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Glarus Obergericht 13.12.2024 OG.2023.00072 (OGS.2026.201)

December 13, 2024·Deutsch·Glarus·Obergericht·HTML·4,278 words·~21 min·3

Summary

Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen

Full text

Kanton Glarus

Obergericht

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichter MLaw Mario Marti, Oberrichterin Ruth Hefti und Oberrichter Martin Ilg sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

Urteil vom 13. Dezember 2024

Verfahren OG.2023.00072

A.______                                                                                    Beschuldigte und

                                                                                                   Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gerald Brei,

gegen

Staatsund Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus        Anklägerin und

Postgasse 29, 8750 Glarus                                                       Berufungsbeklagte

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Dorothea Speich

Übertretung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz)

über die Anträge:

der Beschuldigten und Berufungsklägerin (gemäss Berufungserklärung ihres Rechtsver­treters vom 4. Dezember 2023 [act. 28] und Berufungsbegründung vom 13. Februar 2024 [act. 33 S. 2]):

1.

Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Übertretung des Bun­desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankhei­ten des Menschen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021) vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.

Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 seien aufzuheben und die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Verfahrenskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen.

3.

Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 23. November 2023 sei aufzuheben und die Beschuldigte sei erstinstanzlich mit CHF 7‘700.- zuzüglich MwSt. zu entschädigen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

der Staatsanwaltschaft (gemäss Stellungnahme vom 29. Februar 2024 [act. 37]):

1.

Die Berufung der Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil des Kantonsge­richts Glarus vom 23. November 2023 sei zu bestätigen.

2.

Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten.

____________________

Erwägungen

1.

1.1 Die Glarner Staatsanwaltschaft sprach mit Strafbefehl vom 9. August 2022 (act. 3) A.______ der Übertretung der im Frühsommer 2021 geltenden Vorschriften zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) schuldig und verurteilte sie kostenfällig zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Konkret wird der Beschuldigten angelastet, sie habe die ihr als Chefärztin und Bewilligungsinhaberin der X.______-KLINIK obliegende Verantwortung zur Umsetzung des Schutzkonzepts gegen COVID-19 nicht wahrgenommen, wobei der Strafbefehl spezifische Versäumnisse in der Umsetzung des Schutzkonzepts benennt, welche anlässlich einer behördlichen Kontrolle am 24. Juni 2021 vor Ort festgestellt wurden (act. 3).

1.2 Nach erfolgter Einsprache der Beschuldigten (act. 2/3) ergänzte die Staats­anwaltschaft die Untersuchung (act. 2/8) und überwies in der Folge die Angele­gen­heit zur gerichtlichen Beurteilung an das zuständige Einzelgericht des hiesigen Kantonsgerichts (act. 1).

Die Vizepräsidentin des Kantonsgerichts bestätigte in ihrem Entscheid vom 23. November 2023 im Kern den angefochtenen Strafbefehl im Schuldund Strafpunkt (Busse von CHF 1‘000.-) und auferlegte der Beschuldigten die aufgelaufenen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘700.- (act. 25).

1.3 Dagegen liess die Beschuldigte am 4. Dezember 2023 durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erheben (act. 28), zu deren Behandlung das Obergericht das schriftliche Verfahren anordnete (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO; act. 31). Am 13. Februar 2024 reichte der Rechtsvertreter der Beschuldigten die Berufungsbegründung ein (act. 33). Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2024 auf Abweisung der auf Freispruch von Schuld und Strafe gerichteten Berufung und beantragt unter Verweis auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils dessen Bestätigung (act. 37).

2.

