Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/77, B 2024/78 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 09.09.2024 Entscheiddatum: 01.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 01.07.2024 Verfahrensrecht, Art. 11 Abs. 3 VRP Die Steuerpflichtige wurde mangels Einreichung einer Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte Bundessteuer 2021 ermessensweise veran-lagt. Sie reichte nachträglich die Steuererklärung zunächst digital und – nachdem das kantonale Steueramt darin eine Einsprache erblickte und darauf hinwies, dies genüge nicht zu deren Erhebung – auch schriftlich ein. Das kantonale Steueramt trat auf die digital eingereichte Eingabe nicht ein und übermittelte die schriftliche Eingabe zur Behandlung als Rekurs und Beschwerde an die Verwaltungsrekurskommission weiter. Die Verwaltungsrekurskommission behandelte die Eingabe als Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen, hiess die Rechtsmittel gut und wies die Angelegenheit zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das kantonale Steueramt zurück. Dagegen erhob das kantonale Steueramt beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Die Steuerpflichtige tat im Beschwerdeverfahren kund, sie habe keine Absicht gehabt, gegen die Ermessensveran-lagung kein Rechtsmittel bei der Vorinstanz erheben wollen, und die Steuern bezahlt. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Rechtsmittelentscheide der Verwaltungsrekurskommission, welche die Eintretensvoraussetzungen und insbe-sondere den Willen der Steuerpflichtigen zur gerichtlichen Überprüfung der Ermessens-veranlagung von Amts wegen hätte prüfen müssen, gut und hebt die vorinstanzlichen Rechtsmittelentscheide ersatzlos auf, ohne amtliche Kosten zu erheben. (Verwaltungsgericht, B 2024/77 und 78) Entscheid vom 1. Juli 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Scherrer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensbeteiligte Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, A.__, Beschwerdegegnerin, Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, Gegenstand Nichteintreten (Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sowie direkte Bundessteuer 2021) Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ wurde vom Steueramt Z.__ am 8. März 2023 für die Steuerperiode 2021 nach Ermessen veranlagt. Am 9. April 2023 reichte sie ihre Steuererklärung 2021 digital per eFiling ein. Das kantonale Steueramt reagierte darauf mit zwei auf Nichteintreten A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Das kantonale Steueramt (Beschwerdeführer) erhob gegen diesen Entscheid am 22. April 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Bestätigung des Nichteintretens vom 17. April 2023. Die VRK (Vorinstanz) verzichtete am 29. April 2024 auf eine Vernehmlassung. Die daraufhin zur Stellungnahme eingeladene A.__ (Beschwerdegegnerin) meldete sich am 10. Mai 2024 telefonisch bei der zuständigen Verfahrensleiterin und fragte nach, worum es im Beschwerdeverfahren genau gehe. Sie habe ihre Steuererklärung für das Jahr 2021 zwar nachträglich noch eingereicht, habe dann aber die Veranlagung akzeptiert und die Steuerrechnung bezahlt, für sie sei die Sache damit eigentlich erledigt gewesen. Sie habe keinen Rekurs machen wollen. Ihr sei es unangenehm und tue es leid, dass es nun immer noch mehr involvierte Stellen und weitere Verfahren gebe. Die Verfahrensleiterin wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 13. Mai 2024 an die Verfahrensbeteiligten und teilte diesen mit, dass es aus prozessökonomischer Sicht sinnvoll erscheine, den vorinstanzlichen Entscheid ersatzlos aufzuheben. Die Beschwer in Bezug auf die Frage, ob das kantonale Steueramt die Einsprache materiell zu prüfen habe, bestehe unterdessen wohl nicht mehr. Seitens der VRK zeigte sich der zuständige Abteilungspräsident am 15. Mai 2024 mit der vorgesehenen Verfahrenserledigung grundsätzlich einverstanden. Der lautenden Einspracheentscheiden vom 17. April 2023 (gesondert betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer) mit der Begründung, die Einreichung einer Steuererklärung per eFiling genüge nicht, um Einsprache zu erheben. Am 9. Mai 2023 reichte A.__ dem Steueramt Z.__ ein Schreiben mit folgendem Wortlaut ein "Mein Steuerberater hat meine Steuererklärung bei Ihnen ohne meine Unterschrift per eFiling eingereicht. Laut Brief teilen Sie mir mit, dass das ungültig sei. Anbei die unterschriebene Steuererklärung 2021.". Dieses Schreiben samt Beilage leitete das Steueramt Z.__ unter Hinweis auf seine Weiterleitungspflicht an die Verwaltungsrekurskommission (VRK) weiter. Diese schrieb zwei Verfahren ein, verzichtete auf die Einholung von Kostenvorschüssen und gab dem kantonalen Steueramt und der eidgenössischen Steuerverwaltung Gelegenheit zur Vernehmlassung. Ersteres liess sich am 9. Juni 2023 vernehmen und beantragte die Abweisung des Rekurses. Mit Entscheid vom 19. März 2024 hiess die VRK den Rekurs betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer gut, hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung der Einspracheverfahren an das kantonale Steueramt zurück. Sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren auferlegte es dem Staat (kantonales Steueramt) Entscheidgebühren von je CHF 800. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7