenten an die Kindsmutter daher zu Recht gutgeheissen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2023/179). Entscheid vom 29. Oktober 2024 Besetzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2023/179 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B.___ Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, Gegenstand Rente (Drittauszahlung Kinderrenten) Sachverhalt A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. A.___ bezog ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine Kinderrente für seine beiden Kinder (act. 184 ff., act. G 7.1 [nachfolgend: Dossier 1]). A.a. Am 20. September 2023 reichte die Kindsmutter und Ehefrau des Versicherten bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Gesuch um die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an sie ein (act. 12, act. G 7.2 [nachfolgend: Dossier 2]). Zur Begründung brachte sie vor, dass sie mit ihren beiden Kindern seit dem 19. August 2023 im Frauenhaus in C.___ sei. Seit dem Eintritt ins Frauenhaus erhielten sie und ihre Kinder vom Versicherten keine finanzielle Unterstützung mehr. Die gerichtliche Trennung finde voraussichtlich Ende September 2023 statt. Sie gehe davon aus, dass der Versicherte die Kinderrenten (für sich) ausgeben werde, was verhindert werden müsse. A.b. Mit Verfügung vom 29. September 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten über das Gesuch der Kindsmutter um die Drittauszahlung der Kinderrenten und teilte ihm gleichzeitig mit, dass die beiden Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 an die Kindsmutter überwiesen würden (act. 11, Dossier 2). Sie wies den Versicherten ausserdem darauf hin, dass einer allenfalls gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Am selben Tag teilte die IV- Stelle der Kindsmutter mit, dass die beiden Kinderrenten ab Oktober 2023 direkt auf ihr Bankkonto überwiesen würden (act. 10, Dossier 1). A.c. Gegen die Verfügung vom 29. September 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Weiterausrichtung der beiden Kinderrenten an ihn. Zur Begründung machte er geltend, dass die Kinderrenten ihm gehörten und er diese alleine verwalten wolle. Die Kinderrenten seien "zu Unrecht und willkürlich, ohne Entscheid des Richters" an die Kindsmutter ausbezahlt worden. B.a. Am 11. Oktober 2023 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Oktober 2023 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- (act. G 3). Am 14. November 2023 teilte die verfahrensleitende Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht eingegangen sei und räumte ihm eine Nachfrist bis zum 28. November 2023 ein (act. G 4). Die Richterin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9