Skip to content

St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/117

4 juillet 2024·Deutsch·Saint-Gall·Verwaltungsgericht·PDF·2,331 mots·~12 min·4

Résumé

Verfahrensrecht, Kostenvorschuss und Ersatz ausseramtlicher Kosten (Umtriebsentschädigung). Art. 64, Art. 30 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1 und 2, Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 96 Abs. 3 lit. c und Art. 143 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensabschreibung bzw. das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist im Grundsatz zulässig, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Gericht kann bei einer Post- oder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, mithin der beschwerdeführenden Partei. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht fristgemäss gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist. Dass vorliegend der Beschwerdeführer versehentlich die Zahlungsverbindung für Zahlungen aus dem Ausland verwendet hat, weshalb der Betrag erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf das entsprechende Konto überwiesen und anschliessend auf das Konto des Gerichts umgebucht wurde, ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung. Dem beruflich als Rechtsanwalt tätigen und in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer ist trotz Obsiegens keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2024/117).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.12.2024 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.07.2024 Verfahrensrecht, Kostenvorschuss und Ersatz ausseramtlicher Kosten (Umtriebsentschädigung). Art. 64, Art. 30 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1 und 2, Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 96 Abs. 3 lit. c und Art. 143 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensabschreibung bzw. das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist im Grundsatz zulässig, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Gericht kann bei einer Postoder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, mithin der beschwerdeführenden Partei. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht fristgemäss gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist. Dass vorliegend der Beschwerdeführer versehentlich die Zahlungsverbindung für Zahlungen aus dem Ausland verwendet hat, weshalb der Betrag erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf das entsprechende Konto überwiesen und anschliessend auf das Konto des Gerichts umgebucht wurde, ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung. Dem beruflich als Rechtsanwalt tätigen und in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer ist trotz Obsiegens keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2024/117). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung III

Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Selle

Geschäftsnr. B 2024/117

Verfahrensbeteiligte

A.__, Beschwerdeführer,

gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Stadtrat, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Verfahrensabschreibung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses

B 2024/117

2/7

Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 7. Mai 2024 legte A.__ Rekurs gegen die am 29. November 2022 von der Stadt Z.__, Departement Bau, Umwelt und Verkehr (BUV), erlassene Gebührenverfügung über das Kopieren von Bauakten (zugestellt durch das Kreisgericht Z.__ am 29. April 2024) bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) ein.

Die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin der VRK (nachfolgend: Abteilungspräsidentin) forderte A.__ mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2024 auf, bis zum 28. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600 zu leisten, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Säumnisfall. Innerhalb der angesetzten Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein mit der Folge, dass die Abteilungspräsidentin das Rekursverfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2024 androhungsgemäss als erledigt abschrieb. B. Gemäss Aktennotiz der Abteilungspräsidentin vom 7. Juni 2024 erklärte sie A.__ anlässlich eines Telefongesprächs, dass er für die Zahlung des Kostenvorschusses die falsche IBAN- Nr. verwendet habe, weshalb diese am 28. Mai 2024 auf das Konto des Amts für Finanzdienstleistungen des Kantons St. Gallen (AFDL) verbucht und erst am 7. Juni 2024 auf das Konto der VRK umgebucht worden sei. Bei einer Inlandzahlung schreibe die VRK das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ab. Zum Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung (5. Juni 2024) habe die VRK keine Kenntnis von der Leistung des Kostenvorschusses gehabt. Die VRK werde aber das Rekursverfahren unbürokratisch wiederaufnehmen.

Diesbezüglich teilte A.__ der Abteilungspräsidentin telefonisch mit, er habe bereits Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht und sei nicht bereit, diese zurückzuziehen. C. Gegen die Verfügung der VRK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 5. Juni 2024 erhob A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juni 2024 (Postaufgabe allerdings bereits am 7. Juni 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und Letztere anzuweisen, das Rekursverfahren an die Hand zu nehmen; unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).

