Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/48 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 04.11.2025 Entscheiddatum: 03.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.07.2025 Bildungsrecht, Nichtbezahlung der Studiengebühren, Art. 40 Studien- und Prüfungsreglement. Mit der Revision des Studien- und Prüfungsreglement der Ost – Ostschweizer Fachhochschule wurde neu festgelegt, dass bei Nichtbezahlung der Studiengebühren eine Exmatrikulation anstelle eines formellen Studienausschlusses erfolgt. Der Beschwerdeführer wurde wenige Tage vor Inkrafttreten dieser neuen Regelung mangels anderslautender Übergangsbestimmungen noch mit einem Studienausschlusses belegt. Der Studienausschluss führt dazu, dass der Beschwerdeführer nahezu schweizweit von einem gleichen oder vergleichbaren Studiengang ausgeschlossen wird, während eine Exmatrikulation keine Sperrwirkung entfaltet und die betroffene Person sich für das nächste Semester erneut immatrikulieren kann. Dadurch entsteht eine intertemporale Ungleichbehandlung, für die keine sachlichen Gründe ersichtlich sind. Die stossende Ungleichheit, die auf Willkür in der Rechtssetzung hinausläuft, erfordert eine richterrechtliche Übergangsregelung, wonach auf den Beschwerdeführer bereits die neue Regelung anzuwenden ist. Die Nichtbezahlung der Studiengebühren hat demnach bloss die Exmatrikulation des Beschwerdeführers auf Ende des nicht bezahlten Semesters zur Folge. (Verwaltungsgericht, B 2025/48) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 3. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Fleisch
Geschäftsnr. B 2025/48
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Rekurskommission OST - Ostschweizer Fachhochschule, c/o Dr. iur. Marcel Koller, Präsident, Hauptstrasse 33, 9113 Degersheim, Vorinstanz,
Gegenstand Ausschluss aus dem Studium (Nichtbezahlung der Studiengebühren)
B 2025/48
2/10 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. a. A.__, geboren 1998, studierte seit dem 18. September 2023 im Bachelorstudiengang Betriebsökonomie an der Ost - Ostschweizer Fachhochschule (nachfolgend Ost). Mit Verfügung vom 28. August 2024 eröffnete der Leiter des Departements Wirtschaft der Ost A.__, dass er aufgrund von ausstehenden Studiengebühren vom Studium ausgeschlossen werde (act. 6/22). A.__ wandte sich mit E-Mails vom 29. August 2024 an die Studiengangleiterin sowie an den Departementsleiter der Ost und machte geltend, dass er von Mitte Juli bis Mitte August im Militäreinsatz und anschliessend in den Sommerferien gewesen sei, weshalb er keine Gelegenheit gehabt habe, seine Post und E-Mails zu überprüfen. Er sei seit Beginn des Semesters davon ausgegangen, dass seine Studiengebühren beglichen seien. Da er sein Budget mittlerweile bereits in Studium, J+S-Kaderkurse, Ferien usw. investiert habe und die nächste Stipendiengutschrift erst im Oktober erfolge, bitte er um die Möglichkeit einer Teilzahlung. Die Studiengangleiterin und der Departementsleiter hielten in ihren E-Mail-Antworten an der Verfügung betreffend Studienausschluss fest und wiesen darauf hin, dass die Studiengebühren seit dem 26. April 2024 fällig gewesen seien. Anschliessend hätten vier Eskalationsstufen Platz gegriffen, die von ihm – A.__ – durchwegs unbeachtet geblieben seien (act. 6/28/2). b. Infolgedessen wandte sich A.__ noch am selben Tag erneut per E-Mail an den Departementsleiter der Ost und übermittelte ihm im Anhang eine E-Mail vom 14. Mai 2024, mit der er auf die erste Zahlungserinnerung vom 8. Mai 2024 reagiert haben wollte. Die Studiengangleiterin antwortete mit E-Mail vom 2. September 2024, dass die E-Mail vom 14. Mai 2024 verdeutliche, dass er – A.__ – am 15. Mai 2024 von der Abteilung Finanzen die Auskunft erhalten habe, dass insgesamt noch drei Rechnungen offen seien. Gemäss Auskunft der Abteilung Finanzen sei auf dieses E-Mail seinerseits keine Rückmeldung mehr erfolgt, und auch die anschliessenden weiteren Mahnschritte seien ohne Erfolg geblieben. Der Studienausschluss könne nicht rückgängig gemacht werden. Es stehe ihm jedoch frei, gegen die Verfügung vom 28. August 2024 Rekurs einzulegen (act. 6/28/2). B. In der Folge erhob A.__ bei der Rekurskommission Ost fristgerecht Rekurs, dies im Wesentlichen mit dem sinngemässen Antrag, der Studienausschluss sei aufzuheben und es sei ihm eine Frist zur Begleichung der Studiengebühren nach Eingang der Stipendiengelder zu gewähren (act. 6/28). In formeller Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege,