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St.Gallen Verwaltungsgericht 01.07.2024 B 2024/77, B 2024/78

1 juillet 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·1,821 mots·~9 min·3

Résumé

Verfahrensrecht, Art. 11 Abs. 3 VRP Die Steuerpflichtige wurde mangels Einreichung einer Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte Bundessteuer 2021 ermessensweise veran-lagt. Sie reichte nachträglich die Steuererklärung zunächst digital und – nachdem das kantonale Steueramt darin eine Einsprache erblickte und darauf hinwies, dies genüge nicht zu deren Erhebung – auch schriftlich ein. Das kantonale Steueramt trat auf die digital eingereichte Eingabe nicht ein und übermittelte die schriftliche Eingabe zur Behandlung als Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission weiter. Die Verwaltungsrekurskommission behandelte die Eingabe als Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen, hiess die Rechtsmittel gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Dagegen erhob das kantonale Steueramt beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Die Steuerpflichtige tat im Beschwerdeverfahren kund, sie habe keine Absicht gehabt, gegen die Ermessensveran-lagung kein Rechtsmittel bei der Vorinstanz erheben wollen, und die Steuern bezahlt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission, welche die Eintretensvoraussetzungen und insbe-sondere den Willen der Steuerpflichtigen zur gerichtlichen Überprüfung der Ermessens-veranlagung von Amts wegen hätte prüfen müssen, gut und hebt die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide ersatzlos auf, ohne amtliche Kosten zu erheben. (Verwaltungsgericht, B 2024/77 und 78)

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/77, B 2024/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.09.2024 Entscheiddatum: 01.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.07.2024 Verfahrensrecht, Art. 11 Abs. 3 VRP Die Steuerpflichtige wurde mangels Einreichung einer Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte Bundessteuer 2021 ermessensweise veran-lagt. Sie reichte nachträglich die Steuererklärung zunächst digital und – nachdem das kantonale Steueramt darin eine Einsprache erblickte und darauf hinwies, dies genüge nicht zu deren Erhebung – auch schriftlich ein. Das kantonale Steueramt trat auf die digital eingereichte Eingabe nicht ein und übermittelte die schriftliche Eingabe zur Behandlung als Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission weiter. Die Verwaltungsrekurskommission behandelte die Eingabe als Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen, hiess die Rechtsmittel gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Dagegen erhob das kantonale Steueramt beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Die Steuerpflichtige tat im Beschwerdeverfahren kund, sie habe keine Absicht gehabt, gegen die Ermessensveran-lagung kein Rechtsmittel bei der Vorinstanz erheben wollen, und die Steuern bezahlt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission, welche die Eintretensvoraussetzungen und insbe-sondere den Willen der Steuerpflichtigen zur gerichtlichen Überprüfung der Ermessens-veranlagung von Amts wegen hätte prüfen müssen, gut und hebt die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide ersatzlos auf, ohne amtliche Kosten zu erheben. (Verwaltungsgericht, B 2024/77 und 78) Entscheid vom 1. Juli 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nichteintreten (Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021)   Das Verwaltungsgericht stellt fest: A.  

A.__ wurde vom Steueramt Z.__ am 8. März 2023 für die Steuerperiode 2021 nach Ermessen veranlagt. Am 9. April 2023 reichte sie ihre Steuererklärung 2021 digital per eFiling ein. Das kantonale Steueramt reagierte darauf mit zwei auf Nichteintreten A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid am 22. April 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Bestätigung des Nichteintretens vom 17. April 2023. Die VRK (Vorinstanz) verzichtete am 29. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die daraufhin zur Stellungnahme eingeladene A.__ (Beschwerdegegnerin) meldete sich am 10. Mai 2024 telefonisch bei der zuständigen Verfahrensleiterin und fragte nach, worum es im Beschwerdeverfahren genau gehe. Sie habe ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 zwar nachträglich noch eingereicht, habe dann aber die Veranlagung akzeptiert und die Steuerrechnung bezahlt, für sie sei die Sache damit eigentlich erledigt gewesen. Sie habe keinen Rekurs machen wollen. Ihr sei es unangenehm und tue es leid, dass es nun immer noch mehr involvierte Stellen und weitere Verfahren gebe. Die Verfahrensleiterin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 2024 an die Verfahrensbeteiligten und teilte diesen mit, dass es aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll erscheine, den vorinstanzlichen Entscheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwer in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Steueramt die Einsprache materiell zu prüfen habe, bestehe unterdessen wohl nicht mehr. Seitens der VRK zeigte sich der zuständige Abteilungspräsident am 15. Mai 2024 mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung grundsätzlich einverstanden. Der lautenden Einspracheentscheiden vom 17. April 2023 (gesondert betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) mit der Begründung, die Einreichung einer Steuererklärung per eFiling genüge nicht, um Einsprache zu erheben. Am 9. Mai 2023 reichte A.__ dem Steueramt Z.__ ein Schreiben mit folgendem Wortlaut ein "Mein Steuerberater hat meine Steuererklärung bei Ihnen ohne meine Unterschrift per eFiling eingereicht. Laut Brief teilen Sie mir mit, dass das ungültig sei. Anbei die unterschriebene Steuererklärung 2021.". Dieses Schreiben samt Beilage leitete das Steueramt Z.__ unter Hinweis auf seine Weiterleitungspflicht an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) weiter. Diese schrieb zwei Verfahren ein, verzichtete auf die Einholung von Kostenvorschüssen und gab dem kantonalen Steueramt und der eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zur Vernehmlassung. Ersteres liess sich am 9. Juni 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses.

Mit Entscheid vom 19. März 2024 hiess die VRK den Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung der Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurück. Sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren auferlegte es dem Staat (kantonales Steueramt) Entscheidgebühren von je CHF 800. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin seien jedoch die Kosten für das Verfahren vor der VRK aufzuerlegen. Ebenfalls am 15. Mai 2024 erklärte das kantonale Steueramt sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Verfahrenserledigung. Es hielt fest, dass die Steuerrechnungen für die Steuerperiode 2021 vollständig bezahlt worden seien. Es erwarte, dass ihm keinerlei Gerichtskosten auferlegt würden. Die eidgenössische Steuerverwaltung äusserte sich am 30. Mai 2024 ebenfalls zustimmend. Die Beschwerdegegnerin meldete sich am 30. Mai 2024 nochmals telefonisch beim Verwaltungsgericht und wiederholte, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, in ein allenfalls für sie kostenpflichtiges Gerichtsverfahren involviert zu sein.   Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.   Die steuerrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Ermessensveranlagung sind vereinheitlicht (vgl. Art. 177 sowie Art. 180 Abs. 2 des Steuergesetzes [sGS 811.1, StG], Art. 130 Abs. 2 sowie Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [SR 642.11; DBG]). Die Vorinstanz hat die Eingabe, die sie betreffend Kantons- und Gemeindesteuern als Rekurs und betreffend direkte Bundessteuer als Beschwerde betrachtet hat, im gleichen Entscheid, aber mit getrennten Dispositivziffern behandelt. Unter diesen Umständen durfte auch der Beschwerdeführer die Beschwerden in einer gemeinsamen Rechtsschrift erheben (BGE 135 II 260 E. 1.3). Ebenso ist es zulässig, dass das Verwaltungsgericht über die Beschwerden im gleichen Urteil entscheidet (vgl. BGer 2C_440 und 441/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1.2). Die Beschwerdeverfahren B 2024/77 und B 2024/78 werden daher vereinigt und im gleichen Urteil entschieden. 2. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 StG; Art. 145 DBG, Art. 1 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1, Vo DBG). Das kantonale Steueramt ist zur Erhebung der Beschwerden befugt (Art. 196 Abs. 1 StG und Art. 50 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 DBG sowie Art. 1 Abs. 1 Vo DBG). Die Beschwerden vom 22. April 2024 wurden rechtzeitig eingereicht und erfüllen in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 StG, Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.  

Soweit das Steuergesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Verwaltungsrekurskommission nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Art. 50 StHG; Art. 161 StG). Für die Rechtsmittelverfahren bei der direkten Bundessteuer gilt ergänzend das kantonale Verfahrensrecht (vgl. beispielsweise BGer 2C_581/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.2.1; Hunziker/Bigler, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, DBG, 4. Aufl. 2022, N 1a vor Art. 140-146 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung). 3.1.

Wird einem Gericht eine Eingabe einer sich als unzuständig erachtenden Verwaltungsbehörde gestützt auf Art. 11 Abs. 3 VRP weitergeleitet, so hat dieses seine Zuständigkeit zu prüfen und insbesondere auch abzuklären, ob die Verfasserin der Eingabe tatsächlich den Willen hat, die Eingabe gerichtlich überprüfen zu lassen. Abzugrenzen ist ein solcher Rechtsmittel-Wille etwa von einer reinen Unmutsbekundung oder einer Rückfrage. Zentral ist, dass der betreffenden Person bewusst ist oder ihr bewusst gemacht wird, dass sie sich in einem Gerichtsverfahren befindet. Ein implizites Einverständnis ist nur zurückhaltend anzunehmen. Insbesondere nicht rechtskundige Personen sind zudem grundsätzlich über ein allfälliges Kostenrisiko aufzuklären, was etwa durch die Einforderung von Kostenvorschüssen geschehen kann. 3.2.

In den Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht hat sich ergeben, dass die Beschwerdegegnerin die auf den Ermessensveranlagungen vom 8. März 2023 beruhenden Steuerbeträge der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer 2021 beglichen und bereits in den Verfahren vor der Vorinstanz kein Interesse an der inhaltlichen Überprüfung der vom Beschwerdeführer für diese Steuerperiode ermessensweise festgesetzten Steuerfaktoren (mehr) hatte. Unter diesen Umständen wären von der Vorinstanz keine Verfahren einzuschreiben gewesen bzw. allenfalls – nach gestützt auf Art. 48 Abs. 2 VRP bzw. Art. 140 Abs. 2 DBG zu verlangenden Nachbesserungen hinsichtlich Antrag und Begründung – das Rekursund Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gewesen. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Aufhebung des angefochtenen Entscheids – und damit die Bestätigung seiner Einspracheentscheide – beantragt, erweist sich die Beschwerde damit im Ergebnis als begründet. Die Beschwerden sind deshalb gutzuheissen und die angefochtenen Entscheide sind ersatzlos aufzuheben. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.     Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerdeverfahren B 2024/77 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und B 2024/78 betreffend direkte Bundessteuer 2021 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021 wird gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 19. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben.

Zu befinden bleibt über die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor der Vorinstanz. Einerseits hatte das kantonale Steueramt zwar Anlass zur Erhebung der Beschwerden gegen den vorinstanzlichen Entscheid und dringt mit seinem Antrag auf dessen Aufhebung im Ergebnis durch, andererseits hat dies aber zu einer von der Beschwerdegegnerin nicht beabsichtigten Beteiligung am Gerichtsverfahren mit drohenden beträchtlichen Kostenfolgen geführt. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, in den Beschwerdeverfahren umständehalber auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). 4.1.

Bei der Verlegung der Kosten in den vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren ist zu beachten, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 VRP in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen hat, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Beschwerdegegnerin hatte die Verfahren vor Vorinstanz weder bewusst ausgelöst noch Anträge gestellt. Da ohne entsprechende Rückfrage seitens der Vorinstanz Begehren auch nicht implizit angenommen werden durften, bleibt für eine Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 95 Abs. 1 VRP kein Raum. Auch Art. 94 Abs. 1 VRP, der sich nicht auf den Sonderfall der Streitigkeit bezieht, bietet keine ausreichende Grundlage, der Beschwerdegegnerin die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Damit rechtfertigt es sich, auch für die vorinstanzlichen Rechtsmittelverfahren umständehalber auf die Erhebung amtlicher Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2021 wird gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 19. Mai 2024 ersatzlos aufgehoben. 4. Für die Beschwerdeverfahren B 2024/77 und B 2024/78 werden keine amtlichen Kosten erhoben. 5. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren I/1-2023/102 und 103 werden keine amtlichen Kosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 01.07.2024 Verfahrensrecht, Art. 11 Abs. 3 VRP Die Steuerpflichtige wurde mangels Einreichung einer Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte Bundessteuer 2021 ermessensweise veran-lagt. Sie reichte nachträglich die Steuererklärung zunächst digital und – nachdem das kantonale Steueramt darin eine Einsprache erblickte und darauf hinwies, dies genüge nicht zu deren Erhebung – auch schriftlich ein. Das kantonale Steueramt trat auf die digital eingereichte Eingabe nicht ein und übermittelte die schriftliche Eingabe zur Behandlung als Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission weiter. Die Verwaltungsrekurskommission behandelte die Eingabe als Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen, hiess die Rechtsmittel gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Dagegen erhob das kantonale Steueramt beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Die Steuerpflichtige tat im Beschwerdeverfahren kund, sie habe keine Absicht gehabt, gegen die Ermessensveran-lagung kein Rechtsmittel bei der Vorinstanz erheben wollen, und die Steuern bezahlt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission, welche die Eintretensvoraussetzungen und insbe-sondere den Willen der Steuerpflichtigen zur gerichtlichen Überprüfung der Ermessens-veranlagung von Amts wegen hätte prüfen müssen, gut und hebt die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide ersatzlos auf, ohne amtliche Kosten zu erheben. (Verwaltungsgericht, B 2024/77 und 78)

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