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St.Gallen Verwaltungsgericht 14.07.2025 B 2025/125

14 juillet 2025·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,964 mots·~15 min·4

Résumé

Verfahren, Art. 30bis Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO Hat eine Partei (oder deren Vertreter) eine Frist oder einen Termin absichtlich nicht eingehalten, ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Ob eine Partei eine Frist absichtlich hat verstreichen lassen, hängt davon ab, ob sie sich ihren diesbezüglichen Willen fehlerfrei gebildet hat. Befand sie sich in einem wesentlichen Irrtum, muss die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung offenstehen. Der Inhalt der Verfügung war der Beschwerdeführern klar. Sie hat dem rechtzeitigen «Einspruch» ausdrücklich nicht die Bedeutung einer Rechtsmittelerklärung zugesprochen. Sollte sie tatsächlich davon ausgegangen sein, eine rechtzeitige Anfechtung sei noch möglich, wenn die Behörde die Verfügung nicht wiedererwäge, wäre dieser Irrtum nicht beachtenswert, zumal die Be-schwerdeführerin Wert auf ihre juristische Ausbildung legt und ihre Eingaben inhaltlich auf entsprechenden Sachverstand schliessen lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/124)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 14.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.07.2025 Verfahren, Art. 30bis Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO Hat eine Partei (oder deren Vertreter) eine Frist oder einen Termin absichtlich nicht eingehalten, ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Ob eine Partei eine Frist absichtlich hat verstreichen lassen, hängt davon ab, ob sie sich ihren diesbezüglichen Willen fehlerfrei gebildet hat. Befand sie sich in einem wesentlichen Irrtum, muss die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung offenstehen. Der Inhalt der Verfügung war der Beschwerdeführern klar. Sie hat dem rechtzeitigen «Einspruch» ausdrücklich nicht die Bedeutung einer Rechtsmittelerklärung zugesprochen. Sollte sie tatsächlich davon ausgegangen sein, eine rechtzeitige Anfechtung sei noch möglich, wenn die Behörde die Verfügung nicht wiedererwäge, wäre dieser Irrtum nicht beachtenswert, zumal die Be-schwerdeführerin Wert auf ihre juristische Ausbildung legt und ihre Eingaben inhaltlich auf entsprechenden Sachverstand schliessen lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/124) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer

Geschäftsnr. B 2025/124

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführerin,

gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Wiederherstellung der Rekursfrist (Teileinstellung von Sozialhilfeleistungen)

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2/9 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1979, ukrainische Staatsangehörige) lebt seit August 2022 in der Schweiz. Sie wird von den Sozialen Diensten der Stadt Z.__ sozialhilferechtlich unterstützt. Am 12. Februar 2025 verfügten die Sozialen Dienste eine Teileinstellung der finanziellen Unterstützung im Umfang von monatlich CHF 500. Am 20. Februar 2025 ersuchte A.__ die Sozialen Dienste darum, die Entscheidung vom 12. Februar 2025 nochmals zu «überdenken». Auf entsprechende Rückfrage vom 7. März 2025 hin teilte A.__ am 14. März 2025 mit, bei der «Beschwerde» vom 20. Februar 2025 handle es sich nicht um eine «Berufung». In der Folge legten die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 21. März 2025 erneut die Gründe für die Verfügung vom 12. Februar 2025 dar. Mit E-Mail vom 26. März 2025 ersuchte A.__ die Sozialen Dienste um eine offizielle Mitteilung, weil aus dem Schreiben vom 25. (richtig: 21.) März 2025 nicht hervorgehe, ob die Entscheidung geändert worden sei. Am 25. März 2025 sei auch der übliche Betrag auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Die Sozialen Dienste hielten mit E-Mail vom 28. März 2025 fest, die Verfügung vom 12. Februar 2025 sei mangels Rekurserhebung rechtskräftig geworden. Die Teileinstellung werde ab 1. Mai 2025 umgesetzt. B. a. Mit Eingabe vom 1. April 2025 (und Ergänzung vom 3. April 2025) erhob A.__ beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 12. Februar 2025, dies vorab mit dem verfahrensrechtlichen Antrag, es sei die Rekursfrist wiederherzustellen. Am 20. Februar 2025 habe sie neue Beweise vorgelegt. Die anschliessende Korrespondenz mit den Sozialen Diensten habe sie verwirrt. Fälschlicherweise sei sie davon ausgegangen, sie könne das Problem zunächst direkt mit den Sozialen Diensten klären, anstatt sofort «Berufung» einzulegen. Sie habe gehofft, ihre Argumente und zusätzlichen Beweismittel würden berücksichtigt und die Entscheidung ohne «Berufung vor Gericht» geändert. Sie habe erst am 25. (richtig wohl: 28.) März 2025 (vgl. act. 7/2) Gewissheit gehabt, dass die Sozialen Dienste die Verfügung nicht änderten, womit nur noch die Rekurserhebung möglich gewesen sei.

Die Sozialen Dienste beantragten die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der Rekursfrist.

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3/9 b. Das Departement des Innern wies das Gesuch von A.__ um Wiederherstellung der Rekursfrist am 3. Juni 2025 ab und trat folgerichtig auf deren Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung führte das Departement im Wesentlichen aus, die Eingabe vom 20. Februar 2025 habe den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht gehemmt. A.__ mache nicht geltend, es sei ihr unmöglich gewesen, rechtzeitig Rekurs zu erheben. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2025 enthalte die korrekte übliche Rechtsmittelbelehrung. A.__ verfüge über ukrainische Abschlüsse der Studienrichtungen «Rechtswissenschaften» und «Staatsdienst». Beide seien einem Master einer Schweizer Hochschule gleichwertig. Ausserdem verfüge sie über ein Deutsch-Zertifikat der Stufe B1. Sie habe wissen müssen, dass staatliche Hoheitsakte mit verwirkbaren Fristen versehen seien, und nicht einfach davon ausgehen dürfen, die Rechtsmittelfrist werde durch Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gehemmt. Zudem habe sie sowohl mit Schreiben vom 14. März 2025 als auch in der Rekurseingabe deutlich gemacht, bei ihrer Eingabe vom 20. Februar 2025 handle es sich nicht um eine «Berufung». Damit habe sie absichtlich auf die Rekurserhebung verzichtet. Bei der von ihr erwartbaren Sorgfalt hätte ihr das Risiko, dass die Rechtsmittelfrist weiterlaufe und nach vierzehn Tagen ende, bewusst sein müssen. Damit sei ihr ein schweres Verschulden für die Fristversäumnis anzulasten. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist seien daher nicht erfüllt. C. A.__ (Beschwerdeführerin) erhob gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 3. Juni 2025 mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben. Die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 sei wiederherzustellen. Das am 12. April 2025 eingereichte Rechtsmittel sei als fristgerecht zu betrachten und in der Sache zu behandeln. Ihrem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 23. Juni 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin die Begründung ihres Antrags um aufschiebende Wirkung. Seit Mai 2025 sei die Zahlung über CHF 500 zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten nicht mehr eingegangen, obwohl das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Die Sozialen Dienste verweigerten ihr zudem die Anmeldung beim Jobcenter (RAV; vgl. act. 7/3), was ihre Integrationsbemühungen und die Arbeitssuche erheblich erschwere.

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4/9 Am 25. Juni 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung vertrat sie am 27. Juni 2025 die Auffassung, die Stadt Z.__ sei weiterhin zur ungekürzten Zahlung an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Stadt Z.__ (Beschwerdegegnerin) hielt ihrerseits mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 fest, die Rekursfrist sei von der Beschwerdeführerin unbestritten verpasst worden. An der Rechtskraft der Verfügung ändere das Fristwiederherstellungsgesuch nichts. Die Verfügung werde ab Juni 2025 vollzogen. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 11. Juli 2025 abschliessend. Sie hielt an ihren Begehren fest (Ziffer 1 Wiederherstellung der Frist, Ziffer 2 aufschiebende Wirkung, Ziffer 3 vorsorgliche Anordnung der vollen Sozialhilfezahlung für die Dauer des Verfahrens). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, auf deren Rekurs die Vorinstanz wegen Verspätung des Rechtsmittels nicht eingetreten ist, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juni 2025 wurde mit Eingabe vom 10. Juni 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2025 verfügte Teileinstellung der finanziellen Sozialhilfe am 1. April 2025 (act. 10/01) und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist Rekurs bei der Vorinstanz erhoben hat. Uneinigkeit besteht in der Frage, ob die Vorinstanz die Rekursfrist hätte wiederherstellen müssen. Die Frage der materiellen Rechtmässigkeit der Teileinstellung der finanziellen Sozialhilfe (vgl. insbesondere auch die Ausführungen in Ziffer 3 und 4 der abschliessenden Äusserung der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2025) ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Darauf kann im Folgenden nicht eingegangen werden.

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5/9 3. 3.1. Nach Art. 30ter Abs. 1 VRP kann die Wiederherstellung ausser nach Art. 148 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, SR 272, ZPO) auch angeordnet werden, wenn der Verfahrensgegner zustimmt. Eine solche Zustimmung zur Wiederherstellung lag der Vorinstanz nicht vor. Vielmehr hatte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich die Abweisung des Begehrens der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung beantragt. 3.2. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO, der vorliegend als subsidiäres kantonales Recht anzuwenden ist (BGE 144 I 159 E. 4.2; BGer 1C_300/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1), kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Nach st. gallischem Verwaltungsverfahrensrecht ist die Fristwiederherstellung damit auch in Fällen zulässig, in welchen eine leichte Unsorgfalt vorliegt. Dies unterscheidet Art. 30bis VRP in Verbindung mit Art. 148 Abs. 1 ZPO etwa von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) oder Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021). Auszugehen ist in jedem Fall von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab (BGer 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E. 3.2.1 mit Hinweisen). In der Praxis wird ein leichtes Verschulden nur mit Zurückhaltung angenommen (vgl. BGer 2C_752/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.2 und 3.3 zu VerwGE B 2013/98 vom 25. Juni 2013; vgl. aber auch BGer 2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3 zu VerwGE B 2013/113 vom 8. November 2013). Die Wiederherstellung setzt in grundsätzlicher Weise voraus, dass eine Frist oder ein Termin gegen den Willen der betroffenen Partei nicht eingehalten wurde. Hat die Partei (oder ihr Vertreter) die Frist oder den Termin absichtlich, das heisst freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen, ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Ob eine Partei eine Frist absichtlich hat verstreichen lassen, hängt davon ab, ob sie sich ihren diesbezüglichen Willen fehlerfrei gebildet hat. Befand sie sich in einem wesentlichen Irrtum, so muss die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung offenstehen (vgl. N. GOZZI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2024, N 7 zu Art. 148 ZPO mit Hinweisen auf das Schrifttum).

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6/9 3.3. 3.3.1. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass der Inhalt der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 12. Februar 2025, nämlich eine Teileinstellung der finanziellen Sozialhilfe um monatlich CHF 500 ab Mai 2025, der Beschwerdeführerin von allem Anfang an klar war: In Ihrer als «Einspruch» bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2025 an die Sozialen Dienste fasste sie den Inhalt der Verfügung vom 12. Februar 2025 dahingehend zusammen, es sei «beschlossen» worden, ihre «Sozialhilfe für Lebensmittel um CHF 500 zu kürzen» (act. 10/03/19). In der Rückfrage der Sozialen Dienste vom 7. März 2025 (act. 10/03/21) wurde ihr deutlich gemacht, dass die Verfügung vom 12. Februar 2025 mit Rekurs beim Departement des Innern anfechtbar ist und die – rechtzeitige – Erhebung des Rekurses davon abhängt, dass sie ihrem «Einspruch» vom 20. Februar 2025 die Bedeutung einer Rechtsmittelerklärung zuspricht. Darauf hat die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort vom 14. März 2025 ausdrücklich verzichtet. Vielmehr stellte sie klar, «dass es sich bei dieser Beschwerde nicht um eine Berufung handelt, sondern um einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidungen vom 12. und 13. Februar sowie um eine Bitte um weitere Klärung, warum die teilweise Einstellung der Leistungen beschlossen wurde» (act. 10/03/23). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat damit bewusst auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 verzichtet. Sie macht nun geltend, ihren Willen nicht fehlerfrei gebildet zu haben. Sie sei – wie aus ihrer Rekurserhebung vom 1. April 2025 abzuleiten sei, in welcher sie sich ausdrücklich gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 und nicht etwa gegen die abschlägige Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs wende – fälschlicherweise davon ausgegangen, sie könne die Verfügung vom 12. Februar 2025 im Fall, dass die verfügende Behörde sie nicht in Wiedererwägung ziehe und abändere, auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist fristwahrend anfechten. Dieser Irrtum erscheint allerdings – selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass er tatsächlich vorlag – unter Würdigung der konkreten Umstände nicht als beachtenswert. Die Sozialen Dienste haben in Ziffer 5 ihrer Rückfrage vom 7. März 2025 ausdrücklich die Möglichkeiten des Rekurses und des Wiedererwägungsgesuchs auseinandergehalten. Nach Art. 27 Abs. 1 VRP hemmen Wiedererwägungsgesuche den Fristenlauf nicht. Der Beschwerdeführerin, die Wert auf ihre juristische Ausbildung legt und deren Eingaben inhaltlich auf entsprechenden Sachverstand schliessen lassen, musste bewusst sein, dass die in der Verfügung vom 12. Februar 2025 angeordnete Teileinstellung der finanziellen Sozialhilfe nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vorbehältlich einer abweichenden wiedererwägungsweisen Beurteilung – vollstreckbar würde. Ihr musste auch

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7/9 bewusst sein, dass sie gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 auf dem Rechtsmittelweg nicht mehr würde vorgehen können. Das Verschulden an dem von ihr behaupteten Irrtum ist damit nicht mehr leicht. 3.3.3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie habe in gutem Glauben, ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt und versucht, die Angelegenheit durch direkte Kommunikation mit der Behörde zu klären (dazu nachfolgend Erwägung 3.3.3.1). Die Rechtsmittelfrist sei wiederherzustellen, weil ihr Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) entsprochen habe (dazu nachfolgend Erwägung 3.3.3.2). 3.3.3.1. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Schutz ihres guten Glaubens verlange eine Wiederherstellung der Rekursfrist, vermag an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern. Wie dargestellt (vgl. Erwägung 3.3.2 hiervor), stellt der von ihr geltend gemachte Irrtum über die Bedeutung und den Ablauf der Rechtsmittelfrist keinen Wiederherstellungsgrund dar. Die vom Gesetz vorgegebene Rechtsmittelfrist kann sodann weder von der verfügenden Behörde noch von der Rechtsmittelinstanz erstreckt werden (U.P. CAVELTI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, 2020, N 169 zu Art. 30-30bis VRP mit Hinweisen). Inhalt und formeller Charakter des ausführlich begründeten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Dokuments vom 12. Februar 2025, dessen Dispositiv unter dem Begriff «Verfügung» zwei Ziffern umfasste, waren eindeutig. Das Verhalten der Sozialen Dienste – insbesondere die Rückfrage vom 7. März 2025 – war nicht geeignet, bei der Beschwerdeführerin ein Vertrauen dahingehend zu wecken, sie könne mit einem weiteren Schriftenwechsel zur umstrittenen und entschiedenen Frage der Teileinstellung der finanziellen Sozialhilfe die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 12. Februar 2025 verlängern oder deren Ablauf hemmen. Ebenso wenig konnte die Beschwerdeführerin aus der Korrespondenz mit den Sozialen Diensten konkrete Anhaltspunkte dafür ableiten, die fragliche Verfügung werde abgeändert.

Vor diesem Hintergrund kann die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist den Verfassungsgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV), wonach staatliche Organe nach Treu und Glauben handeln, nicht entgegenhalten. Ebenso wenig hat die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuchs den verfassungsmässigen Anspruch gemäss Art. 9 BV verletzt, der von den Behörden verlangt, Rechtsunterworfene ohne Willkür und nach Treu und Glauben zu behandeln.

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8/9 3.3.3.2. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Verhalten sei aufgrund des nach Art. 5 Abs. 3 BV auch für Private geltenden Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben geboten gewesen, vermag an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer versäumten Frist sind vom Gesetz vorgegeben. Mit der Umschreibung der Bedingungen hat der Gesetzgeber die Interessenlage – namentlich die Grundsätze der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung einerseits und die Abschwächung der Gefahren des prozessualen Formalismus zur Vermeidung eines Missverhältnisses zwischen dem Verschulden und den an die prozessuale Versäumnis geknüpften Rechtsnachteilen anderseits – abgewogen. Die Beschwerdeführerin macht – zu Recht – nicht geltend, die im kantonalen Recht vorgegebenen gesetzlichen Voraussetzungen seien verfassungsrechtlich nicht haltbar. Der Gang des Verwaltungs- und des Verwaltungsjustizverfahrens verlangt von Privaten mit Blick auf die Rechtssicherheit und die Rechtsgleichheit, dass sie gegen Verfügungen, mit deren Inhalt sie nicht einverstanden sind, die rechtsstaatlich vorgegebenen Rechtsmittelverfahren beschreiten.

Unabhängig von diesen ordentlichen Rechtsmitteln kann sich die Beschwerdeführerin – was sie mit der Eingabe vom 20. Februar 2025 getan hat – auf den aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision berufen, soweit sich die rechtlichen und tatsächlichen Umstände seit dem Entscheid wesentlich geändert haben sollten oder wenn sie sich auf erhebliche Tatsachen und Beweismittel berufen kann, die nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten oder mussten (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1, 138 I 61 E. 4.3). 3.3.4. Die Beschwerdeführerin ist davon ausgegangen, die Sozialen Dienste würden auf die Verfügung vom 12. Februar 2025 zurückkommen. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus der Darstellung des Sachverhalts durch die Sozialen Dienste in der Verfügung vom 12. Februar 2025 ergibt sich indessen, dass der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2025 die Teileinstellung der Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 500 in Aussicht gestellt wurde für den Fall, dass sie die Beschäftigungsmöglichkeit im «Dock» nicht wahrnehme, und sie Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Von diesem Recht zur Stellungnahme hat sie am 6. Februar 2025 Gebrauch gemacht. 4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache fällt das Begehren der Beschwerdeführerin um einstweiligen Rechtsschutz dahin.

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9/9 5. Die Beschwerdeführerin lebt von finanzieller Sozialhilfe. Diese ist zudem derzeit monatlich um CHF 500 gekürzt. Auf die Erhebung amtlicher Kosten ist vor diesem Hintergrund umständehalber zu verzichten (Art. 97 VRP). Damit fällt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege dahin. Es kann als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird verzichtet. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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2026-04-09T05:25:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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