Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2025/125 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 28.11.2025 Entscheiddatum: 14.07.2025 Entscheid Verwaltungsgericht, 14.07.2025 Verfahren, Art. 30bis Abs. 1 VRP, Art. 148 Abs. 1 ZPO Hat eine Partei (oder deren Vertreter) eine Frist oder einen Termin absichtlich nicht eingehalten, ist eine Wiederherstellung ausgeschlossen. Ob eine Partei eine Frist absichtlich hat verstreichen lassen, hängt davon ab, ob sie sich ihren diesbezüglichen Willen fehlerfrei gebildet hat. Befand sie sich in einem wesentlichen Irrtum, muss die Möglichkeit einer Fristwiederherstellung offenstehen. Der Inhalt der Verfügung war der Beschwerdeführern klar. Sie hat dem rechtzeitigen «Einspruch» ausdrücklich nicht die Bedeutung einer Rechtsmittelerklärung zugesprochen. Sollte sie tatsächlich davon ausgegangen sein, eine rechtzeitige Anfechtung sei noch möglich, wenn die Behörde die Verfügung nicht wiedererwäge, wäre dieser Irrtum nicht beachtenswert, zumal die Be-schwerdeführerin Wert auf ihre juristische Ausbildung legt und ihre Eingaben inhaltlich auf entsprechenden Sachverstand schliessen lassen. (Verwaltungsgericht, B 2025/124) Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer
Geschäftsnr. B 2025/124
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführerin,
gegen Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Wiederherstellung der Rekursfrist (Teileinstellung von Sozialhilfeleistungen)
B 2025/124
2/9 Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 1979, ukrainische Staatsangehörige) lebt seit August 2022 in der Schweiz. Sie wird von den Sozialen Diensten der Stadt Z.__ sozialhilferechtlich unterstützt. Am 12. Februar 2025 verfügten die Sozialen Dienste eine Teileinstellung der finanziellen Unterstützung im Umfang von monatlich CHF 500. Am 20. Februar 2025 ersuchte A.__ die Sozialen Dienste darum, die Entscheidung vom 12. Februar 2025 nochmals zu «überdenken». Auf entsprechende Rückfrage vom 7. März 2025 hin teilte A.__ am 14. März 2025 mit, bei der «Beschwerde» vom 20. Februar 2025 handle es sich nicht um eine «Berufung». In der Folge legten die Sozialen Dienste mit Schreiben vom 21. März 2025 erneut die Gründe für die Verfügung vom 12. Februar 2025 dar. Mit E-Mail vom 26. März 2025 ersuchte A.__ die Sozialen Dienste um eine offizielle Mitteilung, weil aus dem Schreiben vom 25. (richtig: 21.) März 2025 nicht hervorgehe, ob die Entscheidung geändert worden sei. Am 25. März 2025 sei auch der übliche Betrag auf ihr Bankkonto überwiesen worden. Die Sozialen Dienste hielten mit E-Mail vom 28. März 2025 fest, die Verfügung vom 12. Februar 2025 sei mangels Rekurserhebung rechtskräftig geworden. Die Teileinstellung werde ab 1. Mai 2025 umgesetzt. B. a. Mit Eingabe vom 1. April 2025 (und Ergänzung vom 3. April 2025) erhob A.__ beim Departement des Innern Rekurs gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 12. Februar 2025, dies vorab mit dem verfahrensrechtlichen Antrag, es sei die Rekursfrist wiederherzustellen. Am 20. Februar 2025 habe sie neue Beweise vorgelegt. Die anschliessende Korrespondenz mit den Sozialen Diensten habe sie verwirrt. Fälschlicherweise sei sie davon ausgegangen, sie könne das Problem zunächst direkt mit den Sozialen Diensten klären, anstatt sofort «Berufung» einzulegen. Sie habe gehofft, ihre Argumente und zusätzlichen Beweismittel würden berücksichtigt und die Entscheidung ohne «Berufung vor Gericht» geändert. Sie habe erst am 25. (richtig wohl: 28.) März 2025 (vgl. act. 7/2) Gewissheit gehabt, dass die Sozialen Dienste die Verfügung nicht änderten, womit nur noch die Rekurserhebung möglich gewesen sei.