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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 28.02.2008 BZ.2007.84, ZZ.2008.26

28 février 2008·Deutsch·Saint-Gall·Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)·PDF·2,001 mots·~10 min·2

Résumé

Art. 9 BV (SR 101); Art. 287 ZPO (sGS 961.2); Art. 3, 11bis und 17 HonO (sGS 963.75). Eine Honorarvereinbarung betrifft nur das Verhältnis Anwalt/Mandant. Für den Anspruch aus unentgeltlicher Prozessführung gilt der gesetzliche Tarif. Beim Streitwerttarif ist dabei grundsätzlich allein der Streitwert massgeblich. Der tatsächliche Aufwand kann dabei – anders als bei der Honorarpauschale und der Entschädigung nach Zeitaufwand – lediglich im Rahmen der Art. 3 und 17 HonO berücksichtigt werden. Art. 3 HonO betrifft vor allem den Fall, wo ein sehr hoher Streitwert einem sehr geringen Aufwand gegenübersteht. Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung, weil beim Entscheid in der Hauptsache die Aussichtslosigkeit anders beurteilt wird, verstösst gegen das Willkürverbot (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 28. Februar 2008, BZ.2007.84, ZZ.2008.26).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.84, ZZ.2008.26 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.02.2008 Entscheiddatum: 28.02.2008 Entscheid Kantonsgericht, 28.02.2008 Art. 9 BV (SR 101); Art. 287 ZPO (sGS 961.2); Art. 3, 11bis und 17 HonO (sGS 963.75). Eine Honorarvereinbarung betrifft nur das Verhältnis Anwalt/ Mandant. Für den Anspruch aus unentgeltlicher Prozessführung gilt der gesetzliche Tarif. Beim Streitwerttarif ist dabei grundsätzlich allein der Streitwert massgeblich. Der tatsächliche Aufwand kann dabei – anders als bei der Honorarpauschale und der Entschädigung nach Zeitaufwand – lediglich im Rahmen der Art. 3 und 17 HonO berücksichtigt werden. Art. 3 HonO betrifft vor allem den Fall, wo ein sehr hoher Streitwert einem sehr geringen Aufwand gegenübersteht. Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung, weil beim Entscheid in der Hauptsache die Aussichtslosigkeit anders beurteilt wird, verstösst gegen das Willkürverbot (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 28. Februar 2008, BZ.2007.84, ZZ.2008.26). Erwägungen   I. 1.    Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramts vom 29. Juni 2007 leitete der Kläger die vorliegende Klage beim Kreisgericht ein. Er machte geltend, er habe der Beklagten, mit der er ein Konkubinatsverhältnis unterhalten hatte, für die Rückzahlung von Schulden bei den sozialen Diensten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 13'000.gewährt, welches sie ihm später zum Teil in kleineren Teilbeträgen zurück gezahlt habe. Der Ausstand betrage heute noch Fr. 8'500.-. Zudem behauptete er, ihr ein Darlehen von Fr. 1'000.- für Heizkosten gewährt zu haben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz ging davon aus, dass grundsätzlich eine offene Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 8'500.- bestehe, für ein zusätzliches Darlehen von Fr. 1'000.- jedoch der Beweis nicht erbracht werden könne. Nachdem die Beklagte anlässlich des Vermittlungsvorstands bereits Fr. 4'000.- anerkannt habe, schützte es die Klage im Betrag von Fr. 4'500.- nebst 3,5% Zins auf Fr. 8'500.- (Fr. 4'500.- plus die anerkannten Fr. 4'000.-). 2.    Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Entscheid vom 3. Januar 2008 abgewiesen wurde. Der Kläger stellte mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2007 die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gleichzeitig mit diesem Entscheid entschieden.   II. 1.    Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, der Streitwert betrage - zufolge Anerkennung eines Teilbetrages von Fr. 4'000.- am Vermittlungsvorstand - nur Fr. 5'500.-. Entsprechend ging sie davon aus, der Entscheid könne nur noch mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden und versah ihn nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung. Entsprechend formulierte sie auch das Rechtsbegehren der Beklagten in der Einleitung ihres Urteils ("1. Die Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 4'000.-, im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen"). Die Beklagte verlangte jedoch in ihrer Klageantwort vom 25. September 2007 schlicht Abweisung der Klage. Von einer Anerkennung eines Teilbetrages ist in ihrem Rechtsbegehren nicht die Rede. Am Vermittlungsvorstand protokollierte der Vermittler das Rechtsbegehren der Beklagten wie folgt: "Die Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 4'000.-, im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen". Bereits in der Klageantwort machte die Beklagte indessen geltend, darin liege keine verbindliche Klageanerkennung, denn eine solche bedürfe gemäss Art. 149 lit. i ZPO (richtig Art. 147 lit. i) der unterschriftlichen Bestätigung durch die Partei. Dies trifft zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 10 zu Art. 147

