Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: B 2023/202 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 27.05.2024 Entscheiddatum: 03.04.2024 Entscheid Verwaltungsgericht, 03.04.2024 Strassenrecht, Nichteintreten, Art. 45 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen eines praktischen Nutzens der Beschwerdeführer zur Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Sichtzonenverfügung (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress sowie lit. e und Abs. 2 StrG) bei der Einmündung einer Stich- in eine weitergehende Gemeindestrasse verneinen, ohne Recht zu verletzen. Die von den Beschwerdeführern bemängelte Erschliessungssituation auf der fraglichen Stichstrasse kann im Rahmen der Beurteilung der hängigen beschwerdeführerischen Einsprache gegen ein über die Stichstrasse erschlossenes Bauvorhaben abschliessend überprüft werden. Überdies stände es zumindest der Be-schwerdeführerin 1, soweit erforderlich, frei, ein Plangesuch nach (Art. 39bis StrG und) Art. 40 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Ingress sowie lit. c Ziff. 1 PBG einzureichen, um eine hinreichende Erschliessung ihres Grundstücks über die besagte Stichstrasse sicherzustellen (E. 3, Verwaltungsgericht B 2023/202). Entscheid vom 3. April 2024 Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichter Steiner, Engeler; Gerichtsschreiber Bischofberger Verfahrensbeteiligte A.__, B.__ und C.__, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.__ und E.__, F.__ und G.__, H.__ und I.__, Beschwerdeführer 1-9, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Nagel, schochauer ag, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen, gegen Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Politische Gemeinde Z.__, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass Sichtzonen / Nichteintreten Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Gemäss dem Gemeindestrassenplan der Politischen Gemeinde Z.__ (vom Baudepartement genehmigt am 7. Februar 2020) zweigt die J.__, eine rund 95 m lange und ca. 4,5 m breite Gemeindestrasse dritter Klasse, als Stichstrasse und Fussweg von der K.__-strasse, Gemeindestrasse erster Klasse (Parzelle Nr. 0000_, Grundbuch Z.__), ab und führt zunächst entlang der süd(west)lichen Grenze des Grundstücks Nr. 0001_ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte (im Miteigentum von L.__ und M.__) über die Parzelle Nr. 0002_ (im Miteigentum von N.__ und O.__). Weiter verläuft sie in südöstlicher Richtung entlang der Grundstücke Nrn. 0003_, 0004_ (im Miteigentum von H.__ und I.__) und 407 (im Miteigentum von D.__ und E.__) über die Parzellen Nrn. 0006_, 0007_ und 0008_ (im Eigentum der P.__ GmbH, Y.__) zum Grundstück Nr. 0009_ (im Eigentum von A.__). Über letzteres Grundstück führt der Q.__, Weg zweiter Klasse, ab der J.__ entlang der Parzellen Nrn. 0010_ (im Eigentum von C.__) und 0011_ zum R.__-weg, Weg erster Klasse (Parzelle Nr. 0012_). Die Parzellen Nrn. 0011_, 0010_, 0005_, 0004 und 0003_ grenzen im Nord(ost)en bzw. Nordwesten (Parzelle Nr. 0011_) an die S.__-strasse, Gemeindestrasse dritter Klasse (Parzelle Nr. 0013_). Nach dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Z.__ sind die genannten Grundstücke mit Ausnahme der Parzellen Nrn. 0000_, 0013_ und 0012_ der Wohnzone 2a zugewiesen und mit Einfamilienhäusern überbaut. Südwestlich grenzt die Parzelle Nr. 0008_ an das mit einem Einfamilienhaus überbaute Grundstück Nr. 0014_ (im Eigentum von G.__), welches in der Wohnzone W1 liegt (https://www.geoportal.ch, https:// www.zefix.ch, https://publikationen.sg.ch, alle Stand: 6. März 2024). B. Mit Rekursentscheid BDE Nr. 77/2020 vom 20. August 2020 (Verfahrensnummern 19-7754, 19-7755, 19-7756 und 19-7757) hob das Baudepartment (seit 1. Oktober 2021: Bau- und Umweltdepartement, BUD) zwei Baubewilligungs- und Einspracheentscheide der Baukommission Z.__ vom 11. September 2019 betreffend Abbruch des Gebäudes Assek.-Nr. 0015_ und Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Nr. 0008_ unter anderem mangels hinreichender strassenmässiger Erschliessung über die J.__ auf.
