Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: IV 2023/179 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 20.11.2024 Entscheiddatum: 29.10.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter AHVV. Gesuch um die Drittauszahlung einer IV-Kinderrente an die Kindsmutter. Aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter, welche vom auszugsweise eingereichten Eheschutzentscheid gestützt werden, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte (und IV- Rentenbezüger) und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge über die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden hätten, liegen keine vor. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom Dezember 2023 explizit nur die Überweisung der IV- Kinderrenten für die Zukunft geregelt. Für die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene IV-Verfügung eingreifen wollen. Die Wirkung der angefochtenen Verfügung dürfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erfüllt gewesen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um Drittauszahlung der IV-Kinderrenten an die Kindsmutter daher zu Recht gutgeheissen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2023/179). Entscheid vom 29. Oktober 2024 Besetzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. IV 2023/179 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, am Verfahren beteiligt B.___ Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Monica Frey, Frey & Partner, Oberer Graben 16, Postfach 622, 9001 St. Gallen, Gegenstand Rente (Drittauszahlung Kinderrenten) Sachverhalt A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. A.___ bezog ab dem 1. Juli 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie je eine Kinderrente für seine beiden Kinder (act. 184 ff., act. G 7.1 [nachfolgend: Dossier 1]). A.a. Am 20. September 2023 reichte die Kindsmutter und Ehefrau des Versicherten bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen ein Gesuch um die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an sie ein (act. 12, act. G 7.2 [nachfolgend: Dossier 2]). Zur Begründung brachte sie vor, dass sie mit ihren beiden Kindern seit dem 19. August 2023 im Frauenhaus in C.___ sei. Seit dem Eintritt ins Frauenhaus erhielten sie und ihre Kinder vom Versicherten keine finanzielle Unterstützung mehr. Die gerichtliche Trennung finde voraussichtlich Ende September 2023 statt. Sie gehe davon aus, dass der Versicherte die Kinderrenten (für sich) ausgeben werde, was verhindert werden müsse. A.b. Mit Verfügung vom 29. September 2023 informierte die IV-Stelle den Versicherten über das Gesuch der Kindsmutter um die Drittauszahlung der Kinderrenten und teilte ihm gleichzeitig mit, dass die beiden Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 an die Kindsmutter überwiesen würden (act. 11, Dossier 2). Sie wies den Versicherten ausserdem darauf hin, dass einer allenfalls gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Am selben Tag teilte die IV- Stelle der Kindsmutter mit, dass die beiden Kinderrenten ab Oktober 2023 direkt auf ihr Bankkonto überwiesen würden (act. 10, Dossier 1). A.c. Gegen die Verfügung vom 29. September 2023 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Oktober 2023 Beschwerde (act. G 1). Er beantragte die Weiterausrichtung der beiden Kinderrenten an ihn. Zur Begründung machte er geltend, dass die Kinderrenten ihm gehörten und er diese alleine verwalten wolle. Die Kinderrenten seien "zu Unrecht und willkürlich, ohne Entscheid des Richters" an die Kindsmutter ausbezahlt worden. B.a. Am 11. Oktober 2023 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 25. Oktober 2023 zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- (act. G 3). Am 14. November 2023 teilte die verfahrensleitende Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht eingegangen sei und räumte ihm eine Nachfrist bis zum 28. November 2023 ein (act. G 4). Die Richterin machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahren ohne sachliche Prüfung abgeschrieben werde, wenn der Kostenvorschuss nicht fristgemäss bezahlt werden sollte. Am 23. November 2023 teilte der Beschwerdeführer der verfahrensleitenden Richterin mit, es sei ihm unmöglich, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen (act. G 5). Am 1. Dezember 2023 bat die verfahrensleitende Richterin die IV-Stelle um die Zustellung der Vorakten (act. G 6). Diese gingen am 14. Dezember 2023 beim Gericht ein (act. G 7). Am 21. Dezember 2023 teilte die verfahrensleitende Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass nach Einsicht in die Rentenakten mit Rücksicht auf seine beengten finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde (act. G 8). Am 18. Januar 2024 stellte die Rechtsvertreterin der Kindsmutter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. G 10). Sie erklärte, dass der Kindsmutter im Eheschutzverfahren lediglich die IV-Kinderrenten zugesprochen worden seien. Ein Betreuungsunterhalt wie auch ein Ehegattenunterhalt sei mangels Leistungsfähigkeit nicht zugesprochen worden. Die Kindsmutter sei daher als mittellos anzusehen. Sie sei nach der Trennung an einen sicheren Ort geflüchtet und infolge der Gesamtumstände sehr belastet. Nebst dem Eheschutzverfahren sei auch ein Strafverfahren anhängig, bezüglich dessen die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl in Aussicht gestellt habe. Der Eingabe lag ein Auszug des Entscheids des Kreisgerichts D.