Kanton Glarus
Obergericht
Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
Urteil vom 13. Dezember 2024
Verfahren OG.2023.00072
A.______ Beschuldigte und
Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gerald Brei,
gegen
Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus Anklägerin und
Postgasse 29, 8750 Glarus Berufungsbeklagte
vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich
Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)
über die Anträge:
der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung ihres Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2023 [act. 28] und Berufungsbegründung vom 13. Februar 2024 [act. 33 S. 2]):
1.
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021) vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2.
Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Verfahrenskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 7‘700.- zuzüglich MwSt. zu entschädigen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
der Staatsanwaltschaft (gemäss Stellungnahme vom 29. Februar 2024 [act. 37]):
1.
Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei zu bestätigen.
2.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.
____________________
Erwägungen
1.
1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft sprach mit Strafbefehl vom 9. August 2022 (act. 3) A.______ der Übertretung der im Frühsommer 2021 geltenden Vorschriften zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) schuldig und verurteilte sie kostenfällig zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Konkret wird der Beschuldigten angelastet, sie habe die ihr als Chefärztin und Bewilligungsinhaberin der X.______-KLINIK obliegende Verantwortung zur Umsetzung des Schutzkonzepts gegen COVID-19 nicht wahrgenommen, wobei der Strafbefehl spezifische Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts benennt, welche anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 vor Ort festgestellt wurden (act. 3).
1.2 Nach erfolgter Einsprache der Beschuldigten (act. 2/3) ergänzte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung (act. 2/8) und überwies in der Folge die Angelegenheit zur gerichtlichen Beurteilung an das zuständige Einzelgericht des hiesigen Kantonsgerichts (act. 1).
Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts bestätigte in ihrem Entscheid vom 23. November 2023 im Kern den angefochtenen Strafbefehl im Schuldund Strafpunkt (Busse von CHF 1‘000.-) und auferlegte der Beschuldigten die aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.- (act. 25).
1.3 Dagegen liess die Beschuldigte am 4. Dezember 2023 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erheben (act. 28), zu deren Behandlung das Obergericht das schriftliche Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; act. 31). Am 13. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Berufungsbegründung ein (act. 33). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 auf Abweisung der auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichteten Berufung und beantragt unter Verweis auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils dessen Bestätigung (act. 37).
2.
Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine Übertretungssache (siehe die hier einschlägige Strafbestimmung gemäss Art. 83 des Epidemiengesetzes, EpG; SR 818.101). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Obergericht als Berufungsinstanz prüft die materiellrechtlichen und prozessualen Rechtsfragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Berufung die Würdigung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit; «offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 23). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil BGer 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
3.
3.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid die Berufungsklägerin für schuldig der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit Stand vom 19. April 2021 (act. 25 S. 26 Dispositiv-Ziff. 1 und S. 20 E. 2.5.).
Aus Sicht der Vorinstanz lag die Widerhandlung der Berufungsklägerin konkret darin, dass sie im Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 in ihrer Funktion als Chefärztin der X.______-KLINIK daselbst nicht für eine zureichende Umsetzung des damals für öffentlich zugängliche Betriebe und Einrichtungen vorausgesetzten Schutzkonzepts (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage) besorgt gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) erachtete es die Vorinstanz im Einzelnen als erstellt, dass in der X.______-KLINIK die im Schutzkonzept vorgegebenen Hygienevorschriften, die Maskentragpflicht sowie die Besuchs- und Abstandsregeln nicht zureichend umgesetzt wurden (act. 25 S. 11 E.3.4., S. 17 E. 2.2.3., S. 18 f. E. 2.3.3., S. 19 f. E. 2.4.2.). Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Einschätzung auf einen einlässlichen Bericht über eine am 24. Juni 2021 in den Räumlichkeiten der X.______-KLINIK durchgeführte behördliche Kontrolle (act. 2/1/16) sowie auf Meldungen Dritter (act. 2/1/3 und 2/1/9), welche aus Sicht der Vorinstanz die im Kontrollbericht bezeichneten Unzulänglichkeiten bestätigten, ganz abgesehen davon, dass die Y.______ AG selbst die im Kontrollbericht festgehaltenen und hier anklagerelevanten Punkte nicht bestritten habe (act. 25 S. 10 f. E. 3.1. – 3.4.).