B 2024/117

3/7

Am 12. Juni 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein und überwies dem Verwaltungsgericht die Akten. Am 13. Juni 2024 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der durch den Stadtrat vertretenen politischen Gemeinde Z.__ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juni 2024 über die Abschreibung des vor ihr angehobenen Rekursverfahrens I/2-2024/37. Für die Beurteilung der dagegen am 8. Juni 2024 erhobenen Beschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer, dessen Rekurs im vorinstanzlichen Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde, hat als Adressat des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 64 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz ist mit Postaufgabe am 7. Juni 2024 rechtzeitig erhoben worden und erfüllt in formeller sowie inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2024 eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600 innerhalb der angesetzten Frist (bis zum 28. Mai 2024) geleistet hat. 2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss sei valuta 28. Mai 2024 an den Kanton St. Gallen bezahlt worden. Zudem sei fraglich, ob die Vorinstanz, wenn sie davon ausgehe, der verlangte Kostenvorschuss sei innert richterlich angesetzter Frist nicht geleistet worden, hätte angehalten werden sollen, ihm eine angemessene Nachfrist anzusetzen. 2.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe für die Zahlung des Kostenvorschusses fälschicherweise die auf dem Einzahlungsschein aufgeführte IBAN-Nr. für Auslandzah-

B 2024/117

4/7

lungen verwendet. Dadurch sei der Betrag am 28. Mai 2024 auf das Konto des AFDL verbucht und erst am 7. Juni 2024 auf das Konto der Vorinstanz übertragen worden. Bei Inlandzahlungen schreibe die Vorinstanz das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ab. Entsprechend sei das Rekursverfahren in Unkenntnis des Zahlungseingangs am 5. Juni 2024 abgeschrieben worden. Als die Vorinstanz am 7. Juni 2024 vom Zahlungseingang Kenntnis erhalten habe, habe sie den Beschwerdeführer unverzüglich kontaktiert und ihm angeboten, das Rekursverfahren unbürokratisch wiederaufzunehmen. Diesen Antrag habe der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die Beschwerdeeinreichung beim Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Vorinstanz bestreite weiter nicht, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig einbezahlt worden sei. Jedoch dürfe vom als Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die richtige IBAN-Nr. verwende. Die Verfahrensabschreibung beruhe insoweit auf der Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Im Übrigen habe das Gericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Zahlungspflichtigen das rechtliche Gehör zur Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses dann zu gewähren, wenn der Vorschuss unmittelbar nach Ablauf der Zahlungsfrist eingegangen sei und das Gericht vor der Abschreibung Kenntnis vom Zahlungseingang gehabt habe, was hier nicht der Fall sei. 3. 3.1. Nach Art. 96 Abs. 1 VRP kann im Rekursverfahren ein Kostenvorschuss verlangt werden. Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforderung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen (Art. 96 Abs. 2 VRP). Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung des Verfahrens geboten, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde. Eine Ausnahme rechtfertigt sich nur dann, wenn ausserordentliche Umstände die Abschreibung als unannehmbar stossend erscheinen lassen (VerwGE B 2016/103 vom 23. August 2016 E. 3 mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung, B 2013/223 vom 19. August 2014 E. 2.2, bestätigt in BGer 1C_474/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3). Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses stellt praxisgemäss in der Regel keinen überspitzten Formalismus dar, soweit der Gesuchsteller über Höhe des Vorschusses, Zahlungsfrist und Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert worden ist (statt vieler BGer 2C_313/2022 vom 21. September 2022 E. 5.2, 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2, je mit Hinweisen). 3.2. Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder

B 2024/117

5/7

einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 64 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 143 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272, ZPO]). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung trägt der Rechtsuchende (BGE 139 III 364 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht bei einer Post- oder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht innert der angesetzten Frist gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist (BGer 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1, 5A_61/2014 vom 13. März 2014 E. 2.1, je mit Verweis unter anderem auf BGE 139 III 364 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.1). Dass die Vorinstanz eine Rückfrage zum Belastungszeitpunkt vornimmt, ergibt sich bereits aus dem in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) verankerten Anspruch, von den staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden, sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Fragt die Vorinstanz nicht zurück und hat sie den Betroffenen auch nicht im Voraus aufgefordert, die Leistung innert Frist zu belegen, verletzt sie dessen verfassungsmässige Rechte (zum Ganzen statt vieler BGer 2C_133/2024, 2C_181/2024 vom 17. Mai 2024 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung, 5A_297/2013 vom 26. Juli 2013 E. 3.1). 3.3. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbeleg (act. 3) ist ersichtlich, dass er die Zahlung von CHF 600 am 28. Mai 2024 – mit dem Vermerk «__, __, KV Rekurs VRKSG» – via e-Banking in Auftrag gegeben hat und diese noch am selben Tag seinem Postkonto (CH14 __) zu Gunsten des AFDL belastet worden ist (Valutadatum 28. Mai 2024, vgl. auch act. 6/4/3 [Beleganzeige der Vorinstanz]). Dass der Beschwerdeführer versehentlich die auf dem Einzahlungsschein aufgeführte Zahlungsverbindung für Zahlungen aus dem Ausland (CH73 __) verwendet hat (vgl. act. 3 [Zahlungsbeleg des Beschwerdeführers] und act. 6/4/2 [Einzahlungsschein]), weshalb der Betrag erst am 7. Juni 2024 auf dieses Konto überwiesen und anschliessend auf das Konto der Vorinstanz umgebucht wurde (vgl. act. 6/4/4 [Zahlungseingangsbeleg der Vorinstanz], ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung, da nach vorerwähnter (vgl. E. 3.2 hiervor) Rechtsprechung nicht die Gutschrift beim Gericht, sondern die Belastung des Postkontos des Zahlungspflichtigen (Beschwerdeführer) massgebend ist. Vielmehr ist Letztere tatsächlich am letzten Tag der von der Vorinstanz für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist (28. Mai 2024) und insoweit fristgerecht gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO erfolgt, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird.

B 2024/117

6/7

3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Abschreibungsentscheid vom 5. Juni 2024 erwogen, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet habe. Dies hat sich kurze Zeit später als unzutreffend erwiesen, was auch die Vorinstanz einräumt. Dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss versehentlich auf das für Auslandzahlungen vorgesehene Konto des AFDL einzahlte, ist zwar unsorgfältig, rechtfertigt unbestrittenermassen aber keine Verfahrensabschreibung. Die Zahlung hat folglich als rechtzeitig zu gelten, sodass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Ob die Vorinstanz das Verfahren in vorwerfbarer Weise verfrüht abgeschrieben hat, kann offen bleiben. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Vorinstanz hat das Verfahren angesichts der rechtzeitigen Zahlung des Kostenvorschusses zu Unrecht abgeschrieben. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2024 aufzuheben. 5. 5.1. In Anbetracht der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von amtlichen Kosten zu verzichten (Art. 97 VRP). 5.2. Der Beschwerdeführer stellt seine Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge. Er ist beruflich als Rechtsanwalt tätig und prozessiert damit vorliegend in eigener Sache. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte er grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten in der Form einer angemessenen Umtriebsentschädigung (Art. 98ter i.V.m. Art. 98 Abs. 1 und 98bis VRP i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da allerdings eine solche Entschädigung im vorliegenden Fall der Prozessführung in eigener Sache nach konstanter Rechtsprechung nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen – komplexe Sache mit hohem Streitwert; hoher Arbeitsaufwand; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung – zugesprochen wird (vgl. hierzu unter anderem BGE 129 V 113 E. 4.1, 110 V 132 E. 4b; BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9, 2C_101/2019 vom 18. Februar 2019 E. 6.2; vgl. VerwGE B 2020/112 vom 12. Juni 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), die hier offensichtlich nicht erfüllt sind, ist von deren Zusprechung abzusehen.

B 2024/117

7/7

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2024 aufgehoben. 2. Es werden keine amtlichen Kosten erhoben. 3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 04.07.2024 Verfahrensrecht, Kostenvorschuss und Ersatz ausseramtlicher Kosten (Umtriebsentschädigung). Art. 64, Art. 30 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1 und 2, Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 96 Abs. 3 lit. c und Art. 143 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensabschreibung bzw. das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist im Grundsatz zulässig, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Gericht kann bei einer Post- oder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, mithin der beschwerdeführenden Partei. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht fristgemäss gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist. Dass vorliegend der Beschwerdeführer versehentlich die Zahlungsverbindung für Zahlungen aus dem Ausland verwendet hat, weshalb der Betrag erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf das entsprechende Konto überwiesen und anschliessend auf das Konto des Gerichts umgebucht wurde, ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung. Dem beruflich als Rechtsanwalt tätigen und in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer ist trotz Obsiegens keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2024/117).

2026-04-10T07:20:04+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

B 2024/117 — St.Gallen Verwaltungsgericht 04.07.2024 B 2024/117 — Swissrulings