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ZPO). Der erstinstanzlich massgebliche Streitwert betrug somit Fr. 9'500.-. Somit ist das Rechtsmittel als Berufung entgegen zu nehmen. 2.    Die Vorinstanz wies die klägerische Forderung von Fr. 1'000.- für Heizkosten ab. Der Kläger machte keine Anschlussberufung. Somit beträgt der Streitwert für das Berufungsverfahren noch Fr. 8'500.-.   III. 1.    Mit Schreiben vom 25. Februar 2008 zog die Beklagte die Berufung gegen die Ziffern 1 - 4 des angefochtenen Entscheids zurück. Damit kann die diesbezügliche Berufung als erledigt abgeschrieben werden. 2.    Nicht zurückgezogen wurde die Berufung gegen Ziffer 5 des Entscheids vom 23. Oktober 2007. Die Vorinstanz legte die Entschädigung an den Anwalt der unterlegenen Beklagten aus unentgeltlicher Prozessführung auf Fr. 700.- fest. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte diese Kürzung und verlangt Fr. 2'237.- als Anspruch gegenüber dem Staat beziehungsweise (ungekürzte) Fr. 2'841.25 als Entschädigungsanspruch gegenüber dem Kläger für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache. a)    Nachdem die Berufung in der Hauptsache zurückgezogen wurde und die Beklagte somit diesbezüglich unterlegene Partei bleibt, ändert sich an der grundsätzlichen Entschädigungsregel (die Beklagte hat den Kläger für seine Parteikosten zu entschädigen) nichts. Die Rüge der Kürzung des Anwaltshonorars auf Fr. 700.- betrifft somit nur das Verhältnis Beklagte/Staat aus unentgeltlicher Prozessführung. Die Gegenpartei ist dadurch nicht betroffen. Unabhängig davon, ob eine solche Kürzung zusammen mit einer Berufung in der Hauptsache geltend gemacht wird oder als selbständige Kostenbeschwerde, erfolgt die Überprüfung nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (GVP 1991 Nr. 48; Leuenberger/Uffer-Tobler,  N 1d zu Art. 254 ZPO). b)    Die Honorarordnung kennt drei Arten der Honorarberechnung: Nach dem Streitwert, wenn ein Streitwert ermittelt werden kann, als Pauschale und nach dem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zeitaufwand in Zivilstreitsachen, wenn ein Streitwert nicht oder schwierig zu ermitteln ist. Vorliegend kann ein Streitwert ermittelt werden und ist daher grundsätzlich vom Streitwerttarif auszugehen. Dass der beklagtische Rechtsvertreter mit seiner Klientin ein Honorar nach Zeitaufwand zum Stundenansatz von Fr. 250.- vereinbarte (vgl. erstinstanzlich eingereiche Vollmacht) ist für die Berechnung des Entschädigungsanspruchs aus unentgeltlicher Prozessführung nicht von Bedeutung. Eine Honorarvereinbarung, die grundsätzlich gemäss Art. 2 Abs. 3 HonO zulässig ist, betrifft nur das Verhältnis Anwalt/Mandant. Für den Anspruch aus unentgeltlicher Prozessführung gilt der gesetzliche Tarif. Sobald die unentgeltliche Prozessführung bewilligt ist, darf der Anwalt sodann von seinem Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern (Art. 11bis HonO). Die vorliegende Honorarvereinbarung ist somit unzulässig (abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob die Vereinbarung die Klarstellungsanforderungen gemäss Art. 2 Abs. 3 der Honorarordnung gemäss der seit 1. Juli 2007 anwendbaren Fassung erfüllt), soweit sie zu einem höheren als dem seitens des Gerichts zugesprochenen Betrag führen würde. Bei einem Streitwert von Fr. 9'500.- hätte das mittlere Honorar Fr. 2'693.- (Art. 14 lit. b HonO) und das auf 80% reduzierte Honorar (Art. 31 Abs. 3 AnwG) Fr. 2'154.40 betragen (zuzüglich 4% Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz sprach lediglich Fr. 700.- zu, zum einen weil sie von einem zu tiefen Streitwert ausging. Vor allem aber erfolgte die Kürzung, weil der Anwalt unnötigen Aufwand betrieben und aussichtslose Positionen vertreten habe. Beide Aspekte sind zu unterscheiden. Hinsichtlich der Notwendigkeit des Aufwands verwies die Vorinstanz auf die Praxis, wonach sich der Aufwand einer zweckmässigen Vertretung am Aufwand eines erfahrenen Anwalts orientiert. Diese Ausführungen beziehen sich aber auf die Honorarpauschale und Entschädigungen nach Zeitaufwand, wo es darum geht, den angemessenen Aufwand zu beurteilen. Beim Streitwerttarif ist im Grundsatz allein der Streitwert massgeblich. Der Zeitaufwand kann lediglich im Rahmen des Art. 17 HonO und bei krassem Missverhältnis zwischen Honorar und Bemühungen des Anwalts gemäss Art. 3 HonO berücksichtigt werden. Art. 3 HonO betrifft aber vor allem den Fall, dass ein sehr hoher Streitwert einem sehr geringen Aufwand gegenüber steht. Davon kann hier bei einem Streitwert von Fr. 9'500.- nicht die Rede sein. Noch im Rahmen des Tarifs ist damit lediglich eine Kürzung um höchstens einen Viertel wegen des geringen Aufwands (Art. 17 HonO). Was darüber hinaus geht, sprengt den Rahmen der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Honorarordnung und ist daher willkürlich. Eine Reduktion um 25% führt zu einem Grundhonorar von Fr. 2'019.75 (75% von Fr. 2'693.-). Der Honoraranspruch des unentgeltlichen Vertreters beträgt 80% davon oder 1'615.80, zuzüglich 4% Barauslagen und 7,6% Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'808.15. Wie erwähnt kürzte die Vorinstanz sodann wegen Aussichtslosigkeit verschiedener Einwendungen. Sie bezieht sich zur Begründung auf einen Entscheid der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts in ZR 1987 Nr. 79. Diese liess dort eine Kürzung zu, obwohl sie erkannte, dass bei Aussichtslosigkeit der Klage eigentlich die unentgeltliche Prozessführung nicht hätte bewilligt werden dürfen. Sie nahm an, die Vorinstanz hätte denn auch die Bewilligung verweigert, wenn sie das Gesuch pflichtgemäss bei Eingang der Klage geprüft und entschieden hätte. Stattdessen hatte die Vorinstanz in diesem Verfahren offenbar die unentgeltliche Prozessführung erst im Endentscheid beurteilt, diese zwar grundsätzlich bewilligt, jedoch wegen Aussichtslosigkeit den Betrag gekürzt. Dieses Vorgehen erschien nicht willkürlich, weil bei richtiger Beurteilung die unentgeltliche Prozessführung sogar hätte verweigert werden können. Mit diesem Entscheid lässt sich vorliegend keine Kürzung begründen. Vorliegend hat die Vorinstanz nämlich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 25. September 2007, das gleichzeitig mit der Klageantwort eingereicht worden war, ohne Einschränkung bereits im Laufe des Verfahrens am 8. Oktober 2007 bewilligt. Die Bewilligung umfasste somit das ganze erstinstanzliche Verfahren und insbesondere auch den Verfahrensschritt, aus dessen Anlass das Gesuch gestellt wurde (Ziffer 5.3 Richtlinien des Kantonsgerichts zur unentgeltlichen Prozessführung und Honorarbemessung). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 170; 130 I 60). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist ein Akt der Justizverwaltung. Sie beinhaltet eine begünstigende Verfügung beziehungsweise eine individuelle Zusicherung. Der Parteivertreter wird gestützt auf die einmal erteilte Bewilligung tätig. Art. 287 ZPO sieht zwar den Entzug als Möglichkeit vor. Jedoch ist ein rückwirkender Entzug, weil beim Entscheid in der Hauptsache die Aussichtslosigkeit anders beurteilt wird, ein Verstoss gegen Art. 9 BV und Art. 287 ZPO

