Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.02.2025 Entscheiddatum: 18.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.12.2024 Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EL-Durchführungsstelle hat im Einspracheverfahren ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der EL-Bezügerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die angeforderten Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder trotz zweimaligem Nachfragen nicht zugestellt hat. Da die Beschwerdeführerin einer Heilung der Gehörsverletzung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Gehörsverletzung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren der Parteien, dass sich das Gericht trotz der Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen zumindest zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern solle, wird abgewiesen, da damit die materielle Entscheidung vorweggenommen würde und es hierzu an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse der Parteien fehlt. Auf den Antrag, der EL-Bezügerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird nicht eingetreten, da die EL- Durchführungsstelle über diesen Antrag noch gar nicht entschieden hat und er deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2024, EL 2024/3). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. EL 2024/3
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV; Parteientschädigung im Einspracheverfahren
EL 2024/3
2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. act. 79 und 186 f., Dossier 1). A.b Mit Verfügung vom 23. August 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu fest und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'628.-- zurück (act. 6, Dossier 2). Zur Begründung hielt sie fest, im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen sei festgestellt worden, dass die Versicherte ab dem Jahr 2014 ein höheres Vermögen besessen habe, als in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die EL-Durchführungsstelle am 8. Januar 2019 ab (act. 7, Dossier 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde (act. 2, Dossier 3). Am 1. September 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück (Verfahrensnummer EL 2019/6; act. 94, Dossier 5). Das Gericht erwog, dass die EL-Durchführungsstelle keinerlei Abklärungen betreffend die Zeit vor dem 31. Dezember 2014 (und betreffend die Zeit zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2017) getätigt und sich nicht für die Frage interessiert habe, wie die Versicherte zu ihrem hohen Vermögen gekommen sei. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich als Folge der unzureichenden Abklärung des massgebenden Sachverhalts sowohl in Bezug auf das Instrument zur (rückwirkenden) Korrektur der Ergänzungsleistung als auch in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt (1. Januar 2015) dieser Korrektur als rechtswidrig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c In der Folge tätigte die EL-Durchführungsstelle weitere Abklärungen (act. 43, 58, 76 ff., 92, Dossier 5). A.d Mit Verfügung vom 17. März 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 neu fest und forderte für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 8'972.-- zurück (Dossier 5, act. 35). In der Verfügungsbegründung hielt sie unter anderem fest, mit dieser Verfügung werde der Gerichtsentscheid EL 2019/6 vollzogen. Sie wies ausserdem darauf hin, dass das Gesetz vorschreibe, sämtliches Reinvermögen, auch das von Kindern, in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Nur Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen, fielen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Das sei vorliegend nicht der Fall. Aus