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St.Gallen Versicherungsgericht 18.12.2024 EL 2024/3

18. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,729 Wörter·~19 min·5

Zusammenfassung

Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EL-Durchführungsstelle hat im Einspracheverfahren ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der EL-Bezügerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die angeforderten Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder trotz zweimaligem Nachfragen nicht zugestellt hat. Da die Beschwerdeführerin einer Heilung der Gehörsverletzung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Gehörsverletzung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren der Parteien, dass sich das Gericht trotz der Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen zumindest zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern solle, wird abgewiesen, da damit die materielle Entscheidung vorweggenommen würde und es hierzu an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse der Parteien fehlt. Auf den Antrag, der EL-Bezügerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird nicht eingetreten, da die EL-Durchführungsstelle über diesen Antrag noch gar nicht entschieden hat und er deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2024, EL 2024/3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2024/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 21.02.2025 Entscheiddatum: 18.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 18.12.2024 Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör. Die EL-Durchführungsstelle hat im Einspracheverfahren ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der EL-Bezügerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihr die angeforderten Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder trotz zweimaligem Nachfragen nicht zugestellt hat. Da die Beschwerdeführerin einer Heilung der Gehörsverletzung ausdrücklich nicht zugestimmt hat, ist der angefochtene Einspracheentscheid wegen der Gehörsverletzung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren der Parteien, dass sich das Gericht trotz der Aufhebung des Einspracheentscheides aus formellen Gründen zumindest zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern solle, wird abgewiesen, da damit die materielle Entscheidung vorweggenommen würde und es hierzu an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse der Parteien fehlt. Auf den Antrag, der EL-Bezügerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird nicht eingetreten, da die EL- Durchführungsstelle über diesen Antrag noch gar nicht entschieden hat und er deshalb auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein kann. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die EL-Durchführungsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Dezember 2024, EL 2024/3). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

1/10

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 18. Dezember 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2024/3

Parteien

A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roger Lippuner, St. Gallerstrasse 46, Postfach 745, 9471 Buchs SG 1,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV; Parteientschädigung im Einspracheverfahren

EL 2024/3

2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog seit vielen Jahren Ergänzungsleistungen zu ihrer halben Rente der Invalidenversicherung (vgl. act. 79 und 186 f., Dossier 1). A.b Mit Verfügung vom 23. August 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 neu fest und forderte von der Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2018 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 13'628.-- zurück (act. 6, Dossier 2). Zur Begründung hielt sie fest, im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen sei festgestellt worden, dass die Versicherte ab dem Jahr 2014 ein höheres Vermögen besessen habe, als in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die EL-Durchführungsstelle am 8. Januar 2019 ab (act. 7, Dossier 3). Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte Beschwerde (act. 2, Dossier 3). Am 1. September 2020 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück (Verfahrensnummer EL 2019/6; act. 94, Dossier 5). Das Gericht erwog, dass die EL-Durchführungsstelle keinerlei Abklärungen betreffend die Zeit vor dem 31. Dezember 2014 (und betreffend die Zeit zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 31. Dezember 2017) getätigt und sich nicht für die Frage interessiert habe, wie die Versicherte zu ihrem hohen Vermögen gekommen sei. Der angefochtene Einspracheentscheid erweise sich als Folge der unzureichenden Abklärung des massgebenden Sachverhalts sowohl in Bezug auf das Instrument zur (rückwirkenden) Korrektur der Ergänzungsleistung als auch in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt (1. Januar 2015) dieser Korrektur als rechtswidrig. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c In der Folge tätigte die EL-Durchführungsstelle weitere Abklärungen (act. 43, 58, 76 ff., 92, Dossier 5). A.d Mit Verfügung vom 17. März 2023 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 neu fest und forderte für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 8'972.-- zurück (Dossier 5, act. 35). In der Verfügungsbegründung hielt sie unter anderem fest, mit dieser Verfügung werde der Gerichtsentscheid EL 2019/6 vollzogen. Sie wies ausserdem darauf hin, dass das Gesetz vorschreibe, sämtliches Reinvermögen, auch das von Kindern, in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Nur Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben überstiegen, fielen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht. Das sei vorliegend nicht der Fall. Aus

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3/10 den beiliegenden Berechnungsblätter war ersichtlich, dass die Kinder in die Anspruchsberechnung eingeschlossen waren (Dossier 5, act. 27). A.e Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 5. Mai 2023 Einsprache erheben (Dossier 5, act. 2). Ihr Rechtsvertreter beantragte, unter Entschädigungsfolge, die Aufhebung der Verfügung. In formeller Hinsicht verlangte er die Zustellung der vollständigen Verfahrensakten zur Einsichtnahme. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, dass der Rückforderungsbetrag das Vermögen der Versicherten übersteige. Somit liege eine grosse Härte vor, womit eine Rückforderung auch aus diesem Grund entfalle. Des Weiteren wäre, falls ein Rückforderungsanspruch zu Recht bestünde, die Rückforderungsschuld jeweils beim angerechneten Vermögen abzuziehen. Schliesslich fehlten auch die Vergleichsrechnungen für die Kinder (und damit für die Berücksichtigung des Kindsvermögens). Sollte überhaupt ein (nicht verjährter) Rückforderungsanspruch bestehen, sei eine Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder vorzunehmen, um festzustellen, welche Kinder bei der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fielen. A.f Am 12. Mai 2023 wurden dem Rechtsvertreter die Verwaltungsakten zugestellt (Dossier 4, act. 17). A.g Am 17. Mai 2023 teilte der Rechtsvertreter der EL-Durchführungsstelle mit, die Vergleichsrechnungen für die Kinder fehlten in den Akten (Dossier 4, act. 15). A.h Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 4, act. 13). Zur Begründung hielt sie fest, die Handlungen der EL-Durchführungsstelle seien fristwahrend vorgenommen und das Kindsvermögen sei zu Recht einnahmenseitig in der Anspruchsberechnung berücksichtigt worden. B. B.a Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Januar 2024 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte − unter (Kosten-) und Entschädigungsfolge zulasten der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) für das Einspracheverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren − die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Dezember 2023 sowie der Verfügung vom 17. März 2023. Zur Begründung machte er unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Die Beschwerdeführerin habe in der Einsprache argumentiert, es liege eine grosse Härte vor, welche einer Rückforderung entgegenstehe, es fehle beim Vollzug der (bestrittenen) Rückforderung an einem Abzug der zurückgeforderten Beträge beim angerechneten Vermögen und in der Leistungsfestlegung fehlten die Vergleichsrechnungen für die Kinder. Die Beschwerdegegnerin habe sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche ebenfalls zur

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4/10 Gutheissung der Beschwerde führen müsse. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer Parteientschädigung abgelehnt. Eine solche sei zuzusprechen, wenn eine Einsprache durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung veranlasst worden sei. Werde die Beschwerde geschützt und festgestellt, dass die Rückforderung rechtswidrig verfügt worden sei, liege eine derartige Situation vor, weshalb die Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Parteientschädigung (auch) für das Einspracheverfahren ersuche. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. Ergänzend brachte sie vor, dass über den Erlass nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheides bzw. des Entscheides des Versicherungsgerichts separat entschieden werde. Darauf sei bereits auf S. 4 der Verfügung hingewiesen worden. Auf einen separaten Hinweis im Einspracheentscheid sei deshalb, und da eine Rechtsvertretung vorliege, verzichtet worden. Aus dem Antrag "Unter Entschädigungsfolge" sei nicht nachvollziehbar gewesen, ob der Rechtsvertreter nur die Kostenlosigkeit des Verfahrens oder ob er die unentgeltliche Rechtsvertretung habe beantragen wollen. Der Rechtsvertreter habe auch keinen konkreten Betrag genannt und keine Kostennote eingereicht. Er werde noch aufgefordert werden, eine Honorarnote einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe sich deshalb dazu entschieden, den Antrag separat zu behandeln. Über die Parteientschädigung sei noch nicht entschieden worden. Es könne keine Beschwerde erhoben werden, wenn noch nicht entschieden worden sei. Es mangle diesbezüglich am Anfechtungsgegenstand. In der Verfügung sei die Vergleichsrechnung teilweise vorgelegt worden und in den Akten befänden sich Vergleichsrechnungen. Auch könne der Rechtsvertretung zugetraut werden, selbst eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Die Positionen seien bekannt und die Pauschalen ergäben sich aus dem Gesetz. Der Rechtsvertreter habe auch aufgrund seiner Akteneinsichtsgesuche gewusst, wie sich die Leistungsfestlegung zusammengestellt habe. Zur Unterstützung lägen der Beschwerdeantwort alle Vergleichsrechnungen bei. Der Entscheid bleibe der Gleiche. Auch mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs werde der Entscheid seitens der Beschwerdegegnerin nicht anders ausfallen. Da die Verfügung bestätigt worden sei, habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass noch kein Abzug der Rückforderung vom Vermögen gemacht worden sei. Ausserdem handle es sich hierbei um eine Rechtsfrage, die auch im Beschwerdeverfahren beantwortet und so geheilt werden könne. Eine Rückweisung der Sache würde bis auf eine zeitliche Verzögerung nichts bringen. Zur wesentlichen Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens habe sich der Einspracheentscheid geäussert. Sollte das Gericht wider Erwarten aus formellen Gründen den Einspracheentscheid aufheben, solle es sich zumindest zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern. B.c Am 17. April 2024 leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote für das Einspracheverfahren dem Gericht zur Kenntnisnahme weiter (act. G 8).

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5/10 B.d In seiner Replik vom 23. April 2024 schloss sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Wunsch der Beschwerdegegnerin an, das Versicherungsgericht möge sich über die Problematik der Verjährung und Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern, auch wenn der Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufgehoben werde (act. G 9). Betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs hielt der Rechtsvertreter fest, es sei sachgerecht und zweckmässig, wenn über die Rückforderung und den Erlass in ein und derselben Verfügung entschieden werde. Die Heilung einer Gehörsverletzung sei nur möglich, wenn die versicherte Person dem zustimme. Die Beschwerdeführerin erkläre hiermit ausdrücklich, dass sie nicht zustimme. Nicht zu hören sei der Einwand der Beschwerdegegnerin, die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin hätte selber eine Vergleichsrechnung vornehmen können. Offensichtlich sei es nicht die Aufgabe der versicherten Person, EL-Berechnungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin halte ausserdem an ihrer Auffassung fest, dass ein Anspruch auf die Zusprache einer Parteientschädigung bestehe, wenn eine Einsprache durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung veranlasst worden sei. Der Replik lag eine E-Mail des zuständigen Rechtsdienstmitarbeiters vom 20. April 2024 bei, in welcher der Rechtsdienstmitarbeiter den Rechtsvertreter aufgefordert hatte, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren zu begründen (act. G 9.3). Er hatte den Rechtsvertreter ausserdem darum gebeten, das Gericht über diese Eingabe zu informieren und aufzuklären, dass der Rechtsvertreter seine diesbezügliche Rüge zurückziehe; ansonsten werde die Bearbeitung des Gesuchs bis zum Entscheid des Versicherungsgerichts sistiert. Der Rechtsvertreter hatte die Beschwerdegegnerin am 23. April 2024 darüber informiert, dass er an der Rüge betreffend die Parteientschädigung festhalte (act. G 9.2). B.e In ihrer Duplik vom 13. Mai 2024 (act. G 11) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich verhalte: Einerseits dränge sie, wie im ersten Verfahren vor dem Versicherungsgericht, auf die gleichzeitige Behandlung des Erlasses und der Parteientschädigung im Verwaltungsverfahren und wolle auch die materielle Frage beantwortet haben. Andererseits poche sie auf die formelle Einhaltung des rechtlichen Gehörs, welches, wie sich gezeigt habe, auch durch die Vorlage der Berechnungsblätter nicht zielführend sei und nichts bringe. Die EL- Berechnungsblätter des bisherigen und des neuen Anspruchs hätten der Beschwerdeführerin vorgelegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei damit hinfällig. Mit einer Rückweisung sei der Beschwerdeführerin nicht gedient bzw. sie sei nicht in deren Interesse, insbesondere da sich das Verfahren bereits lange hinziehe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren bzw. um eine Parteientschädigung werde sistiert. Erwägungen 1.