Vom 18. November bis 1. Dezember 2021 lag ein Gesuch der T.__ AG, X.__, für den Abbruch des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 0015_ und den Neubau von drei Einfamilienhäusern auf Parzelle Nr. 0008_ öffentlich auf. Dagegen ging unter anderem eine Einsprache der Grundeigentümer der Parzellen Nrn. 0010, 0016_ und 0017_, 0009_ und 0014_ ein (act. 2, S. 3 f. Sachverhalt lit. A/d, act. 7/5). C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 erliess der Gemeinderat Z.__ auf den Grundstücken Nrn. 002_ und 0001_ bei der Einmündung der J.__ in die K.__-strasse Sichtzonen. Auf den dagegen von den Grundeigentümern der Parzellen Nrn. 0008_, 0010_, 0016_, 0017_ und 0014_ sowie B.__ und F.__ am 12. August 2022 erhobenen Rekurs trat das BUD mit Entscheid vom 12. September 2023 nicht ein (act. 2, 10/1, 10/7/2 f.).
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Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegen diesen Nichteintretensentscheid des BUD (Vorinstanz) erhoben A.__, B.__ und C.__, D.__ und E.__, F.__ und G.__ sowie H.__ und I.__ (Beschwerdeführer 1-9) mit Eingabe vom 26. September 2023 und Ergänzung vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Rechtsbegehren, es seien der angefochtene Entscheid und die Verfügung des Rates der Politischen Gemeinde Z.__ (Beschwerdegegnerin) vom 5. Juli 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 22. November 2023 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. Dezember 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen. Am 19. Januar 2024 liessen sich die Beschwerdeführer und am 5. Februar 2024 die Vorinstanz abschliessend vernehmen (act. 1, 6, 9, 14, 16, 18). Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1.
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 26. September 2023 erfolgte rechtzeitig und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 30. Oktober 2023 formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache sind die Beschwerdeführer befugt, das Nichteintreten auf ihren Rekurs anzufechten (vgl. dazu Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP; BGer 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 1.2; 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 1.4; VerwGE B 2023/217 und B 2023/204 je vom 12. Februar 2024 E. 1.5 bzw. 1.3, je mit Hinweis[en]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.1. bis
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs im angefochtenen Entscheid nicht eingetreten, ohne mit einer Eventualbegründung die Sache auch inhaltlich zu beurteilen (vgl. dazu auch act. 6, S. 4 Ziff. IV/1, act. 9 Ziff. II/3, act. 14 Ziff. 7). Erwiese sich die Beschwerde als begründet, müsste das Verwaltungsgericht die Sache bei dieser Ausgangslage gestützt auf Art. 64 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 VRP in Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids zur weiteren Beurteilung des Falles an die Vorinstanz 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerdeführer stellen den Beweisantrag (act. 6, S. 9 f. Ziff. IV/3.3), es seien bei der Beschwerdegegnerin die Unterlagen zum hängigen Baugesuch auf Parzelle Nr. 314 einzuholen.