3.2
3.2.1 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin trägt in der Berufung vor, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt; die vorinstanzliche Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sei «einseitig, aktenwidrig und in sich widersprüchlich» (act. 33 Rz. 2). Seine Mandantin (Berufungsklägerin) habe ausdrücklich bestritten, dass das Schutzkonzept generell und die Maskentragpflicht im Besonderen nicht eingehalten worden seien, weshalb insofern der Sachverhalt zu erstellen gewesen sei (Rz. 3). Zur angeblichen ‚systematischen‘ Nichteinhaltung der Maskenpflicht stütze sich die Vorinstanz auf verschiedene Meldungen und Beobachtungen, d.h. auf blosses Hörensagen. Bei der Überprüfung des Schutzkonzepts hätten nach Aussage der Berufungsklägerin nur die Personen keine Maske getragen, welche ein Attest gehabt hätten; das habe vor allem sie selbst betroffen und daneben noch einen schwer traumatisierten Patienten; ansonsten hätten alle Anwesenden eine Maske getragen. Für die Berufungsklägerin sei daher unverständlich, dass die vier Kontrollierenden in ihrem Bericht zu einem anderen, d.h. falschen Schluss gelangt seien; im Überprüfungsberichten fehlten auch konkrete Namen dazu, wer keine Maske getragen habe (Rz. 4). Die Vorinstanz habe sodann erwogen, «es erscheint glaubhaft», dass die Maskentragpflicht in der X.______-KLINIK nicht eingehalten worden sei; damit aber verkenne die Vorinstanz die Bedeutung des Beweismasses der vollen Überzeugung, denn es reiche nicht, einseitig auf irgendwelche Hinweise und einen konkret bestrittenen Überprüfungsbericht abzustellen und das für «glaubhaft» zu erklären (Rz. 5). Zudem liege ein offener Widerspruch zu späteren Feststellungen im Urteil vor. Wie nämlich die Vorinstanz nachfolgend zu Recht erkannt habe, falle aufgrund des Schuldprinzips eine Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Fehlverhaltens von Drittpersonen [hier keine Maske getragen] ohnehin ausser Betracht; insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkonzept der X.______-KLINIK vorgesehene Maskentragpflicht ohnehin nicht relevant für eine angeblich fehlende Umsetzung des Schutzkonzepts (Rz. 6). Ebenfalls widersprüchlich sei, wenn die Vorinstanz aus der von der Y.______ AG zum Prüfbericht formulierten Stellungnahme, wonach bei den Hygienevorschriften das Schutzkonzept nur bezüglich der Desinfektion der Handläufe angepasst werden müsse, ansonsten aber die bisherige Handhabung den Vorgaben entspreche, wenn eben daraus nun die Vorinstanz den Schluss ziehe, die Y.______ AG teile grundsätzlich die Ansicht, wonach die Hygienevorschriften nicht konsequent eingehalten würden (Rz. 7). In Hinsicht auf die gerügten Mängel bei den Besuchs- und Abstandsregeln habe bereits der Überprüfungsbericht keine konkreten Verstösse festgestellt, sondern bloss festgehalten, die maximalen Belegungszahlen gemäss Schutzkonzept liessen theoretisch keine Covid-19-konforme Sitzung/Veranstaltung im Gruppenund Mehrzweckraum zu. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Vorinstanz erwäge, der Überprüfungsbericht habe bei der Durchsetzung der Besuchs- und Abstandsregeln [konkrete] Mängel erkannt (Rz. 8). Im Überprüfungsbericht werde auch die fehlende Mitarbeiterschulung bemängelt; zu diesen Mitarbeitenden zähle laut Überprüfungsbericht jedoch auch die Berufungsklägerin selbst, weshalb unerfindlich sei, dass die Vorinstanz trotzdem zum aktenwidrigen Schluss gelange, es wäre in der Verantwortung und Aufgabe der Berufungsklägerin gelegen, die Mitarbeitenden hinreichend aufzuklären, damit diese die Massnahmen einhalten konnten (Rz. 9). Abschliessend habe die Vorinstanz einseitig und ohne tatsächliche Grundlage festgehalten, es bestünden «keine unüberwindbaren Zweifel» daran, dass das Schutzkonzept der X.______-KLINIK bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften und Maskentragpflicht sowie der Besuchs- und Abstandsregeln nicht durchgesetzt worden sei. Auch insofern verkenne die Vorinstanz das nötige Beweismass der vollen Überzeugung; sie hätte entweder weitere Beweisaufnahmen durchführen oder aber nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freisprechen müssen (Rz. 10).
3.2.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung nachzuweisen; ihre Einwendungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, was bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht genügt, um diese im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO als «offensichtlich unrichtig» umzustossen.
Aber selbst bei einem weniger strengen Prüfmassstab sind die Einwände der Berufungsklägerin unbegründet. Namentlich beruht die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz auf einem korrekten Beweismass. Vorliegend lastet die Anklage der Berufungsklägerin an, das Schutzkonzept in der X.______-KLINIK in den folgenden Punkten nicht durchgesetzt zu haben (act. 3): a) Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln; b) Maskentragpflicht; c) Besuchsregelung; d) Abstandsregeln. Die Vorinstanz erkannte hierzu als Fazit ihrer Sachverhaltswürdigung: «Der Überprüfungsbericht hat sowohl bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften und Maskentragepflicht, sowie der Besuchs- und Abstandsregeln Mängel festgestellt. Es bestehen demnach keine unüberwindbaren Zweifel [Hervorhebung hinzugefügt] daran, dass das Schutzkonzept der X.______-KLINIK in diesen Bereichen nicht durchgesetzt wurde» (act. 25 S. 11 E. 3.4.). Damit legte die Vorinstanz ihrem Entscheid den korrekten Beweismassstab zugrunde, gilt doch im Strafprozess der Anklagesachverhalt als erstellt, wenn dieser sich nach richterlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351). Nichts anderes brachte die Vorinstanz mit der Wendung «keine unüberwindbaren Zweifel» zum Ausdruck.
Die Vorinstanz übersah sodann bei ihrer Sachverhaltswürdigung keineswegs, dass die Berufungsklägerin die ihr angelasteten Anklagevorwürfe bestritten hatte. Indem die Vorinstanz dennoch – und ohne zusätzliche Beweisabnahmen – allein gestützt auf die Ergebnisse der am 24. Juni 2021 in der X.______-KLINIK durchgeführten behördliche Kontrolle (act. 2/1/16) sowie eingedenk der die Kontrollbefunde stützenden Hinweise von Drittpersonen den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtete, hat sie den Sachverhalt durchwegs korrekt ermittelt. Insbesondere durfte die Vorinstanz dabei auch mit Recht zur Erkenntnis gelangen, die im Schutzkonzept für die X.______-KLINIK festgeschriebene Maskentragpflicht (act. 2/1/17 S. 4) werde nicht umgesetzt, nachdem anlässlich des behördlichen Kontrollgangs am 24. Juni 2021 diverse Personen (und eben nicht nur die von der Maskentragpflicht durch ärztliches Attest befreite Berufungsklägerin sowie ein traumatisierter Patient) die Pflicht zum Tragen der Maske ignorierten bzw. diese nicht richtig trugen (act. 2/1/16 S. 5); im Übrigen blieb im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung unbestritten, wonach von den Mitarbeitenden und Patienten in der X.______-KLINIK als einzige die Berufungsklägerin mit ärztlicher Bescheinigung vom Tragen einer Gesichtsmaske dispensiert war (act. 25 S. 10 E. 3.1. und 3.2.).
Die Kontrollbehörde bemerkte bei ihrer Visite vor Ort am 24. Juni 2021 ferner, dass «weder ein Reinigungsplan erstellt wurde, noch die Oberflächen gemäss den Vorgaben im Schutzkonzept (S. 20 [recte: S. 18]) gereinigt und desinfiziert werden»; zudem «fehlen Desinfektionsmittelspender an weiteren zentralen Stellen» (act. 2/1/16 S. 3). Die Y.______ AG erwähnte dazu in ihrer Antwort zum Prüfbericht folgende Abhilfemassnahmen: «Schutzkonzept wurde am 25.06. bzgl. Desinfektion von Handläufen angepasst. […] Reinigungsplan erstellen. […] Spender installieren» (act. 2/10/5 S. 3). Es ist daher unerfindlich, wie die Berufungsklägerin sich in diesem Zusammenhang in der Berufung zum Vorwurf versteigen konnte, die Vorinstanz habe zu Unrecht erwogen, die Y.______ AG teile grundsätzlich die Ansicht [der Kontrollbehörde], dass die Hygienevorschriften nicht konsequent eingehalten worden seien.
Nichtzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach der Prüfbericht in Bezug auf die Besuchs- und Abstandsregeln keine konkreten Verstösse festgestellt habe. Hierzu nämlich ist im Bericht Folgendes nachzulesen: «Im Weiteren werden die Abstände aufgrund der aufgestellten Sitzgelegenheiten mutmasslich nicht eingehalten bzw. werden Mitarbeitende und Patienten zumindest eingeladen, den Abstand nicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere den Wartebereich der Patienten, aber auch die aufgestellten Sitzmöglichkeiten im Gruppenraum und im Büro der medizinischen Leiterin [mithin der Berufungsklägerin]. In letzterem stehen konkret insgesamt 8 Stühle zur Durchführung von Gesprächen zur Verfügung» (act. 2/1/16 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass diese behördliche Feststellung seitens der Y.______ AG ebenfalls unbestritten blieb bzw. in der Folge auch in diesem Punkt intern Abhilfe angeordnet wurde (act. 2/10/5 S. 4).
Insoweit die Berufungsklägerin in der Berufung vorbringt, es könne ihr eine unterlassene Schulung der Mitarbeitenden nicht angelastet werden, da sie selbst doch auch nur eine Mitarbeitende gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl war sie eine Angestellte der Y.______ AG, hatte indes als Chefärztin vor Ort in der Klinik [...] die oberste Leitungsfunktion inne (mehr dazu gleich nachstehend), welche konkret auch die Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts beinhaltete, wozu fraglos gehörte, dass sie die Instruktion/Schulung der rangtieferen Beschäftigten entweder selbst vornahm oder aber zumindest veranlasste.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage mussten Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass in der X.______-KLINIK in [...] die Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Schutzkonzepts der Berufungsklägerin oblegen und sie daher im Lichte von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage für die festgestellten Versäumnisse in der Befolgung des Schutzkonzepts strafrechtlich einzustehen habe. Zwar habe die Berufungsklägerin bei der Y.______ AG formell keine Organstellung bekleidet. Indes habe sie an wöchentlichen Kadersitzungen mit der Geschäftsführung teilgenommen, an denen Fragen bezüglich des Coronavirus diskutiert worden seien und habe sie zudem eine Stellungnahme der Y.______ AG betreffend die von der kantonalen Behörde Ende April 2021 angemahnte Einhaltung der Maskentragpflicht mit Einzelunterschrift unterzeichnet. Die Teilnahme an den Kadersitzungen und die Repräsentation des Unternehmens nach aussen zeigten, dass die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK ein weitreichendes Mitsprachrecht hatte; weil überdies der Geschäftsführer der [...] in der Region Zentralschweiz/Glarnerland seinen Arbeitsort nicht in [...] gehabt habe, sei die Berufungsklägerin im Alltagsgeschäft mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet gewesen. Sie habe demnach in ihrer Funktion als Chefärztin in der X.______-KLINIK als faktisches Organ der Y.______ AG fungiert. Dieser Position sei sie sich effektiv auch bewusst gewesen, habe sie doch in der Untersuchung eingeräumt, dass sie rein formal schon für die Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig gewesen sei; sie sei ausserdem Adressatin von zahlreichen behördlichen Schreiben bezüglich Coronavirus in der X.______-KLINIK gewesen und habe ihrerseits im Namen der Y.______ AG mit der Behörde zu Fragen des Coronavirus korrespondiert (act. 25 S. 16 f. E. 2.2. und S. 19 E. 2.4.2.).
3.3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung die ihr von der Vorinstanz zugeschriebene (faktische) Organstellung in der X.______-KLINIK. Ihr Rechtsvertreter führte in der Berufungsschrift aus, seine Mandantin sei in der X.______-KLINIK als Chefärztin ohne Zeichnungsberechtigung angestellt gewesen und habe bei der Y.______ AG keine Organstellung innegehabt. Sie sei nicht Betreiberin der Klinik gewesen, sondern die Y.______ AG. Indem die Vorinstanz aus bestimmten Begebenheiten (Teilnahme an wöchentlichen Kadersitzungen, angebliche Repräsentation des Unternehmens nach aussen) auf eine faktische Organstellung geschlossen habe, sei dies sachlich falsch, rechtlich fehlerhaft und im Ergebnis unhaltbar. Nie habe die Berufungsklägerin die Y.______ AG «nach aussen» repräsentiert, weil sie dazu ohne Zeichnungsberechtigung gar nicht befugt gewesen sei. Einzig im Mai 2021 habe die Berufungsklägerin auf eine an sie persönlich adressierte behördliche Mahnung i.S. Einhaltung der Maskentragpflicht selbst geantwortet, dabei aber auf Weisung des Geschäftsführers B.______, der auch inhaltliche Vorgaben gemacht habe. Die spätere Korrespondenz mit der kantonalen Behörde habe ausnahmslos der Geschäftsführer geführt, welcher im überarbeiteten Schutzkonzept schliesslich auch zutreffend als verantwortliche Person für den Standort [...] bezeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin sei zu keinem Zeitpunkt verantwortliche Person für das Schutzkonzept gewesen; sie habe dies aktienrechtlich auch gar nicht sein können, weil gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen habe, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze; Geschäftsführer sei unbestritten B.______ gewesen, eine weitere Delegation der Verantwortung sei nicht zulässig gewesen. Die Aussage der Berufungsklägerin in der Untersuchung zu wöchentlichen Kadersitzungen habe sich nur auf die X.______-KLINIK bezogen; zu diesen Sitzungen sei der Geschäftsführer jeweils angereist. Letztlich habe die Vorinstanz anhand weniger und schwacher Indizien rechtsfehlerhaft eine faktische Organstellung der Berufungsklägerin bejaht; es gebe jedoch keinen Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Entscheidungsbefugnis innerhalb der Y.______ AG gehabt und selbständig und eigenverantwortlich habe handeln dürfen; vielmehr sei sie als angestellte Chefärztin der X.______-KLINIK in typisch abhängiger Stellung tätig gewesen (act. 33 S. 13 f. Rz. 12-17). Aber selbst wenn die Berufungsklägerin faktisches Organ gewesen wäre, hätte sie nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verstossen können, fehle ihr doch Eigenschaft «Betreiberin», um zum Adressatenkreis der Norm zu gehören. Schon im Zivilrecht werde zwischen der Zurechnung deliktischen Organhandelns an die Aktiengesellschaft (Art. 722 OR) und der persönlichen Haftung eines Organs (Art. 754 OR) unterschieden; zudem finde sich in Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB eine ähnliche Unterscheidung. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe jedoch keine persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit des handelnden (faktischen) Organs einer juristischen Person vorgesehen; deliktisches, strafrechtlich relevantes Handeln könne nur der Y.______ AG als Betreiberin zugerechnet werden (act. 33 S. 7 Rz. 18-22).
3.3.3 Die eben dargelegten Einwendungen der Berufungsklägerin stossen ins Leere.
In der schweizerischen Rechtsordnung richten sich Strafbestimmungen, abgesehen von hier nicht interessierenden Sondernormen, ausnahmslos an natürliche Personen (OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 1 N 1). Wird daher eine öffentlich zugängliche Einrichtung bzw. ein öffentlich zugänglicher Betrieb von einer juristischen Person geführt, so fällt bei unzureichender Umsetzung des Schutzkonzepts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die strafrechtliche Verantwortung nicht auf die juristische Person, sondern auf den oder die jeweils zuständigen Entscheidungsträger innerhalb der betreffenden juristischen Person.
Die Vorinstanz qualifiziere im angefochtenen Entscheid anhand der von ihr aufgezeigten (und oben noch einmal wiedergegebenen) Umstände und Begebenheiten die Berufungsklägerin zu Recht als faktisches und damit verantwortliches Organ im Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der X.______-KLINIK. Nachdem der für die Kliniken der Y.______ AG im Raum Zentralschweiz/Glarnerland zuständige Geschäftsführer seinen Arbeitsort unbestritten nicht in [...] hatte, war die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK als einzige Chefärztin vor Ort die so gesehen „ranghöchste“ Exponentin der Klinikbetreiberin Y.______ AG. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ihr in dieser Position die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts in der (kleinen) X.______-KLINIK übertragen war, dies jedenfalls in Hinsicht auf die vorliegend konkret eingeklagten Missstände bzw. Versäumnisse bei der Befolgung des Schutzkonzepts (act. 3: a. Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln; b. Maskentragpflicht; c. Besuchsregelung; d. Abstandsregeln). Dieser Verantwortung war sich die Berufungsklägerin selbst durchaus bewusst, wie ihre Ausführungen in der Untersuchung klarmachen (act. 2/8 Rn. 98: «Rein formal war schon ich zuständig. Gleichwohl ich nicht überall alles kontrollieren kann.»; Rn. 196 f.: «Natürlich bin ich irgendwie verantwortlich. In der Realität kann ich das dann aber nicht alles kontrollieren, aber ja. Geschätzt wahrscheinlich bin ich es.»); augenscheinlich aber hat sie der ihr oblegenen Aufgabe nicht die erforderliche Bedeutung und Aufmerksamkeit beigemessen.
4.
4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot, insoweit darin eine Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts normiert ist. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlange eine hinreichend genaue Umschreibung des Übertretungstatbestandes; eine Strafe dürfe nur verhängt werden, wenn die Strafnorm so präzise formuliert sei, dass die rechtsunterworfene Person ihr Verhalten danach ausrichten könne. In Hinsicht auf die in Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verlangte Umsetzung, sei unbestimmt, was darunter konkret zu verstehen sei. Unklar sei etwa, ob bereits eine geringfügige Abweichung in der praktischen Anwendung oder nur ein klarer und eindeutiger Verstoss eine Strafbarkeit begründe, ganz abgesehen davon, dass unklar sei, wie sich eine Abweichung überhaupt feststellen lasse. Vorliegend führe die Vorinstanz selber aus, die Berufungsklägerin könne «nicht für jeden noch so kleinen Verstoss gegen das Schutzkonzept durch Mitarbeitende und Patienten verantwortlich gemacht werden», womit die Vorinstanz die Unbestimmtheit der Norm geradezu bestätige; es frage sich nämlich, wer denn festlege, was ein «marginaler Mangel» oder «noch so kleiner Verstoss» sei und auf welche Weise hierbei eine Abgrenzung vorhersehbar sein solle. Es genüge dabei nicht, so wie es die Vorinstanz getan habe, einfach pauschal auf den behördlichen Überprüfungsbericht zu verweisen, weil dort auch Mängel des Schutzkonzepts selbst thematisiert und nur marginale Verstösse festgehalten worden seien. Im Ergebnis werde durch Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage rechtswidrig eine Pflicht konstruiert, die niemand erfüllen könne, weil ein allfälliges Fehlverhalten Dritter bzw. jede Abweichung vom theoretischen Schutzkonzept in der täglichen Praxis dem Betreiber (oder der verantwortlichen Person) zugerechnet werden könnte (act. 33 Rz. 23-35).
4.2 Auch diese Einwendungen gehen fehl. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage schreibt vor, dass für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe – erstens – ein Schutzkonzept zu erstellen und – zweitens – dieses auch tatsächlich umzusetzen ist. Vorliegend ist dem Bericht über die behördliche Kontrolle vor Ort in der X.______-KLINIK am 24. Juni 2021 zu entnehmen, dass das vorhandene Schutzkonzept namentlich in Bezug auf die anklagegegenständlichen Punkte («Hygienevorschriften / Reinigung», «Besuchsregelung», «Abstand halten», «Maskenpflicht») weitestgehend nicht umgesetzt wurde (act. 2/1/16). Der Bericht erweckt gar den Anschein, als sei in der X.______-KLINIK das Schutzkonzept als sinnentleertes Dokument aufgefasst worden; der Bericht macht deutlich, dass es an einem ernstgemeinten Bemühen zur Einhaltung von Schutzmassnahmen fehlte. Ein augenscheinliches Beispiel für die Geringschätzung etwa der Abstandsregeln ist darin zu erkennen, dass selbst im Büro der Berufungsklägerin gleich acht Stühle für die Durchführung von Gesprächen zur Verfügung standen (a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es sophistisch, wenn der Rechtsvertreter vorliegend geltend machen will, es ergäbe sich aus der einschlägigen Gesetzesnorm nicht mit zureichender Klarheit, was unter der Umsetzung des Schutzkonzeptes zu verstehen sei und könne deswegen seiner Mandantin kein strafbares Verhalten angelastet werden. Im Übrigen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO mit Bezug auf die Unbegründetheit des in der Berufung erneut vorgetragenen Kritikpunkts der ungenügenden Bestimmtheit von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 25 S. 14 f. E. 1.3.).
5.
Unbegründet ist ebenso der in der Berufung abschliessend vorgetragene Einwand, wonach die der Berufungsklägerin angelasteten (bestrittenen) Versäumnisse nicht von deren Vorsatz getragen gewesen seien, womit es an der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes fehle (act. 33 S. 11 f. Rz. 36-40). Vorliegend war der Berufungsklägerin zweifelsfrei bewusst, dass sie in der X.______-KLINIK für die Umsetzung des Schutzkonzepts verantwortlich war (siehe dazu bereits oben E. 3.3.3); darüber hat sie sich wissentlich und willentlich hinweggesetzt (Art. 104 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB)
6.
Aus alldem folgt, dass die Berufung abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
Bei diesem Ausgang sind die auf CHF 1‘500.- anzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind der Beschuldigten Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'700.- überbunden worden (act. 25 S. 27 Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersichtlich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch die Beschuldigte gegen die Gebührenbemessung keine konkreten Einwendungen vorgebracht hat.
____________________
Das Gericht erkennt:
1.
Die Beschuldigte A.______ ist schuldig der Übertretung des Epidemiengesetzes im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021).
2.
Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 1‘000.-.
Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.
3.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1’500.- festgesetzt; sie wird zusammen mit den Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren und die Untersuchung von insgesamt CHF 1'700.- der Beschuldigten auferlegt und von ihr bezogen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
[...]