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte daher entsprechend einschränkend und verfassungskonform auszulegen (vgl. auch GVP 1994 Nr. 66; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 1.a zu Art. 287). Die Vorinstanz hat die einmal erteilte Bewilligung zwar im Endentscheid nicht vollständig widerrufen, sie hat jedoch wegen Aussichtslosigkeit eine massive Kürzung vorgenommen, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. c)    Gemäss Art. 12 HonO kann die Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Kostenbeschwerde das Honorar neu festsetzen, wenn die Sache spruchreif ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung ein grosser Ermessensspielraum offen steht. Die Rechtsmittelinstanz prüft die Ausübung dieses Ermessens nur mit Zurückhaltung (so auch ZR 1987 Nr. 79), auch wenn sie auf eine Rückweisung verzichtet und selbst entscheidet. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass eine Kürzung unter den Betrag von Fr. 1'818.15 den Tarifrahmen der Honorarordnung verletzt und daher willkürlich ist. Bis zu diesem Betrag (Kürzung um einen Viertel wegen geringem Aufwand gemäss Art. 17 HonO) besteht jedoch Ermessen, in welches nur einzugreifen wäre, wenn geradezu ein Ermessensmissbrauch vorliegen würde. Nachdem sich die materiellen Ausführungen in der Klageantwort auf zwei (locker gefüllte) Seiten und sich im Wesentlichen aufs Bestreiten beschränkten, durfte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bis zu diesem Betrag kürzen und besteht kein Anlass, im Rechtsmittelverfahren darin einzugreifen. 3.    Nachdem die Beklagte die Berufung in der Hauptsache (Ziffern 1-4 des angefochtenen Entscheids) zurückgezogen hat, gilt sie diesbezüglich als unterlegene Partei. Sie hat die entsprechenden Gerichtskosten zu tragen und die Gegenpartei zu entschädigen. Wegen des Rückzugs kann die Entscheidgebühr reduziert werden; sie wird auf Fr. 400.- festgelegt. Die Parteientschädigung an den Kläger beträgt Fr. 1'136.50 (Art. 14b [2'539.-], 26a [40%], 28 [4%] und 29 [7,6%]). In Bezug auf Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids obsiegt die Beklagte teilweise. Es rechtfertigt sich, diesbezüglich auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung an die Gegenpartei ist nicht geschuldet, da die Frage des Anspruchs aus unentgeltlicher Prozessführung nur das Verhältnis zum Staat betrifft. ----bis

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