___ vom 15. Dezember 2023 betreffend Eheschutzmassnahmen bei (act. G 10.2). Diesem auszugsweise eingereichten Entscheid war zu entnehmen, dass die Prüfung der gemeinsamen elterlichen Sorge zwei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzurteils in die Wege zu leiten sei. Der Familienrichter hatte die Überweisung der Kinderrenten an die Kindsmutter angeordnet. Er hatte festgehalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei und von der Festsetzung von persönlichen Beiträgen an den Ehegattenunterhalt mangels Leistungsfähigkeit derzeit abgesehen werde. Die Gütertrennung war per 19. August 2023 angeordnet worden. B.c. Am 24. Januar 2024 bewilligte das Gericht das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 12). B.d. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 13). Zur Begründung hielt sie fest, die Kindsmutter übe gemäss dem Urteil des Kreisgerichts D.___ vom 15. Dezember 2023 die elterliche Sorge für die beiden Kinder aus und beide Kinder lebten bei der B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung vom 29. September 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch der (im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladenen) Kindsmutter um die Drittauszahlung der zur IV-Rente des Beschwerdeführers ausgerichteten IV-Kinderrenten für die beiden gemeinsamen Kinder gutgeheissen und die Drittauszahlung der Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 an die Kindsmutter verfügt hat. Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die beiden IV-Kinderrenten ab dem 1. Oktober 2023 zu Recht an die Kindsmutter überwiesen hat. 2. Kindsmutter. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen befänden sich nicht in den Akten. Insbesondere ergäben sich aus dem Urteil des Kreisgerichts D.___ keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinderrenten dem Beschwerdeführer auszubezahlen wären, obwohl der Kindsmutter die elterliche Sorge zustehe und die Kinder bei ihr wohnten. Folglich seien die Voraussetzungen für die direkte Auszahlung der Kinderrenten an die Kindsmutter erfüllt. Die angefochtene Verfügung sei somit nicht zu beanstanden. Die Rechtsvertreterin der beigeladenen Kindsmutter bat am 1. Juli 2024 um die Abweisung der Beschwerde unter einer entsprechenden Entschädigungsfolge (act. G 22). Sie erklärte, dass sie sich der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin anschliesse. Die Kindsmutter lebe seit dem 19. August 2023 getrennt vom Beschwerdeführer, was das Kreisgericht D.___ mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 auch festgestellt habe. Zudem habe das Kreisgericht festgestellt, dass die Kinderrenten der Kindsmutter zustünden. Die Beschwerdegegnerin habe dementsprechend sowohl dem Gesetz als auch den zivilrechtlichen Anordnungen folgend gehandelt und es gebe keinerlei Grundlage dafür, eine anderweitige Auszahlung anzuordnen. Der Eingabe lag eine Kostennote über den Betrag von Fr. 1'124.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) bei. B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört (Satz 1). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Satz 2). Art. 20 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG kann der Bundesrat die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe geschaffen, indem er in Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) den Art. 71 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung als sinngemäss anwendbar erklärt hat. Laut Art. 71 Abs. 1 AHVV ist die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die (auch geteilte, siehe hierzu Rz. 10006 ff. der Wegleitung über die Renten, RWL, Stand 1. Januar 2023) elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bleiben vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGE 145 V 154 E. 2.2). 2.3. Die Kindsmutter hat in ihrem Gesuch um die Drittauszahlung der IV-Kinderrenten vom 20. September 2023 ausgeführt, dass sie und die Kinder sich seit dem 19. August 2023 im Frauenhaus in C.___ befänden, dass sie seither keine finanzielle Unterstützung vom Beschwerdeführer erhalte, dass die gerichtliche Trennung voraussichtlich Ende September 2023 stattfinde und sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die ihm ausbezahlten IV-Kinderrenten für sich ausgeben werde. Die Angaben der Kindsmutter ter ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sind glaubhaft und decken sich mit den auszugsweise eingereichten Erwägungen des Eheschutzentscheids vom 15. Dezember 2023, mit welchem die Gütertrennung per 19. August 2023 angeordnet, die Prüfung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgeschoben und die Überweisung der IV-Kinderrenten an die Beschwerdeführerin veranlasst worden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht geltend gemacht, dass der von der Kindsmutter geschilderte Sachverhalt falsch sei. Seine Beschwerde hat er vielmehr damit begründet, dass es sich bei den Kinderrenten um seine Kinderrenten handle und er diese alleine verwalten wolle. Mit dieser Aussage hat er den Verdacht der Kindsmutter, dass er die Kinderrenten nicht ihrem eigentlichen Zweck gemäss, nämlich zur Deckung des Unterhalts der Kinder, verwenden würde, nicht entkräftet. Demnach steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten (September 2023) getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge über die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (20. September 2023) abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden hätten. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2023 explizit nur die Überweisung der IV-Kinderrenten für die Zukunft ("Die IV-Kinderrenten […] werden weiterhin direkt an die Gesuchstellerin zu Handen der Kinder überwiesen.") geregelt. Für die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene Verfügung vom 29. September 2023 eingreifen wollen. Die Wirkung der Verfügung vom 29. September 2023 dürfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid vom 15. Dezember 2023 in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 71 AHVV sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (20. September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Kindsmutter um die Drittauszahlung der beiden IV-Kinderrenten an sie somit zu Recht gutgeheissen und die Auszahlung der Kinderrenten an die Kindsmutter ab dem 1. Oktober 2023 angeordnet. 2.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 3. ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1 Die verfahrensleitende Richterin hat dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2023 mitgeteilt, dass nach Einsicht in die Rentenakten und mit Rücksicht auf seine beengten finanziellen Verhältnisse im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werde (act. G 8). Aufgrund dieser Zusicherung sind keine Gerichtskosten zu erheben. 3.2 Die Rechtsvertreterin der beigeladenen Kindsmutter hat die Ausrichtung einer Parteientschädigung beantragt (act. G 22). Der unterliegende Beschwerdeführer ist angesichts seiner beengten finanziellen Verhältnisse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, die Parteientschädigung zu bezahlen. Daher bezahlt der Staat zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der beigeladenen Kindsmutter. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat eine Kostennote über den Betrag von Fr. 1'124.25 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Die geforderte Parteientschädigung erscheint als angemessen. Da es sich um ein pauschales Honorar im Sinne von Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO gehandelt hat (Fr. 1'000.-- zzgl. Barauslagen von Pauschal Fr. 40.-- und Mehrwertsteuer), muss davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um das ungekürzte Honorar gehandelt hat. Das geforderte Honorar ist deshalb noch um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Somit entschädigt der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 899.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 3.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beigeladenen zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit Fr. 899.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2024 Art. 35 Abs. 4 IVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 IVV und Art. 71ter AHVV. Gesuch um die Drittauszahlung einer IV-Kinderrente an die Kindsmutter. Aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter, welche vom auszugsweise eingereichten Eheschutzentscheid gestützt werden, steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Versicherte (und IV-Rentenbezüger) und die Kindsmutter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung getrennt gelebt haben, der Kindsmutter die elterliche Sorge über die Kinder zugestanden hat und die Kinder in der Obhut der Kindsmutter gewesen sind. Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abweichende vormundschaftliche oder zivilrechtliche Anordnungen bestanden hätten, liegen keine vor. Der Eheschutzrichter hat in seinem Entscheid vom Dezember 2023 explizit nur die Überweisung der IV-Kinderrenten für die Zukunft geregelt. Für die Vergangenheit hat er also nicht in die hier angefochtene IV-Verfügung eingreifen wollen. Die Wirkung der angefochtenen Verfügung dürfte jedoch am Tag, bevor der Eheschutzentscheid in Rechtskraft getreten ist, geendet haben. Die Voraussetzungen für die Drittauszahlung der beiden Kinderrenten an die Kindsmutter sind im Zeitpunkt der Gesuchsstellung (September 2023) und bis zum Eintritt der Rechtskraft des Eheschutzentscheides vom 15. Dezember 2023 also erfüllt gewesen. Die IV-Stelle hat das Gesuch um Drittauszahlung der IV-Kinderrenten an die Kindsmutter daher zu Recht gutgeheissen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2024, IV 2023/179).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2026-04-10T07:02:31+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen