Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/48 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Bildungsrecht, Nichtbezahlung der Studiengebühren, Art. 40 Studien- und Prüfungsreglement. Mit der Revision des Studien- und Prüfungsreglement der Ost – Ostschweizer Fachhochschule wurde neu festgelegt, dass bei Nichtbezahlung der Studiengebühren eine Exmatrikulation anstelle eines formellen Studienausschlusses erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde wenige Tage vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung mangels anderslautender Übergangsbestimmungen noch mit einem Studienausschlusses belegt. Der Studienausschluss führt dazu, dass der Beschwerdeführer nahezu schweizweit von einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wird, während eine Exmatrikulation keine Sperrwirkung entfaltet und die betroffene Person sich für das nächste Semester erneut immatrikulieren kann. Dadurch entsteht eine intertemporale Ungleichbehandlung, für die keine sachlichen Gründe ersichtlich sind. Die stossende Ungleichheit, die auf Willkür in der Rechtssetzung hinausläuft, erfordert eine richterrechtliche Übergangsregelung, wonach auf den Beschwerdeführer bereits die neue Regelung anzuwenden ist. Die Nichtbezahlung der Studiengebühren hat demnach bloss die Exmatrikulation des Beschwerdeführers auf Ende des nicht bezahlten Semesters zur Folge. (Verwaltungsgericht, B 2025/48) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch
Geschäftsnr. B 2025/48
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Rekurskommission OST - Ostschweizer Fachhochschule, c/o Dr. iur. Marcel Koller, Präsident, Hauptstrasse 33, 9113 Degersheim, Vorinstanz,
Gegenstand Ausschluss aus dem Studium (Nichtbezahlung der Studiengebühren)
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2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 1998, studierte seit dem 18. September 2023 im Bachelorstudiengang Betriebsökonomie an der Ost - Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Ost). Mit Verfügung vom 28. August 2024 eröffnete der Leiter des Departements Wirtschaft der Ost A.__, dass er aufgrund von ausstehenden Studiengebühren vom Studium ausgeschlossen werde (act. 6/22). A.__ wandte sich mit E-Mails vom 29. August 2024 an die Studiengangleiterin sowie an den Departementsleiter der Ost und machte geltend, dass er von Mitte Juli bis Mitte August im Militäreinsatz und anschliessend in den Sommerferien gewesen sei, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, seine Post und E-Mails zu überprüfen. Er sei seit Beginn des Semesters davon ausgegangen, dass seine Studiengebühren beglichen seien. Da er sein Budget mittlerweile bereits in Studium, J+S-Kaderkurse, Ferien usw. investiert habe und die nächste Stipendiengutschrift erst im Oktober erfolge, bitte er um die Möglichkeit einer Teilzahlung. Die Studiengangleiterin und der Departementsleiter hielten in ihren E-Mail-Antworten an der Verfügung betreffend Studienausschluss fest und wiesen darauf hin, dass die Studiengebühren seit dem 26. April 2024 fällig gewesen seien. Anschliessend hätten vier Eskalationsstufen Platz gegriffen, die von ihm – A.__ – durchwegs unbeachtet geblieben seien (act. 6/28/2). b. Infolgedessen wandte sich A.__ noch am selben Tag erneut per E-Mail an den Departementsleiter der Ost und übermittelte ihm im Anhang eine E-Mail vom 14. Mai 2024, mit der er auf die erste Zahlungserinnerung vom 8. Mai 2024 reagiert haben wollte. Die Studiengangleiterin antwortete mit E-Mail vom 2. September 2024, dass die E-Mail vom 14. Mai 2024 verdeutliche, dass er – A.__ – am 15. Mai 2024 von der Abteilung Finanzen die Auskunft erhalten habe, dass insgesamt noch drei Rechnungen offen seien. Gemäss Auskunft der Abteilung Finanzen sei auf dieses E-Mail seinerseits keine Rückmeldung mehr erfolgt, und auch die anschliessenden weiteren Mahnschritte seien ohne Erfolg geblieben. Der Studienausschluss könne nicht rückgängig gemacht werden. Es stehe ihm jedoch frei, gegen die Verfügung vom 28. August 2024 Rekurs einzulegen (act. 6/28/2). B. In der Folge erhob A.__ bei der Rekurskommission Ost fristgerecht Rekurs, dies im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag, der Studienausschluss sei aufzuheben und es sei ihm eine Frist zur Begleichung der Studiengebühren nach Eingang der Stipendiengelder zu gewähren (act. 6/28). In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege,