Das vorliegende Strafverfahren betrifft eine Übertretungssache (siehe die hier einschlägige Strafbestimmung gemäss Art. 83 des Epidemiengesetzes, EpG; SR 818.101). In einem solchen Fall kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die darin vorgenommene Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können dabei nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Die Regelung von Art. 398 Abs. 4 StPO bedeutet demnach Folgendes: Das Oberge­richt als Berufungsinstanz prüft die materiellrechtlichen und prozessu­alen Rechts­fragen mit freier Kognition. Soweit demgegenüber in der Beru­fung die Würdi­gung des prozessual korrekt erhobenen Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit; «offensichtlich unrichtig» bedeutet dabei «willkürlich» (siehe dazu Zürcher Kommentar StPO-Zimmerlin, Art. 398 N 23). Nach der formelhaften Umschreibung des Bundesgerichts liegt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid von Tat­sachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil BGer 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).

3.

3.1 Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid die Berufungsklägerin für schuldig der Widerhandlung gegen Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 (SR 818.101.26) mit Stand vom 19. April 2021 (act. 25 S. 26 Disposi­tiv-Ziff. 1 und S. 20 E. 2.5.).

Aus Sicht der Vorinstanz lag die Widerhandlung der Berufungsklägerin konkret darin, dass sie im Frühjahr bzw. Frühsommer 2021 in ihrer Funktion als Chefärztin der X.______-KLINIK daselbst nicht für eine zureichende Umsetzung des damals für öffentlich zugängliche Betriebe und Einrichtungen vorausgesetzten Schutzkonzepts (siehe dazu Art. 4 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besonde­re Lage) besorgt gewesen sei. In Übereinstimmung mit der Anklage (act. 3) erachte­te es die Vor­instanz im Einzelnen als erstellt, dass in der X.______-KLINIK die im Schutz­konzept vorgegebenen Hygienevorschriften, die Maskentragpflicht sowie die Besuchs- und Abstandsregeln nicht zureichend umgesetzt wurden (act. 25 S. 11 E.3.4., S. 17 E. 2.2.3., S. 18 f. E. 2.3.3., S. 19 f. E. 2.4.2.). Die Vorinstanz stützte sich bei dieser Einschätzung auf einen einlässlichen Bericht über eine am 24. Juni 2021 in den Räumlichkeiten der X.______-KLINIK durchgeführte behördliche Kontrolle (act. 2/1/16) sowie auf Meldungen Dritter (act. 2/1/3 und 2/1/9), welche aus Sicht der Vorinstanz die im Kontrollbericht bezeichneten Unzulänglichkeiten bestätigten, ganz abgesehen davon, dass die Y.______ AG selbst die im Kontrollbericht festge­haltenen und hier anklagerelevanten Punkte nicht bestritten habe (act. 25 S. 10 f. E. 3.1. – 3.4.).

3.2

3.2.1 Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin trägt in der Berufung vor, der Anklagesachverhalt sei nicht erstellt; die vorinstanzliche Feststellung und Würdi­gung des Sachverhalts sei «einseitig, aktenwidrig und in sich widersprüchlich» (act. 33 Rz. 2). Seine Mandantin (Berufungsklägerin) habe ausdrücklich bestritten, dass das Schutzkonzept generell und die Maskentragpflicht im Besonderen nicht einge­halten worden seien, weshalb insofern der Sachverhalt zu erstellen gewesen sei (Rz. 3). Zur angeblichen ‚systematischen‘ Nichteinhaltung der Maskenpflicht stütze sich die Vorinstanz auf verschiedene Meldungen und Beobachtungen, d.h. auf blos­ses Hörensagen. Bei der Überprüfung des Schutzkonzepts hätten nach Aussage der Berufungsklägerin nur die Personen keine Maske getragen, welche ein Attest gehabt hätten; das habe vor allem sie selbst betroffen und daneben noch einen schwer traumatisierten Patienten; ansonsten hätten alle Anwesenden eine Maske getragen. Für die Berufungsklägerin sei daher unverständlich, dass die vier Kontrollierenden in ihrem Bericht zu einem anderen, d.h. falschen Schluss gelangt seien; im Überprüfungsberichten fehlten auch konkrete Namen dazu, wer keine Maske getragen habe (Rz. 4). Die Vorinstanz habe sodann erwo­gen, «es erscheint glaubhaft», dass die Maskentragpflicht in der X.______-KLINIK nicht eingehal­ten worden sei; damit aber verkenne die Vorinstanz die Bedeu­tung des Beweismas­ses der vollen Überzeugung, denn es reiche nicht, einseitig auf irgendwelche Hin­weise und einen konkret bestrittenen Überprüfungsbericht abzu­stellen und das für «glaubhaft» zu erklären (Rz. 5). Zudem liege ein offener Wider­spruch zu späteren Feststellungen im Urteil vor. Wie nämlich die Vorinstanz nach­folgend zu Recht erkannt habe, falle aufgrund des Schuldprinzips eine Verurteilung der Berufungsklä­gerin wegen Fehlverhaltens von Drittpersonen [hier keine Maske getra­gen] ohnehin ausser Betracht; insofern aber seien allfällige Verstösse gegen die im Schutzkon­zept der X.______-KLINIK vorgesehene Maskentragpflicht ohnehin nicht rele­vant für eine angeblich fehlende Umsetzung des Schutzkonzepts (Rz. 6). Ebenfalls widersprüchlich sei, wenn die Vorinstanz aus der von der Y.______ AG zum Prüfbericht formulierten Stellungnahme, wonach bei den Hygienevorschriften das Schutzkonzept nur bezüglich der Desinfektion der Handläufe angepasst werden müsse, ansonsten aber die bisherige Handhabung den Vorgaben entspreche, wenn eben daraus nun die Vorinstanz den Schluss ziehe, die Y.______ AG teile grundsätzlich die Ansicht, wonach die Hygienevorschriften nicht konsequent einge­halten würden (Rz. 7). In Hinsicht auf die gerügten Mängel bei den Besuchs- und Abstands­regeln habe bereits der Überprüfungsbericht keine konkreten Verstösse festgestellt, sondern bloss festge­halten, die maximalen Belegungszahlen gemäss Schutzkon­zept liessen theoretisch keine Covid-19-konforme Sitzung/Veranstaltung im Grup­penund Mehrzweckraum zu. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Vor­instanz erwä­ge, der Überprüfungsbericht habe bei der Durchsetzung der Besuchs- und Abstandsregeln [konkrete] Mängel erkannt (Rz. 8). Im Überprüfungsbericht werde auch die fehlende Mitarbeiterschu­lung bemängelt; zu diesen Mitarbeitenden zähle laut Überprüfungsbericht jedoch auch die Berufungsklägerin selbst, weshalb unerfindlich sei, dass die Vorinstanz trotzdem zum aktenwidrigen Schluss gelange, es wäre in der Verantwortung und Aufgabe der Berufungsklägerin gelegen, die Mit­arbeitenden hinreichend aufzuklären, damit diese die Massnahmen einhalten konn­ten (Rz. 9). Abschliessend habe die Vorinstanz einseitig und ohne tatsächliche Grundlage fest­gehalten, es bestün­den «keine unüberwindbaren Zweifel» daran, dass das Schutz­konzept der X.______-KLINIK bei der Durchsetzung der Hygie­nevorschriften und Maskentragpflicht sowie der Besuchs- und Abstandsregeln nicht durchgesetzt worden sei. Auch inso­fern verkenne die Vorinstanz das nötige Beweismass der vol­len Überzeugung; sie hätte entweder weitere Beweisaufnahmen durchführen oder aber nach dem Grund­satz «in dubio pro reo» freisprechen müssen (Rz. 10).

3.2.2 Mit diesen Vorbringen vermag die Berufungsklägerin keine Willkür in der vor­instanzlichen Sachverhaltswürdigung nachzuweisen; ihre Einwendungen erschöp­fen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, was bei einer auf Willkür beschränkten Überprüfung der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung von vornherein nicht genügt, um diese im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO als «offensichtlich unrichtig» umzustossen.

Aber selbst bei einem weniger strengen Prüfmassstab sind die Einwände der Beru­fungsklägerin unbegründet. Namentlich beruht die Sachverhaltswürdigung der Vor­instanz auf einem korrekten Beweis­mass. Vorliegend lastet die Anklage der Beru­fungsklägerin an, das Schutzkonzept in der X.______-KLINIK in den folgenden Punkten nicht durchgesetzt zu haben (act. 3): a) Allgemeine Vorgaben und Hygiene­regeln; b) Maskentragpflicht; c) Besuchsregelung; d) Abstandsregeln. Die Vor­instanz erkannte hierzu als Fazit ihrer Sachverhaltswürdigung: «Der Überprüfungs­bericht hat sowohl bei der Durchsetzung der Hygienevorschriften und Maskentrage­pflicht, sowie der Besuchs- und Abstandsregeln Mängel festgestellt. Es bestehen demnach keine unüberwindbaren Zweifel [Hervorhebung hinzugefügt] daran, dass das Schutzkon­zept der X.______-KLINIK in diesen Bereichen nicht durchgesetzt wurde» (act. 25 S. 11 E. 3.4.). Damit legte die Vorinstanz ihrem Entscheid den korrekten Beweismassstab zugrunde, gilt doch im Strafprozess der Anklagesachverhalt als erstellt, wenn dieser sich nach richterlicher Überzeugung mit an Sicherheit grenzen­der Wahrscheinlichkeit verwirklicht hat (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351). Nichts anderes brachte die Vorinstanz mit der Wendung «keine unüberwindbaren Zweifel» zum Ausdruck.

Die Vorinstanz übersah sodann bei ihrer Sachverhaltswürdigung keineswegs, dass die Berufungsklägerin die ihr angelasteten Anklagevorwürfe bestritten hatte. Indem die Vorinstanz dennoch – und ohne zusätzliche Beweisabnahmen – allein gestützt auf die Ergebnisse der am 24. Juni 2021 in der X.______-KLINIK durchgeführten behördli­che Kontrolle (act. 2/1/16) sowie eingedenk der die Kontrollbefunde stüt­zenden Hinweise von Drittpersonen den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtete, hat sie den Sachverhalt durchwegs korrekt ermittelt. Insbesondere durfte die Vor­instanz dabei auch mit Recht zur Erkenntnis gelangen, die im Schutzkonzept für die X.______-KLINIK festgeschriebene Maskentragpflicht (act. 2/1/17 S. 4) werde nicht umgesetzt, nachdem anlässlich des behördlichen Kontrollgangs am 24. Juni 2021 diverse Personen (und eben nicht nur die von der Maskentragpflicht durch ärztliches Attest befreite Berufungsklägerin sowie ein traumatisierter Patient) die Pflicht zum Tragen der Maske ignorierten bzw. diese nicht richtig trugen (act. 2/1/16 S. 5); im Übrigen blieb im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Feststellung unbestritten, wonach von den Mitarbeitenden und Patienten in der X.______-KLINIK als einzige die Berufungsklägerin mit ärztlicher Bescheinigung vom Tra­gen einer Gesichtsmaske dispensiert war (act. 25 S. 10 E. 3.1. und 3.2.).

Die Kontrollbehörde bemerkte bei ihrer Visite vor Ort am 24. Juni 2021 ferner, dass «weder ein Reinigungsplan erstellt wurde, noch die Oberflächen gemäss den Vor­gaben im Schutzkonzept (S. 20 [recte: S. 18]) gereinigt und desinfiziert werden»; zudem «fehlen Desinfektionsmittelspender an weiteren zentralen Stellen» (act. 2/1/16 S. 3). Die Y.______ AG erwähnte dazu in ihrer Antwort zum Prüfbe­richt fol­gende Abhilfemassnahmen: «Schutzkonzept wurde am 25.06. bzgl. Desin­fektion von Handläufen angepasst. […] Reinigungsplan erstellen. […] Spender installieren» (act. 2/10/5 S. 3). Es ist daher unerfindlich, wie die Beru­fungsklägerin sich in diesem Zusammenhang in der Berufung zum Vorwurf versteigen konnte, die Vor­instanz habe zu Unrecht erwogen, die Y.______ AG teile grundsätzlich die Ansicht [der Kontrollbehörde], dass die Hygienevorschrif­ten nicht konsequent ein­gehalten worden seien.

Nichtzutreffend ist die Behauptung der Berufungsklägerin, wonach der Prüfbericht in Bezug auf die Besuchs- und Abstandsregeln keine konkreten Verstösse festge­stellt habe. Hierzu nämlich ist im Bericht Folgendes nachzulesen: «Im Weiteren werden die Abstände aufgrund der aufgestellten Sitzgelegenheiten mutmasslich nicht eingehalten bzw. werden Mitarbeitende und Patienten zumindest eingeladen, den Abstand nicht einzuhalten. Dies betrifft insbesondere den Wartebe­reich der Patienten, aber auch die aufgestellten Sitzmöglichkeiten im Gruppenraum und im Büro der medizinischen Leiterin [mithin der Berufungsklägerin]. In letzterem stehen konkret insgesamt 8 Stühle zur Durchführung von Gesprächen zur Verfü­gung» (act. 2/1/16 S. 4). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die­se behördliche Fest­stellung seitens der Y.______ AG ebenfalls unbestritten blieb bzw. in der Folge auch in diesem Punkt intern Abhilfe angeordnet wurde (act. 2/10/5 S. 4).

Insoweit die Berufungsklägerin in der Berufung vorbringt, es könne ihr eine unter­lassene Schulung der Mitarbeitenden nicht angelastet werden, da sie selbst doch auch nur eine Mitarbeitende gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wohl war sie eine Angestellte der Y.______ AG, hatte indes als Chefärztin vor Ort in der Klinik [...] die oberste Leitungsfunktion inne (mehr dazu gleich nachstehend), welche konkret auch die Verantwortung für die Umsetzung des Schutzkonzepts beinhaltete, wozu fraglos gehörte, dass sie die Instruktion/Schulung der rangtieferen Beschäftigten entweder selbst vornahm oder aber zumindest veran­lasste.

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage mussten Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkon­zept erarbeiten und umsetzen. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass in der X.______-KLINIK in [...] die Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Schutzkonzepts der Berufungsklägerin oblegen und sie daher im Lichte von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage für die festgestellten Versäumnisse in der Befolgung des Schutzkonzepts strafrecht­lich einzustehen habe. Zwar habe die Berufungsklägerin bei der Y.______ AG formell keine Organstellung bekleidet. Indes habe sie an wöchentlichen Kadersitzungen mit der Geschäftsführung teilgenommen, an denen Fragen bezüg­lich des Coronavirus diskutiert worden seien und habe sie zudem eine Stellung­nahme der Y.______ AG betreffend die von der kantonalen Behörde Ende April 2021 angemahnte Einhaltung der Maskentragpflicht mit Einzelunterschrift unter­zeich­net. Die Teilnahme an den Kadersitzungen und die Repräsentation des Unter­neh­mens nach aussen zeigten, dass die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK ein weitreichendes Mitsprachrecht hatte; weil überdies der Geschäftsfüh­rer der [...] in der Region Zentralschweiz/Glarnerland seinen Arbeitsort nicht in [...] gehabt habe, sei die Berufungsklägerin im Alltagsgeschäft mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet gewesen. Sie habe demnach in ihrer Funktion als Chefärztin in der X.______-KLINIK als faktisches Organ der Y.______ AG fungiert. Dieser Position sei sie sich effektiv auch bewusst gewesen, habe sie doch in der Untersuchung eingeräumt, dass sie rein formal schon für die Durchsetzung des Schutzkonzepts zuständig gewesen sei; sie sei ausserdem Adressatin von zahlreichen behördlichen Schreiben bezüglich Coronavirus in der X.______-KLINIK gewesen und habe ihrerseits im Namen der Y.______ AG mit der Behörde zu Fragen des Coronavirus korres­pondiert (act. 25 S. 16 f. E. 2.2. und S. 19 E. 2.4.2.).

3.3.2 Die Berufungsklägerin bestreitet in ihrer Berufung die ihr von der Vorinstanz zugeschriebene (faktische) Organstellung in der X.______-KLINIK. Ihr Rechts­vertreter führte in der Berufungsschrift aus, seine Mandantin sei in der X.______-KLINIK als Chefärztin ohne Zeichnungsberechtigung angestellt gewesen und habe bei der Y.______ AG keine Organstellung innegehabt. Sie sei nicht Betreiberin der Klinik gewesen, sondern die Y.______ AG. Indem die Vor­instanz aus bestimmten Begebenheiten (Teilnahme an wöchentli­chen Kadersitzungen, angebliche Repräsentation des Unterneh­mens nach aussen) auf eine faktische Organstellung geschlossen habe, sei dies sachlich falsch, recht­lich fehlerhaft und im Ergebnis unhaltbar. Nie habe die Beru­fungsklägerin die Y.______ AG «nach aussen» repräsentiert, weil sie dazu ohne Zeichnungsberechti­gung gar nicht befugt gewesen sei. Einzig im Mai 2021 habe die Berufungsklägerin auf eine an sie per­sönlich adressierte behördliche Mahnung i.S. Einhaltung der Maskentragpflicht selbst geantwortet, dabei aber auf Weisung des Geschäftsführers B.______, der auch inhaltliche Vorgaben gemacht habe. Die spätere Korres­pondenz mit der kantonalen Behörde habe ausnahmslos der Geschäftsführer geführt, welcher im überarbeiteten Schutzkonzept schliesslich auch zutref­fend als verantwortliche Per­son für den Standort [...] bezeichnet worden sei. Die Berufungsklägerin sei zu keinem Zeitpunkt verantwortliche Person für das Schutz­konzept gewesen; sie habe dies aktienrechtlich auch gar nicht sein können, weil gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR der Verwaltungsrat die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrau­ten Personen habe, nament­lich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze; Geschäftsführer sei unbestritten B.______ gewesen, eine weitere Delegation der Verantwortung sei nicht zulässig gewesen. Die Aussage der Berufungsklägerin in der Untersuchung zu wöchentlichen Kadersitzungen habe sich nur auf die X.______-KLINIK bezo­gen; zu diesen Sitzungen sei der Geschäftsführer jeweils angereist. Letztlich habe die Vorinstanz anhand weniger und schwacher Indizien rechtsfehlerhaft eine fakti­sche Organstellung der Berufungsklägerin bejaht; es gebe jedoch keinen Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin eine eigene Entschei­dungsbefugnis innerhalb der Y.______ AG gehabt und selbständig und eigen­verantwortlich habe handeln dürfen; vielmehr sei sie als angestellte Chefärztin der X.______-KLINIK in typisch abhängiger Stellung tätig gewesen (act. 33 S. 13 f. Rz. 12-17). Aber selbst wenn die Berufungsklägerin faktisches Organ gewesen wäre, hätte sie nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verstossen können, fehle ihr doch Eigenschaft «Betreiberin», um zum Adressaten­kreis der Norm zu gehören. Schon im Zivilrecht werde zwischen der Zurechnung deliktischen Organhandelns an die Aktiengesellschaft (Art. 722 OR) und der persön­lichen Haftung eines Organs (Art. 754 OR) unterschieden; zudem finde sich in Art. 55 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB eine ähnliche Unterscheidung. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage habe jedoch keine persönliche strafrechtliche Verant­wortlichkeit des handeln­den (faktischen) Organs einer juristischen Person vorgesehen; deliktisches, straf­rechtlich relevantes Handeln könne nur der Y.______ AG als Betreiberin zuge­rechnet werden (act. 33 S. 7 Rz. 18-22).

3.3.3 Die eben dargelegten Einwendungen der Berufungsklägerin stossen ins Leere.

In der schweizerischen Rechtsordnung richten sich Strafbestimmungen, abgesehen von hier nicht interessierenden Sondernormen, ausnahmslos an natürliche Perso­nen (OFK/StGB/JStG-Donatsch, StGB 1 N 1). Wird daher eine öffentlich zugängli­che Einrichtung bzw. ein öffentlich zugänglicher Betrieb von einer juristischen Per­son geführt, so fällt bei unzureichender Umsetzung des Schutzkonzepts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die strafrechtliche Verantwor­tung nicht auf die juristische Person, sondern auf den oder die jeweils zuständigen Entschei­dungsträger innerhalb der betreffenden juristischen Person.

Die Vorinstanz qualifiziere im angefochtenen Entscheid anhand der von ihr aufge­zeig­ten (und oben noch einmal wiedergegebenen) Umstände und Begebenheiten die Berufungsklägerin zu Recht als faktisches und damit verantwortliches Organ im Hinblick auf die Umsetzung des Corona-Schutzkonzepts in der X.______-KLINIK. Nachdem der für die Kliniken der Y.______ AG im Raum Zent­ralschweiz/Glarnerland zuständige Geschäftsführer seinen Arbeitsort unbestritten nicht in [...] hatte, war die Berufungsklägerin in der X.______-KLINIK als einzige Chefärztin vor Ort die so gesehen „ranghöchste“ Exponentin der Klinikbe­treiberin Y.______ AG. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ihr in die­ser Position die Zuständigkeit zur einwandfreien Umsetzung des Schutzkonzepts in der (kleinen) X.______-KLINIK übertragen war, dies jedenfalls in Hinsicht auf die vorlie­gend konkret eingeklagten Missstände bzw. Versäumnisse bei der Befol­gung des Schutzkonzepts (act. 3: a. Allgemeine Vorgaben und Hygieneregeln; b. Masken­tragpflicht; c. Besuchsregelung; d. Abstandsregeln). Dieser Verantwortung war sich die Berufungsklägerin selbst durchaus bewusst, wie ihre Ausführungen in der Untersuchung klarmachen (act. 2/8 Rn. 98: «Rein formal war schon ich zustän­dig. Gleichwohl ich nicht überall alles kontrollieren kann.»; Rn. 196 f.: «Natürlich bin ich irgendwie verantwortlich. In der Realität kann ich das dann aber nicht alles kon­trol­lieren, aber ja. Geschätzt wahrscheinlich bin ich es.»); augenscheinlich aber hat sie der ihr oblegenen Aufgabe nicht die erforderliche Bedeutung und Aufmerksam­keit beigemessen.

4.

4.1 Die Berufungsklägerin macht geltend, Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot, insoweit darin eine Pflicht zur Umsetzung des Schutzkonzepts normiert ist. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlange eine hinreichend genaue Umschreibung des Übertretungstatbestandes; eine Strafe dürfe nur verhängt werden, wenn die Strafnorm so präzise formuliert sei, dass die rechtsunterworfene Person ihr Verhal­ten danach ausrichten könne. In Hinsicht auf die in Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage verlangte Umsetzung, sei unbestimmt, was darunter konkret zu verstehen sei. Unklar sei etwa, ob bereits eine geringfügige Abweichung in der praktischen Anwendung oder nur ein klarer und eindeutiger Verstoss eine Strafbarkeit begründe, ganz abgesehen davon, dass unklar sei, wie sich eine Abweichung überhaupt feststellen lasse. Vorliegend führe die Vorinstanz selber aus, die Berufungsklägerin könne «nicht für jeden noch so kleinen Verstoss gegen das Schutzkonzept durch Mitarbeitende und Patienten verantwortlich gemacht werden», womit die Vorinstanz die Unbestimmtheit der Norm geradezu bestätige; es frage sich nämlich, wer denn festlege, was ein «marginaler Mangel» oder «noch so klei­ner Verstoss» sei und auf welche Weise hierbei eine Abgrenzung vorhersehbar sein solle. Es genüge dabei nicht, so wie es die Vorinstanz getan habe, einfach pauschal auf den behördlichen Überprüfungsbericht zu verweisen, weil dort auch Mängel des Schutzkonzepts selbst thematisiert und nur marginale Verstösse festgehalten wor­den seien. Im Ergebnis werde durch Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung beson­dere Lage rechtswidrig eine Pflicht konstruiert, die niemand erfüllen könne, weil ein allfäl­liges Fehlverhalten Dritter bzw. jede Abweichung vom theoretischen Schutz­konzept in der täglichen Praxis dem Betreiber (oder der verantwortlichen Person) zugerechnet werden könnte (act. 33 Rz. 23-35).