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6/10 1.1 In formeller Hinsicht hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Er hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe sich mit seinen Vorbringen zur grossen Härte und zum Abzug der Rückforderungen beim angerechneten Vermögen nicht auseinandergesetzt und die Vergleichsrechnungen für die Kinder fehlten. 1.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Ein wesentlicher Bestandteil des Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Diese soll zum einen verhindern, dass sich die Verwaltungsbehörde von unsachlichen Motiven leiten lässt. Zum anderen soll sie es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. In der Entscheidbegründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Verwaltungsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen und BGE 126 I 97 E. 2b). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat auf den Vorwurf des Rechtsvertreters, sie habe sich mit dem Argument, es liege eine grosse Härte vor, welche einer Rückforderung entgegenstehe, nicht auseinandergesetzt, entgegnet, dass über den Erlass erst entschieden werde, wenn die Rückforderung rechtskräftig geworden sei. Dann würden auch entsprechende Ausführungen zur grossen Härte und dem guten Glauben gemacht. Darauf sei auch in der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung hingewiesen worden. Tatsächlich ist der Verfügung vom 17. März 2023 auf Seite 4 ein Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin hat auch voraussetzen dürfen, dass der Rechtsvertreter weiss, dass die grosse Härte erst bei der Prüfung eines allfälligen Erlassgesuchs eine Rolle spielt und dass über dieses Gesuch erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung entschieden werden würde. Dem Rechtsvertreter hätte also klar sein müssen, dass die grosse Härte im Rahmen der Prüfung der Rechtmässigkeit der Rückforderung keine Rolle spielt. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie auf die Argumentation des Rechtsvertreters betreffend die grosse Härte im Einspracheentscheid nicht eingegangen ist. Der Rechtsvertreter hat zu Recht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdegegnerin auch zum Vorbringen, dass eine allfällige Rückforderung vom angerechneten Vermögen abgezogen werden müsste, nicht geäussert hat. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Einwand Stellung genommen hätte. Nichtsdestotrotz ist es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch dadurch nicht verletzt, dass sie es unterlassen hat, auf das Vorbringen betreffend den Abzug der Rückforderung vom angerechneten Vermögen einzugehen.

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7/10 1.4 Schliesslich hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 5. Mai 2023 darauf hingewiesen, dass die Vergleichsrechnungen für die Kinder fehlten und dass, sollte ein Rückforderungsanspruch bestehen, Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder vorzunehmen seien. Nachdem der Rechtsvertreter Einsicht in die Verwaltungsakten genommen hatte, hat er die Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2023 erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Vergleichsrechnungen ohne Kinder in den Akten fehlten. Die Beschwerdegegnerin hat sich zum Fehlen von Vergleichsrechnungen mit und ohne Kinder weder vor dem Erlass des Einspracheentscheides noch im Einspracheentscheid selbst geäussert. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort befinden sich betreffend den hier relevanten Zeitraum (1. Januar 2015 bis 31. August 2018) keine Vergleichsrechnungen ohne die Kinder in den Verwaltungsakten, sondern nur die EL-Berechnungen, in welchen die beiden Kinder der Beschwerdeführerin eingeschlossen sind. Auch die Argumentation, dem Rechtsvertreter habe zugetraut werden können, selbst eine Vergleichsrechnung vorzunehmen, ist nicht stichhaltig: Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf Art. 9 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) verpflichtet gewesen, Vergleichsrechnungen mit und ohne die Kinder vorzunehmen (siehe auch Rz. 3124.05 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2023). Nachdem der Rechtsvertreter um die Zustellung (bzw. Erstellung) der entsprechenden Vergleichsrechnungen gebeten hat, hätte die Beschwerdegegnerin ihm diese im Einspracheverfahren selbstverständlich zukommen lassen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. 1.5 Nach der Ansicht des Bundesgerichtes kann eine Verfahrensrechtswidrigkeit unter Umständen „geheilt“ werden, womit aber nicht die Behebung des Mangels, sondern vielmehr ein „Ignorieren“ desselben gemeint ist (vgl. BGE 124 V 389 E. 5a mit Hinweisen; vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Diese Ansicht wird mit der „zudienenden“ Funktion des Verfahrensrechts, das nur auf eine Durchsetzung des materiellen Rechtes abziele, und mit dem Interesse der versicherten Person an einem raschen materiellen Entscheid über ihr Leistungsbegehren begründet. Die versicherte Person soll die Möglichkeit haben, einem raschen materiellen Entscheid den Vorzug gegenüber einer formal in jeder Hinsicht korrekten Durchführung des Verfahrens einzuräumen, das heisst auf die Behebung eines formellen Mangels zu „verzichten“, um rascher an einen materiellen Entscheid zu kommen. An einer Beschleunigung des Verfahrens kann nur die versicherte Person ein schützenswertes Interesse haben, denn es kann weder für die Verwaltung noch für das Gericht eine Rolle spielen, wie lange ein Verfahren dauert. Eine „Heilung“ (ein Ignorieren) einer Verfahrensrechtswidrigkeit kommt deshalb nur in Frage, wenn die versicherte Person dies ausdrücklich beantragt oder wenn wenigstens aus ihren Eingaben eindeutig hervorgeht, dass sie eine rasche materielle Erledigung einem formal in jeder Hinsicht korrekten Entscheid vorzieht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juli

