Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2024/117 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.12.2024 Entscheiddatum: 04.07.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 04.07.2024 Verfahrensrecht, Kostenvorschuss und Ersatz ausseramtlicher Kosten (Umtriebsentschädigung). Art. 64, Art. 30 Abs. 1, Art. 96 Abs. 1 und 2, Art. 98 Abs. 1, Art. 98bis und Art. 98ter VRP sowie Art. 96 Abs. 3 lit. c und Art. 143 Abs. 3 ZPO. Die Verfahrensabschreibung bzw. das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ist im Grundsatz zulässig, wenn der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wird. Das Gericht kann bei einer Postoder Banküberweisung vom Eingangs- oder Buchungsdatum nicht auf eine verspätete Leistung des Kostenvorschusses schliessen; massgebend ist einzig der Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen, mithin der beschwerdeführenden Partei. Wird der Kostenvorschuss dem Gericht nicht fristgemäss gutgeschrieben, muss dieses den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz (oder einem solchen seines Vertreters) belastet worden ist. Dass vorliegend der Beschwerdeführer versehentlich die Zahlungsverbindung für Zahlungen aus dem Ausland verwendet hat, weshalb der Betrag erst nach Ablauf der angesetzten Frist auf das entsprechende Konto überwiesen und anschliessend auf das Konto des Gerichts umgebucht wurde, ändert nichts an der Rechtzeitigkeit der Vorschussleistung. Dem beruflich als Rechtsanwalt tätigen und in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer ist trotz Obsiegens keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Verwaltungsgericht, B 2024/117). Entscheid siehe pdf. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Kanton St.Gallen Gerichte
Verwaltungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 4. Juli 2024 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; a.o. Gerichtsschreiber Selle
Geschäftsnr. B 2024/117
Verfahrensbeteiligte
A.__, Beschwerdeführer,
gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, Stadtrat, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Verfahrensabschreibung wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses
B 2024/117
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Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Am 7. Mai 2024 legte A.__ Rekurs gegen die am 29. November 2022 von der Stadt Z.__, Departement Bau, Umwelt und Verkehr (BUV), erlassene Gebührenverfügung über das Kopieren von Bauakten (zugestellt durch das Kreisgericht Z.__ am 29. April 2024) bei der Verwaltungsrekurskommission (VRK) ein.
Die verfahrensleitende Abteilungspräsidentin der VRK (nachfolgend: Abteilungspräsidentin) forderte A.__ mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2024 auf, bis zum 28. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600 zu leisten, unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens im Säumnisfall. Innerhalb der angesetzten Frist ging der Kostenvorschuss nicht ein mit der Folge, dass die Abteilungspräsidentin das Rekursverfahren mit Verfügung vom 5. Juni 2024 androhungsgemäss als erledigt abschrieb. B. Gemäss Aktennotiz der Abteilungspräsidentin vom 7. Juni 2024 erklärte sie A.__ anlässlich eines Telefongesprächs, dass er für die Zahlung des Kostenvorschusses die falsche IBAN- Nr. verwendet habe, weshalb diese am 28. Mai 2024 auf das Konto des Amts für Finanzdienstleistungen des Kantons St. Gallen (AFDL) verbucht und erst am 7. Juni 2024 auf das Konto der VRK umgebucht worden sei. Bei einer Inlandzahlung schreibe die VRK das Verfahren wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses sieben Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist ab. Zum Zeitpunkt der Abschreibungsverfügung (5. Juni 2024) habe die VRK keine Kenntnis von der Leistung des Kostenvorschusses gehabt. Die VRK werde aber das Rekursverfahren unbürokratisch wiederaufnehmen.