Skip to content

Glarus Obergericht 11.04.2025 OG.2025.00024 (OGS.2025.186)

11 avril 2025·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·803 mots·~4 min·2

Résumé

Revision eines Strafbefehls

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrich­terin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 11. April 2025

Verfahren OG.2025.00024

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Postgasse 29, 8750 Glarus

Gesuchstellerin

vertreten durch den Staatsanwalt

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls

Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 13. März 2025 [act. 3]):

1.

Es sei der Strafbefehl der Glarner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück­zuweisen zur neuen Behandlung und Beurteilung.

2.

Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Glarus zu tragen.  

____________________

Erwägungen

1.

1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, ereignete sich beim Kreisel südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall, indem ein Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf die Kreiselkuppe fuhr und dort beschädigt zum Still­stand kam; beim Eintreffen der Polizei fehlte vom Fahrzeuglenker jede Spur. Am folgenden Vormittag meldet sich A.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche und erklärte, dass er in der Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht habe.

Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 (act. 1) sprach die Staatsanwaltschaft des Kan­tons Glarus A.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Nichtbe­herr­schen des Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefah­rener Reifen) schuldig. Sie belegte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tages­sätzen zu CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jah­ren, und mit einer Busse von CHF 2'000.-; zudem wurden ihm CHF 600.- Verfah­renskosten überbunden. Der Strafbefehl erwuchs unan­gefochten in Rechtskraft (vorstehende Ausführungen entnommen aus act. 2 S. 3).

2.

Mit Eingabe vom 13. März 2025 (act. 3) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revi­sion des gegen A.______ ergangenen Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ habe am 25. Oktober 2016 den Unfall beim Kreisel in Näfels verursacht.

Tatsächlich steht gemäss Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2020 (act. 2) verbindlich fest, dass B.______ Lenker des Unfallfahrzeugs war; demgemäss wurde dieser in allen damit einhergehenden Anklagepunkten verurteilt.

3.

Das Obergericht als Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revi­sionsgesuchs zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG/GL).

4.

4.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).

4.2 Vorliegend ist erstellt, dass am 25. Oktober 2016 nicht A.______, sondern B.______ beim Kreisel in Näfels mit dem Personenwagen [...] verunfallte. Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahr­zeuglenker), welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 15. Dezember 2016 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in offensichtlichem Widerspruch zum späteren Strafurteil des Obergerichts vom 28. Februar 2020 gegen B.______.

4.3 Aus alldem folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) gegen A.______ aufzuheben ist.

Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO könnte das Obergericht als Revisionsinstanz zwar sogleich selber einen neuen Entscheid fällen, wenn es die Aktenlage erlaubt. In materieller Hinsicht wäre diese Voraussetzung hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 25. Oktober 2016 beim Kreisel in Näfels verunfallten Personenwagens war, weshalb ihn diesbezüglich kein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Indes ist dem Obergericht nicht bekannt, ob A.______ im seinerzeitigen Strafbefehlsverfahren Aufwand erwachsen ist, welcher unter Umständen zu entschädigen sein wird (Art. 429 StPO). Es ist daher in Anwen­dung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO die Sache zu weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

____________________

  Urteil

1.

In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwalt­schaft des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) auf­gehoben; die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2025.00024 — Glarus Obergericht 11.04.2025 OG.2025.00024 (OGS.2025.186) — Swissrulings