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3/10 die ihm das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 für das Rekursverfahren gewährte (act. 6/17). Die Ost beantragte mit Vernehmlassung vom 19. November 2024 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses (act. 6/14). A.__ nahm dazu am 25. November 2024 Stellung (act. 6/11). Die Ost legte mit Schreiben vom 8. Januar 2025 die Duplik ins Recht und hielt am Antrag auf Abweisung fest (act. 6/5). In der Folge wies die Rekurskommission Ost den Rekurs von A.__ mit Entscheid vom 27. Februar 2025 ab, wobei sie infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtete (act. 2). C. a. Gegen den Entscheid der Rekurskommission Ost erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben (act. 1). In der Vernehmlassung vom 14. März 2025 (Datum der Postaufgabe) beantragte die Rekurskommission Ost (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025 und auf die Vorakten (act. 5). Aufgrund einer militärischen Abwesenheit vom 8. April 2025 bis 2. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2025 um eine Fristverlängerung von mindestens 60 Tagen zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen und zur Gewährleistung einer sachgerechten Verfahrensbearbeitung (act. 10). Der verfahrensleitende Abteilungspräsident teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2025 mit, dass der Schriftenwechsel an sich abgeschlossen sei, nachdem die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. März 2025 einen – nicht weiter begründeten – Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt habe. Angesichts der vorliegenden Umstände werde ihm dennoch die Möglichkeit gewährt, bis 9. Mai 2025 abschliessende Bemerkungen einzureichen (act. 12). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer – sinngemäss – die Befreiung von den Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (act. 16) und reichte Unterlagen zu seiner finanziellen Situation ein (act. 18.1-18.4 und 19.1-19.2). b. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
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4/10 Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 6. März 2025 (act. 1) rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass der Studienausschluss rechtmässig sei und er insbesondere auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalte. Wer die Studiengebühren nicht fristgerecht begleiche, habe kein Recht, die Dienstleistungen der Fachhochschule weiterhin in Anspruch zu nehmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen E-Mails vom 29. August 2024, er sei davon ausgegangen, dass die Studiengebühren bereits beglichen seien, sei nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Mahnungen vom 8. Mai 2024, 29. Mai 2024 und vom 18. Juni 2024 hätte für den Beschwerdeführer offensichtlich sein müssen, dass der Betrag weiterhin geschuldet sei. Aus den Akten gehe sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Juli 2024 bis 9. August 2024 Militärdienst geleistet habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits vor seiner Abreise in den Militärdienst wissen müssen, dass er sich aufgrund der offenen Forderungen bei der Ost hätte melden sollen. Dies sei gemäss Aktenlage nicht erfolgt. Zudem hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, sich aktiv um die Begleichung der Forderung zu kümmern oder eine Abzahlungsvereinbarung vorzuschlagen. Sein Bemühen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, sei an entsprechenden Vorschlägen bzw. Teilzahlungen seinerseits gescheitert. 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Hierzu bringt er im Wesentlichen vor, der Ausschluss vom Studium aufgrund nichtbezahlter Studiengebühren sei nicht verhältnismässig. In seinem Fall kämen alternative Lösungen in Betracht, z.B. eine Zahlungsvereinbarung oder eine Fristverlängerung; diese seien angemessener und fairer, da er sich aktiv um eine Lösung bemüht und Teilzahlungen vorgeschlagen habe. Der Studienausschluss gefährde nicht nur seine akademische Laufbahn, sondern habe auch erhebliche Auswirkungen auf seine zukünftigen beruflichen Perspektiven.
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5/10 3. 3.1. Der Hochschulrat der Ost erlässt in Ausführung von Art. 19 Abs. 2 lit. c. i.V.m. Art. 27 der Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule vom 15. Februar 2019 (sGS 218.21) das Studienreglement. Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. c des Studien- und Prüfungsreglements der Ost vom 29. April 2021 (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 1. Dezember 2022; nachfolgend abgekürzt SPR) erfolgt der Ausschluss vom Studium, wenn die Studiengebühren nicht bezahlt wurden. Zuständig für die Verfügung des Ausschlusses ist die Departementsleiterin oder der Departementsleiter (Art. 40 Abs. 2 SPR). Werden besondere Umstände geltend gemacht, kann die Hochschulleitung auf Antrag der Departementsleiterin oder des Departementsleiters Ausnahmen bewilligen (Art. 40 Abs. 3 SPR). 3.2. Das Prüfungs- und Studienreglement der Ost wurde im Jahr 2024 durch den Hochschulrat revidiert. Art. 40 Abs. 1 lit. c SPR wurde aufgehoben und durch Art. 40 Abs. 2a SPR ersetzt. Die Änderung trat am 1. September 2024 in Kraft. Seither gilt, dass bei Nichtzahlung der Studiengebühren trotz mehrfacher Aufforderung die Exmatrikulation ohne formellen Ausschluss durch die Studiengangsleiterin oder den Studiengangsleiter verfügt wird, wobei die Exmatrikulation auf das Ende des nicht bezahlten Semesters erfolgt. Auf den Erlass einer Übergangsbestimmung hat der Hochschulrat verzichtet. 3.3. Die vorliegende Verfügung betreffend Ausschluss vom Studium erging am 28. August 2024 und damit vor Inkrafttreten der neuen Regelung im Sinne von Art. 40 Abs. 2a SPR. Nach dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen nach jenem Recht zu beurteilen ist, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts Gültigkeit hatte (BGE 150 V 323 E. 4.1; 144 II 326 E. 2.1.1; BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3), bleibt auf den umstrittenen Studienausschluss grundsätzlich die bis zum 31. August 2024 gültige Norm, Art. 40 Abs. 1 lit. c SPR (Stand 1. Dezember 2022), anwendbar. 3.4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er die Studiengebühren in Höhe von CHF 1'012.00 für das Frühlingssemester 2024 nicht bezahlt habe. Dies führt in Anwendung von Art. 40 Abs. 1 lit. c SPR grundsätzlich zu einem Studienausschluss, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, dass besondere Umstände im Sinne von Art. 40 Abs. 3 SPR vorliegen und im Übrigen auch kein Antrag des Departementsleiters auf eine Ausnahmebewilligung aktenkundig ist.
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6/10 3.5. Zu prüfen bleibt, ob die Rechtsfolge des Studienausschlusses mit Verfassungsrecht vereinbar ist. 3.5.1. Prüfungsmassstab der Verfassungskonformität bildet dabei – entgegen der vorinstanzlichen Herangehensweise – nicht primär das Verhältnismässigkeitsprinzip, wie es sich insbesondere aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; BV) und Art. 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons St. Gallen (sGS 111.1; KV) ergibt. Bei den entsprechenden Verfassungsbestimmungen handelt es sich um Grundsatzbestimmungen, die es – ausserhalb der Prüfung eines Grundrechtseingriffs (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 KV), der vorliegend nicht ersichtlich ist – nicht erlauben, ohne Weiteres die Wertungen zu übersteuern, welche das zuständige Gesetzgebungsorgan seinem Erlass zugrunde gelegt hat. Es ist nämlich primär Aufgabe des zuständigen Gesetzgebungsorgans, einen – aus seiner Sicht – angemessenen Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen zu treffen und diese Interessenabwägung in einer immer in gewissem Ausmass schematisierenden Regelung zum Ausdruck zu bringen; um sicherzustellen, dass die entsprechende Regelung ihre Steuerungskraft behält, muss sich die gerichtliche Korrektur des gesetzgeberischen Abwägungsentscheids auf Fälle beschränken, in denen die gesetzlich vorgesehene Regelung zu einem geradezu stossenden Resultat führt. Angeknüpft werden kann in diesem Zusammenhang an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Willkür in der Rechtsetzung (Art. 9 BV). Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn sich die betroffene Norm nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist, einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 23 E. 8; BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.1). 3.5.2. Zur Klärung der Frage, ob der Studienausschluss als Rechtsfolge der Nichtbezahlung der Studiengebühren (vgl. E. 3.4 hiervor) mit Verfassungsrecht (vgl. E. 3.5.1 hiervor) vereinbar ist, sind vorab die Folgen eines Studienausschlusses darzulegen: Nach Art. 24 Abs. 1 SPR (Stand 1. Dezember 2022) wird das Studium durch Abmeldung oder Ausschluss vorzeitig beendet. Personen, die an der Hochschule oder an einer anderen Fachhochschule im gleichen Studiengang gemäss offizieller Klassifizierung der Studiengänge des Bundesamtes für Statistik (BfS) ausgeschlossen wurden, können frühestens fünf Jahre nach dem Ausschluss erneut zum Studium zugelassen werden (Art. 4 Abs. 5 SPR). Für den Beschwerdeführer würde dies bedeuten, dass er gemäss der bis zum 31. August 2024 in Kraft stehenden Regelung aufgrund der Nichtbezahlung der Studiengebühren frühestens nach Ablauf von fünf Jahren sein Bachelorstudium in Betriebsökonomie an der Ost wieder
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7/10 aufnehmen könnte. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Studienausschluss an der Ost dem Beschwerdeführer auch die Aufnahme eines gleichen oder vergleichbaren Studiengangs an anderen Fachhochschulen weitgehend entgegensteht (vgl. § 9 Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Angewandtes Recht, Betriebsökonomie, International Management, Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftsrecht an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2009; § 3 Abs. 6 Studien- und Prüfungsordnung des Bachelor- und Master-Studiums an der Hochschule für Wirtschaft Fachhochschule Nordwestschweiz vom 1. September 2023; Art. 2 Abs. 2 Studien- und Prüfungsreglement über den Studiengang zum Erwerb des Diploms Bachelor of Science in Betriebsökonomie sowie in Wirtschaftsinformatik der Berner Fachhochschule; Art. 2.1.3 Ordnung zum Zulassungsverfahren und zur Immatrikulation in die Bachelor- und Masterstudiengänge der SUPSI). 3.5.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. E. 3d des angefochtenen Entscheids), liegt der Sinn und Zweck von Art. 40 Abs. 1 lit. c SPR darin, zu verhindern, dass Studierende, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, von den Dienstleistungen einer Fachhochschule profitieren können. Dieser Normzweck kann ohne Weiteres dadurch sichergestellt werden, dass eine Person, welche die Studiengebühren nicht bezahlt, für das betreffende Semester exmatrikuliert wird. Im Gegensatz zum Studienausschluss (vgl. E. 3.5.2 hiervor) hat die Exmatrikulation bloss zur Folge, dass keine Dienstleistung der Ost bezogen werden kann; insbesondere können keine Prüfungen abgelegt und damit auch die für den späteren Studienabschluss erforderlichen Credits nicht erworben werden. Im Unterschied zum Studienausschluss entfaltet die Exmatrikulation mithin keine Sperrwirkung. Der betroffenen Person bleibt es im Grundsatz möglich, sich für ein nächstes Semester wieder zu immatrikulieren. Mit Blick darauf, dass in der Nichtbezahlung der Studiengebühr nicht eine fehlende (persönliche oder intellektuelle) Eignung für ein bestimmtes Studium zum Ausdruck kommt, erscheint die Rechtsfolge der Exmatrikulation deutlich sachgerechter als der Studienausschluss. Soweit ersichtlich sehen denn auch beinahe alle Fachhochschulen für den Fall der Nichtbezahlung der Studiengebühren (sinngemäss) die Rechtsfolge der Exmatrikulation vor, und nicht einen Studienausschluss, der für die Wiederaufnahme des Studiums oder die Aufnahme eines vergleichbaren Studiums Sperrwirkung zeitigt (vgl. Art. 23 Reglement zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der ZHAW; Art. 40 Abs. 3 lit. f Statut der Berner Fachhochschule; Art. 27 Abs. 1 lit. d Rahmenreglement für die Studien- und Prüfungsordnungen der Fachhochschule Graubünden; Art. 12.1 lit. e Ordnung zum Zulassungsverfahren und zur Immatrikulation in die Bachelor- und Masterstudiengänge der SUPSI; Art. 38 Abs. 1 lit. d Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO). Mit der neuen Bestimmung von Art. 40 Abs. 2a SPR hat auch die Ost einen entsprechenden Paradigmenwechsel vollzogen.
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8/10 3.5.4. Mit der per 1. September 2024 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 40 Abs. 1 lit. c SPR und der Schaffung von Art. 40 Abs. 2a SPR hat die Ost – konvergent zur Rechtslage an anderen Fachhochschulen (vgl. E. 3.5.3 hiervor) – zu erkennen gegeben, dass auch sie die Exmatrikulation bei Nichtleistung der Studiengebühren als sachrichtige(re) Rechtsfolge ansieht. Dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor Inkrafttreten der neuen Regelung noch mit der Rechtsfolge des Studienausschlusses belegt worden ist, erscheint vor diesem Hintergrund in mehrerer Hinsicht als stossend. Vorab entsteht dadurch ein intertemporalrechtliches Gleichheitsproblem (vgl. dazu MATTHIAS KRADOLFER, Intertemporales öffentliches Recht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 232 ff.): Studierende, die ihre Studiengebühren in Semestern nach dem 1. September 2024 nicht bezahlen, haben bloss die Exmatrikulation zu gewärtigen und können ihre Studien nach Reimmatrikulation weiterführen; der Beschwerdeführer ist demgegenüber noch bis 2029 mit den Folgen seines Studienausschlusses konfrontiert. Diese Ungleichheit in der Zeit ist schon für sich genommen problematisch, zumal ein vernünftiger Grund für die Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist (BGE 122 II 113 E. 2a). Geradezu unhaltbar wird die Situation, wenn man sich vergegenwärtigt, dass ehemalige Studierende anderer Fachhochschulen, welche aufgrund der Nichtbezahlung von Studiengebühren (selbst vor dem 1. September 2024) von ihrer ehemaligen Fachhochschule exmatrikuliert worden sind, an der Ost (jedenfalls ausgehend vom Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen) jederzeit ein (neues) Studium im selben Fachbereich aufnehmen können, wohingegen der Beschwerdeführer aufgrund seines Studienausschlusses nahezu schweizweit von einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen sein dürfte (vgl. E. 3.5.2 hiervor; statt vieler Art. 23 Reglement zur Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften; Art. 40 Abs. 3 lit. f Statut der Berner Fachhochschule). Diese stossende Ungleichheit, die auf Willkür in der Rechtssetzung hinausläuft (vgl. E. 3.5.1 hiervor), verlangt nach einer richterrechtlichen Übergangsregelung dahingehend, dass auf den Beschwerdeführer vorliegend bereits das neue, per 1. September 2024 in Kraft gesetzte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. zur Befugnis der rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall übergangsrechtliche Anordnungen aufzustellen, wenn ein Regelungsbedürfnis ausgewiesen ist, KRADOLFER, a.a.O., S. 274 ff. und S. 410). Die (auch vor Verwaltungsgericht nicht bestrittene) Nichtbezahlung der Studiengebühren hat demnach in sinngemässer Anwendung von Art. 40 Abs. 2a SPR (in der per 1. September 2024 in Kraft getretenen Fassung) bloss die Exmatrikulation des Beschwerdeführers auf Ende des nicht bezahlten Semesters zur Folge. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 und die ihm zugrundeliegende Verfügung des
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9/10 Leiters des Departements Wirtschaft der Ost vom 28. August 2024 sind aufzuheben; statt des Studienausschlusses ist die Exmatrikulation des Beschwerdeführers anzuordnen. 5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der OST – Ostschweizer Fachhochschule aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 für das Beschwerdeverfahren erscheint angemessen (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos.
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10/10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Februar 2025 und die ihm zugrundeliegende Verfügung des Leiters des Departements Wirtschaft der Ost vom 28. August 2024 werden aufgehoben. Statt des Studienausschlusses wird die Exmatrikulation auf Ende des nicht bezahlten Semesters angeordnet. 2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 werden der OST – Ostschweizer Fachhochschule auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2026-04-09T05:26:44+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen