Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BZ.2007.84, ZZ.2008.26 Stelle: Kantonsgericht Rubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Publikationsdatum: 28.02.2008 Entscheiddatum: 28.02.2008 Entscheid Kantonsgericht, 28.02.2008 Art. 9 BV (SR 101); Art. 287 ZPO (sGS 961.2); Art. 3, 11bis und 17 HonO (sGS 963.75). Eine Honorarvereinbarung betrifft nur das Verhältnis Anwalt/ Mandant. Für den Anspruch aus unentgeltlicher Prozessführung gilt der gesetzliche Tarif. Beim Streitwerttarif ist dabei grundsätzlich allein der Streitwert massgeblich. Der tatsächliche Aufwand kann dabei – anders als bei der Honorarpauschale und der Entschädigung nach Zeitaufwand – lediglich im Rahmen der Art. 3 und 17 HonO berücksichtigt werden. Art. 3 HonO betrifft vor allem den Fall, wo ein sehr hoher Streitwert einem sehr geringen Aufwand gegenübersteht. Ein rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Prozessführung, weil beim Entscheid in der Hauptsache die Aussichtslosigkeit anders beurteilt wird, verstösst gegen das Willkürverbot (Kantonsgericht St. Gallen, Präsidentin der III. Zivilkammer, 28. Februar 2008, BZ.2007.84, ZZ.2008.26). Erwägungen I. 1. Gestützt auf den Leitschein des Vermittleramts vom 29. Juni 2007 leitete der Kläger die vorliegende Klage beim Kreisgericht ein. Er machte geltend, er habe der Beklagten, mit der er ein Konkubinatsverhältnis unterhalten hatte, für die Rückzahlung von Schulden bei den sozialen Diensten ein Darlehen in der Höhe von Fr. 13'000.gewährt, welches sie ihm später zum Teil in kleineren Teilbeträgen zurück gezahlt habe. Der Ausstand betrage heute noch Fr. 8'500.-. Zudem behauptete er, ihr ein Darlehen von Fr. 1'000.- für Heizkosten gewährt zu haben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Vorinstanz ging davon aus, dass grundsätzlich eine offene Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 8'500.- bestehe, für ein zusätzliches Darlehen von Fr. 1'000.- jedoch der Beweis nicht erbracht werden könne. Nachdem die Beklagte anlässlich des Vermittlungsvorstands bereits Fr. 4'000.- anerkannt habe, schützte es die Klage im Betrag von Fr. 4'500.- nebst 3,5% Zins auf Fr. 8'500.- (Fr. 4'500.- plus die anerkannten Fr. 4'000.-). 2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte rechtzeitig Berufung ein. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, welches mit Entscheid vom 3. Januar 2008 abgewiesen wurde. Der Kläger stellte mit Berufungsantwort vom 11. Dezember 2007 die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gleichzeitig mit diesem Entscheid entschieden. II. 1. Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, der Streitwert betrage - zufolge Anerkennung eines Teilbetrages von Fr. 4'000.- am Vermittlungsvorstand - nur Fr. 5'500.-. Entsprechend ging sie davon aus, der Entscheid könne nur noch mit Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden und versah ihn nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung. Entsprechend formulierte sie auch das Rechtsbegehren der Beklagten in der Einleitung ihres Urteils ("1. Die Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 4'000.-, im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen"). Die Beklagte verlangte jedoch in ihrer Klageantwort vom 25. September 2007 schlicht Abweisung der Klage. Von einer Anerkennung eines Teilbetrages ist in ihrem Rechtsbegehren nicht die Rede. Am Vermittlungsvorstand protokollierte der Vermittler das Rechtsbegehren der Beklagten wie folgt: "Die Beklagte anerkennt die Klage im Betrag von Fr. 4'000.-, im Mehrbetrag sei die Klage abzuweisen". Bereits in der Klageantwort machte die Beklagte indessen geltend, darin liege keine verbindliche Klageanerkennung, denn eine solche bedürfe gemäss Art. 149 lit. i ZPO (richtig Art. 147 lit. i) der unterschriftlichen Bestätigung durch die Partei. Dies trifft zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, N 10 zu Art. 147 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6