Die mit Blick auf die nachstehend zu schildernden Gegebenheiten entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich aus den Verfahrensakten und dem Geoportal, welchem ein offizieller Anstrich anhaftet und dessen Beizug im vorliegenden Zusammenhang nahelag, weshalb die daraus stammenden Tatsachenangaben als notorisch betrachtet werden können. Es besteht kein Anlass, den Beweisanträgen der Beschwerdeführer zu entsprechen (vgl. zu den nicht beweisbedürftigen notorischen Tatsachen BGE 149 I 91 E. 3.4; BGer 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.3, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 143 IV 380 E. 1.2, in: Pra 2018 Nr. 61, und zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5; 144 II 427 E. 3.1.3 je mit Hinweis[en], siehe davon teilweise abweichende Meinung von M. Bickel, Antizipierte Beweiswürdigung, Bern 2021, Rz. 530 ff.). 3. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführer wegen Fehlens der erforderlichen Legitimation nicht eingetreten ist. zurückweisen. Im gegenteiligen Fall hätte es mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten sein Bewenden (vgl. dazu VerwGE B 2021/215 vom 16. Juni 2022 E. 1.2, mit Hinweisen, siehe dazu auch BGer 2C_181/2023 vom 6. April 2023 E. 2.2; 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 1.2, mit Hinweisen). Soweit im Rahmen der in der Beschwerde vorgetragenen Kritik materielle Einwände gegen die Sichtzonenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 vorgebracht werden (act. 6, S. 4, 11-15 Ziff. III/2, V), sind die Beschwerdeführer deshalb nicht zu hören.
Laut Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110, BGG) und Art. 33 Abs. 3 Ingress und lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; SR 700, RPG) richtet sich die Beschwerdelegitimation, die im kantonalen Verfahren mindestens zu gewähren ist, nach dem Rechtsmittel, mit dem letztinstanzlich das Bundesgericht befasst werden kann (vgl. dazu VerwGE B 2023/61 und B 2023/63 je vom 22. Oktober 2023 je E. 5.1, je mit Hinweisen). Zur Ermittlung des Umfangs des Beschwerde- bzw. Rekursrechts zieht das Verwaltungsgericht daher Art. 89 Abs. 1 BGG heran (vgl. dazu VerwGE B 2022/175 vom 8. Mai 2023 E. 3.2, mit 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Hinweisen). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a; sog. formelle Beschwer); durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
Das Erfordernis der formellen Beschwer im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erfüllt, wenn eine Person ohne eigenes Verschulden daran verhindert war, am Verfahren teilzunehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn es ihr wegen eines Fehlers der Behörde nicht möglich war, als Partei mitzuwirken, obwohl sie dazu befugt gewesen wäre, ihr die Durchführung des Verfahrens nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste oder die Behörde ihr zu Unrecht die Teilnahme an einem Verfahren verunmöglicht hat. Des Weiteren ist ein solcher Fall zu bejahen, wenn die Vorinstanz ihr zu Unrecht die Parteistellung und die damit zusammenhängenden Rechte versagt hat. Ferner handelt es sich um Fälle, in denen erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet (vgl. BGE 145 V 343 E. 2.1, mit Hinweisen). 3.2.
Neben der formellen Beschwer ist verlangt, dass die beschwerdeführende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c, sog. materielle Beschwer). Ist die beschwerdeführende Person nicht Verfügungsadressatin, muss sie durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem muss sie einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, das heisst, ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht (vgl. dazu BGer 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.1; 1C_180/2022 vom 11. August 2023 E. 1.2; 1C_145/2022 vom 6. April 2023 E. 1.2, je mit Hinweis auf BGE 142 II 451 E. 3.4.1). Als Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der baurechtlichen Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern es ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (vgl. dazu BGer 1C_67/2022 vom 9. Januar 2023 E. 3.1, mit Hinweis auf BGE 140 II 214 E. 2.3). Wer in diesem Sinne zur Beschwerde resp. zum Rekurs legitimiert ist, hat auch Parteistellung im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren samt den damit verbundenen Parteipflichten und -rechten; die Beschwerdelegitimation wirkt insofern auf die Parteistellung zurück (BGE 142 II 451 E. 3.4.1; 139 II 279 E. 2.2; 129 II 286 E. 4.3.1). 3.4.
Die Beschwerdeführer, welche selbst nicht Adressaten der von der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2022 erlassenen Sichtzonenverfügung (vgl. dazu Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress sowie lit. e und Abs. 2 des Strassengesetzes, sGS 732.1, StrG; VerwGE B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 E. 4.2.3, mit Hinweisen) sind, wohnen weniger als 75 m von den durch diese Verfügung belasteten Grundstücken Nrn. 112 und 401 entfernt. Mit Ausnahme derjenigen der Beschwerdeführer 3 und 4 sowie 6 und 7 (Parzellen Nrn. 406 und 432) grenzen ihre Grundstücke zudem an die J.__ an. Ihre räumliche Beziehungsnähe ist deshalb zu bejahen. 3.4.1.
Ihr schutzwürdiges Interesse erblicken die Beschwerdeführer im Wesentlichen unter Anrufung des Verwaltungsgerichtsentscheids B 2022/185, 186, 189 und 190 vom 6. Juli 2023 darin (act. 6, S. 4-11 Ziff. IV/2-2.1, 2.3-3, 3.3-3.9, act. 16), dass die Bewilligung im Verfahren betreffend das Baugesuch auf Parzelle Nr. 0008_ mangels hinreichender Erschliessung nicht erteilt werden könne, wenn sich die angeordneten Sichtzonen als unrechtmässig erwiesen, weil sie im falschen, koordinationsrechtlich unzulässigen Verfahren erlassen worden wären bzw. sich als unzureichend erwiesen. Als Einsprecher gegen das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 0008_ entstünde ihnen damit erwiesenermassen ein praktischer Nutzen an der Anfechtung der Sichtzonenverfügung. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin 1 begründen sie überdies damit, dass sich deren rechtliche Situation als Eigentümerin des über die J.__ strassenmässig erschlossenen Grundstücks Nr. 0009_ durch die Aufhebung der Sichtzonenverfügung mit entsprechenden Anweisungen im Rechtsmittelentscheid, wie korrekt zu verfügen sei, verbessere. Mangels hinreichender Erschliessung sei es dieser derzeit nicht möglich, ein erschliessungsrelevantes Bauvorhaben zu realisieren. Es sei ihr in der vorliegenden Konstellation auch verwehrt, die mangelhafte Erschliessung auf dem Weg der von der Vorinstanz ins Feld geführten Feststellungsverfügung oder im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde geltend zu machen, zumal beide subsidiär zur 3.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte rechtsgestaltenden Sichtzonenverfügung seien. Versuche eine Gemeinde, wie hier, mittels einer rechtsgestaltenden Sichtzonenverfügung eine hinreichende Erschliessung herzustellen und mache sie dies falsch bzw. unzureichend, müsse es den über die betreffende Strasse erschlossenen Anwohner möglich sein, sich gegen die entsprechende falsche Gestaltungsverfügung zu wehren und eine korrekte Lösung der Erschliessungsproblematik zu verlangen. Ansonsten ginge die Gemeinde davon aus, dass sie das Problem gelöst habe, obwohl dem faktisch nicht so sei. Würde die Legitimation in einem solchen Verfahren verweigert, bestände der nicht rechtmässige Zustand fort. Es sei den Anwohnern nicht zumutbar, erst im Falle eines konkreten Baugesuchs, von welchem nicht klar sei, ob an diesem festgehalten werde, die Erschliessungsfrage klären zu lassen. Im Übrigen müsse die Bereinigung der Erschliessungssituation über die J.__ in einem separaten Strassenplanverfahren gemäss dem StrG erfolgen. Gegen ein solches Projekt könne die Beschwerdeführerin 1 ohne Weiteres vorgehen.
