Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtsvizepräsidentin MLaw Sarina Dreyer, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichter Martin Ilg und Oberrichterin Petra Zentner sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 11. April 2025
Verfahren OG.2025.00024
Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus
Postgasse 29, 8750 Glarus
Gesuchstellerin
vertreten durch den Staatsanwalt
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls
Rechtsbegehren der Gesuchstellerin (gemäss Eingabe vom 13. März 2025 [act. 3]):
1.
Es sei der Strafbefehl der Glarner Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur neuen Behandlung und Beurteilung.
2.
Die Verfahrenskosten seien vom Kanton Glarus zu tragen.
____________________
Erwägungen
1.
1.1 In der Nacht auf Dienstag, 25. Oktober 2016, ereignete sich beim Kreisel südlich von Näfels (Glarus Nord) ein Verkehrsunfall, indem ein Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] auf die Kreiselkuppe fuhr und dort beschädigt zum Stillstand kam; beim Eintreffen der Polizei fehlte vom Fahrzeuglenker jede Spur. Am folgenden Vormittag meldet sich A.______ auf dem Polizeistützpunkt Biäsche und erklärte, dass er in der Nacht den Verkehrsunfall beim Kreisel verursacht habe.
Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 (act. 1) sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus A.______ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie des Lenkens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand (wegen abgefahrener Reifen) schuldig. Sie belegte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 2'000.-; zudem wurden ihm CHF 600.- Verfahrenskosten überbunden. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vorstehende Ausführungen entnommen aus act. 2 S. 3).
2.
Mit Eingabe vom 13. März 2025 (act. 3) beantragt die Staatsanwaltschaft die Revision des gegen A.______ ergangenen Strafbefehls; nicht er, sondern B.______ habe am 25. Oktober 2016 den Unfall beim Kreisel in Näfels verursacht.
Tatsächlich steht gemäss Urteil des Obergerichts vom 28. Februar 2020 (act. 2) verbindlich fest, dass B.______ Lenker des Unfallfahrzeugs war; demgemäss wurde dieser in allen damit einhergehenden Anklagepunkten verurteilt.
3.
Das Obergericht als Berufungsinstanz in Strafsachen ist zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a GOG/GL).
4.
4.1 Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids ist namentlich möglich, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die einen Freispruch rechtfertigen oder wenn der fragliche Strafentscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO).
4.2 Vorliegend ist erstellt, dass am 25. Oktober 2016 nicht A.______, sondern B.______ beim Kreisel in Näfels mit dem Personenwagen [...] verunfallte. Es liegen damit neue Tatsachen und Beweismittel vor (anderer Fahrzeuglenker), welche erst nach Erlass des Strafbefehls vom 15. Dezember 2016 gegen A.______ bekannt wurden. Ebenso steht die seinerzeitige Verurteilung von A.______ in offensichtlichem Widerspruch zum späteren Strafurteil des Obergerichts vom 28. Februar 2020 gegen B.______.
4.3 Aus alldem folgt, dass das Revisionsgesuch gutzuheissen und der Strafbefehl vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) gegen A.______ aufzuheben ist.
Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO könnte das Obergericht als Revisionsinstanz zwar sogleich selber einen neuen Entscheid fällen, wenn es die Aktenlage erlaubt. In materieller Hinsicht wäre diese Voraussetzung hier gegeben: Es ist zweifelsfrei nachgewiesen, dass A.______ nicht der Lenker des am 25. Oktober 2016 beim Kreisel in Näfels verunfallten Personenwagens war, weshalb ihn diesbezüglich kein strafrechtlicher Vorwurf trifft. Indes ist dem Obergericht nicht bekannt, ob A.______ im seinerzeitigen Strafbefehlsverfahren Aufwand erwachsen ist, welcher unter Umständen zu entschädigen sein wird (Art. 429 StPO). Es ist daher in Anwendung von Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO die Sache zu weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
____________________
Urteil
1.
In Gutheissung des Revisionsgesuchs wird der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2016 (SA.2016.00515) aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.- werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]