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8/10 2023, IV 2023/46 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin hat in der Replik ausdrücklich erklären lassen, dass sie einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zustimmt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 42 ATSG und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.6 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort darum gebeten, dass sich das Gericht, sollte es den Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufheben, zumindest zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussere. Die Beschwerdeführerin hat sich diesem Wunsch angeschlossen. Würde sich das Gericht im vorliegenden Entscheid zu den angeführten Rechtsfragen rechtsverbindlich äussern, würde es damit die materielle Entscheidung vorwegnehmen. Hierzu fehlt es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse der Parteien. Das entsprechende Feststellungsbegehren ist deshalb abzuweisen. 2. 2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Einsprache vom 5. Mai 2023 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung "unter Entschädigungsfolge" beantragt. In der Beschwerde vom 22. Januar 2024 hat er erklärt, dass er auch um die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren ersuche. Die Beschwerdegegnerin hat hierzu erklärt, dass sie das Gesuch um eine Parteientschädigung bisher versehentlich noch gar nicht behandelt habe. Tatsächlich hat sich die Beschwerdegegnerin weder in einer separaten prozessleitenden Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid mit diesem Antrag auseinandergesetzt. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides gewesen ist. Da die Beschwerdegegnerin bisher nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin um die Zusprache einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren entschieden hat, kann diese auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Hinweise dafür, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde hatte erheben wollen, bestehen nicht. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist deshalb nicht einzutreten. 2.2 Demnach ist die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Begehren der Parteien, das Gericht solle sich trotz der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern, ist abzuweisen. Auf den Antrag 2 der Beschwerde vom 22. Januar 2024, der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, ist nicht einzutreten. 3.

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9/10 3.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 3.2 Da der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird, liegt diesbezüglich ein Obsiegen der Beschwerdeführerin vor, weshalb sie Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Das Begehren, das Gericht solle sich trotz der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides aus formellen Gründen zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern, wird jedoch abgewiesen. Des Weiteren wird auf den Antrag 2 der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, nicht eingetreten. Die Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens bedeutet bezogen auf die effektiv gestellten Beschwerdebegehren also kein volles Obsiegen. Der Aufwand für die gestellten Begehren, die nicht (teilweise) gutgeheissen worden sind, ist daher nicht zu entschädigen, das heisst die Beschwerdeführerin hat nur Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat zwar für das Einspracheverfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Gericht bei vollem Obsiegen praxisgemäss eine pauschale Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Da vorliegend in Bezug auf die Begehren kein volles Obsiegen vorliegt, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Das Begehren der Parteien, das Gericht solle sich trotz der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides aus formellen Gründen zur Problematik der Verjährung und der Anrechnung des Kindsvermögens rechtsverbindlich äussern, wird abgewiesen. 3. Auf den Antrag 2 der Beschwerde vom 22. Januar 2024, der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

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