Soweit die Beschwerdeführer ihren eigenen, praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung der Sichtzonenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 daraus ziehen, dass die Bewilligung für das hängige Baugesuch auf Parzelle Nr. 0008_ deswegen verweigert werden könnte, kann ihnen nicht gefolgt werden: Im Rahmen des hängigen Baubewilligungsverfahrens besteht für das von ihnen angestrebte Ziel eine Rechtsschutzmöglichkeit. Falls die Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich der J.__ in die K.__-strasse mittels der fraglichen, vom Rat der Beschwerdegegnerin erlassenen Sichtzonenverfügung gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer nicht sichergestellt worden und der Baugrund auf Parzelle Nr. 0008_ deswegen nicht hinreichend erschlossen wäre (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 RPG und Art. 4 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; SR 843, WEG; Art. 66 lit. a PBG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 PBG; BGer 1C_319/2021 vom 8. April 2022 E. 2.1, mit Hinweisen) oder diese Sichtzonenverfügung gemäss der Auffassung der Beschwerdeführer mit der Baubewilligung auf Parzelle Nr. 0008_ sowie dem Erlass eines Teilstrassenplans mitsamt Strassenbauprojekt im Sinne von Art. 25a RPG zu koordinieren gewesen wäre, werden diese Einwände im Rahmen der Beurteilung ihrer Einsprache gegen das Bauvorhaben auf Parzelle Nr. 0008_ durch die Baukommission der Beschwerdegegnerin und allenfalls im darauffolgenden Rechtsgang zu berücksichtigen sein. Das Bestreben der Beschwerdeführer, eine Bewilligung des Bauvorhabens auf Parzelle Nr. 0008_ abzuwenden, vermag somit kein hinreichendes Interesse an der Anfechtung der fraglichen Sichtzonenverfügung zu begründen. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführer als Nachbarn und nicht etwa analog zur Anfechtung von funktionellen Verkehrsanordnung als Verkehrsteilnehmer gegen die Sichtzonenverfügung wehren (vgl. dazu 3.4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte BGer 1C_392/2020 vom 20. Mai 2021 E. 4.2 und 5.2, mit Hinweis[en]). Im übrigen wird sich erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zeigen, ob die von den Beschwerdeführern bemängelte Erschliessung allenfalls mittels Nebenbestimmunen der Baubewilligung geheilt werden könnte (vgl. dazu BGer 1C_378/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.2, mit Hinweisen, auszugsweise in: ZBl 2021, S. 697 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin 1 ihren eigenen, praktischen Nutzen an einer allfälligen Aufhebung oder Abänderung der Sichtzonenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 darüber hinaus darin erblickt, dass sich dadurch die Erschliessung ihres Grundstücks rechtlich verbessere, setzt sie sich zunächst in einen gewissen Widerspruch zu ihrer anderslautenden Darstellung (act. 6, S. 7 Ziff. IV/2.7 f., act. 16, S. 3 Ziff. I/3), wonach für die Bereinigung der Erschliessungssituation auf der J.__ ein Strassenprojekt mit Wendehammer, Vortrittsregelung und Sichtzonen notwendig sei. Demnach kann eine allfällig mangelhafte Erschliessung des Grundstücks der Beschwerdeführerin 1 ihrer eigenen Einschätzung gemäss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht weder mit der Abänderung noch mit der Aufhebung der fraglichen Sichtzonenverfügung behoben werden (vgl. dazu auch act. 10/2, Ziff. I/3, act. 14 Ziff. 5 f. und act. 10/7 Rz. 8 ff., wonach die Verfügung vom 5. Juli 2022 gemäss der Beschwerdegegnerin einzig bezweckt, die ungenügenden Sichtzonen im Einmündungsbereich der J.__ in die K.__-strasse zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zu korrigieren). Dessen ungeachtet lässt sie ausser Acht, dass es ihr als Eigentümerin der an die J.__ angrenzenden Parzelle Nr. 0009_ freistünde, bei der Beschwerdegegnerin ein Plangesuch nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Ingress und lit. c Ziff. 1 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG) oder in sachgemässer Anwendung dieser Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 39 StrG e contrario) ein Gesuch um Durchführung eines strassenbaurechtlichen Plan- bzw. Projektverfahrens (Art. 39 ff. StrG) einzureichen, falls sich dies gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer für eine hinreichende Erschliessung ihres Grundstücks als erforderlich erweisen sollte (siehe dazu auch VerwGE B 2023/62 vom 26. Oktober 2023 E. 6.2.4, mit Hinweisen). Falls deswegen der am 7. Februar 2020 genehmigte Gemeindestrassenplan angepasst werden müsste, wäre dabei allerdings die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 1 RPG) zu beachten. Weist die Beschwerdegegnerin ein solches Gesuch ab, steht der Beschwerdeführerin 1 dagegen der Rechtsweg offen (vgl. dazu auch VerwGE B 2016/42 vom 29. Juni 2017 E. 5.1, mit Hinweisen, allerdings in Bezug auf ein Einzonungsbegehren). Demzufolge vermag die Beschwerdeführerin 1 kein hinreichend intensives, über das Interesse der übrigen Beschwerdeführer hinausgehendes Privatinteresse an der Anfechtung oder Abänderung der Sichtzonenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2022 zu begründen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 2'500 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 914.12, GKV); der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen. Ausseramtliche Kosten sind mangels Anspruchs der vollständig obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu entschädigen (vgl. dazu Art. 98 Abs. 1 und 98 VRP; VerwGE B 2023/6 vom 4. Mai 2023 E. 4.2, mit Hinweis, siehe dazu auch Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'500 unter Anrechnung des von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Mit der Anfechtung der hier strittigen Sichtzonenverfügung verfolgen die Beschwerdeführer letztlich prozessfremde Zwecke; obschon sie von den verfügten Sichtzonen nicht direkt betroffen sind bzw. diese – wenn überhaupt – die Verkehrssicherheit an der J.__ verbessern, wenden sie sich dagegen, weil sie befürchten, dass sie damit gewisser (erschliessungs- und koordinationsrechtlicher) Argumente verlustig gehen könnten, die sie gegen das Baugesuch auf Parzelle Nr. 0008_ vorbringen können. Den Beschwerdeführern ist im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren daher zu Recht keine Parteistellung eingeräumt worden, und ihnen fehlte es im vorinstanzlichen Verfahren an der materiellen Beschwer. Der Schluss der Vorinstanz in Erwägung 1.4 des angefochtenen Entscheids (act. 2, S. 11), wonach auf den Rekurs der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mangels formeller und materieller Beschwer nicht eingetreten werden kann, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.4.4. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Verwaltungsgericht, 03.04.2024 Strassenrecht, Nichteintreten, Art. 45 Abs. 1 VRP. Die Vorinstanz durfte das Vorliegen eines praktischen Nutzens der Beschwerdeführer zur Anfechtung der von der Beschwerdegegnerin erlassenen Sichtzonenverfügung (Art. 101 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 Ingress sowie lit. e und Abs. 2 StrG) bei der Einmündung einer Stich- in eine weitergehende Gemeindestrasse verneinen, ohne Recht zu verletzen. Die von den Beschwerdeführern bemängelte Erschliessungssituation auf der fraglichen Stichstrasse kann im Rahmen der Beurteilung der hängigen beschwerdeführerischen Einsprache gegen ein über die Stichstrasse erschlossenes Bauvorhaben abschliessend überprüft werden. Überdies stände es zumindest der Be-schwerdeführerin 1, soweit erforderlich, frei, ein Plangesuch nach (Art. 39bis StrG und) Art. 40 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Ingress sowie lit. c Ziff. 1 PBG einzureichen, um eine hinreichende Erschliessung ihres Grundstücks über die besagte Stichstrasse sicherzustellen (E. 3, Verwaltungsgericht B 2023/202).
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