4.2 Auch diese Einwendungen gehen fehl. Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage schreibt vor, dass für öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe – erstens – ein Schutzkonzept zu erstellen und – zweitens – dieses auch tatsächlich umzusetzen ist. Vorliegend ist dem Bericht über die behördliche Kontrol­le vor Ort in der X.______-KLINIK am 24. Juni 2021 zu entnehmen, dass das vorhandene Schutzkonzept namentlich in Bezug auf die anklagegegenständlichen Punkte («Hygienevorschriften / Reinigung», «Besuchsregelung», «Abstand halten», «Maskenpflicht») weitestgehend nicht umgesetzt wurde (act. 2/1/16). Der Bericht erweckt gar den Anschein, als sei in der X.______-KLINIK das Schutzkonzept als sinnentleertes Dokument aufgefasst worden; der Bericht macht deutlich, dass es an einem ernstgemeinten Bemühen zur Einhaltung von Schutzmassnah­men fehlte. Ein augenscheinliches Beispiel für die Geringschätzung etwa der Abstandsregeln ist darin zu erkennen, dass selbst im Büro der Berufungsklägerin gleich acht Stühle für die Durchführung von Gesprächen zur Verfügung standen (a.a.O., S. 4). Vor diesem Hintergrund ist es sophistisch, wenn der Rechtsvertreter vorliegend geltend machen will, es ergäbe sich aus der einschlägigen Gesetzes­norm nicht mit zureichender Klarheit, was unter der Umsetzung des Schutzkonzep­tes zu verstehen sei und kön­ne deswegen seiner Mandantin kein strafbares Verhal­ten angelastet werden. Im Üb­rigen kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO mit Bezug auf die Unbegründetheit des in der Berufung erneut vorgetragenen Kritikpunkts der ungenügenden Bestimmtheit von Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 25 S. 14 f. E. 1.3.).

5.

Unbegründet ist ebenso der in der Berufung abschliessend vorgetragene Einwand, wonach die der Berufungsklägerin angelasteten (bestrittenen) Versäum­nisse nicht von deren Vorsatz getragen gewesen seien, womit es an der Erfüllung des subjekti­ven Tatbestandes fehle (act. 33 S. 11 f. Rz. 36-40). Vorliegend war der Berufungs­klägerin zweifelsfrei bewusst, dass sie in der X.______-KLINIK für die Um­setzung des Schutzkonzepts verantwortlich war (siehe dazu bereits oben E. 3.3.3); darüber hat sie sich wissentlich und willentlich hinweggesetzt (Art. 104 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB)

6.

Aus alldem folgt, dass die Berufung abzuweisen und das vor­instanzliche Urteil in allen Teilen zu bestätigen ist. In formaler Hinsicht freilich fällt das Obergericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).

Bei diesem Ausgang sind die auf CHF 1‘500.- anzusetzenden Kosten des Beru­fungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbin­dung mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 der Zivil- und Strafprozesskos­tenverordnung [GS III A/5]).

Zusätzlich ist über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu be­finden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Erstinstanzlich sind der Beschuldigten Verfahrens­kosten von insgesamt CHF 1'700.- überbunden worden (act. 25 S. 27 Dispositiv-Ziff. 3 und 4). Es ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung kein sachlicher Grund ersicht­lich, welcher eine Änderung an dieser Kostenregelung nahelegen würde, zumal auch die Beschuldigte gegen die Gebüh­renbemessung keine konkreten Ein­wen­dungen vorgebracht hat.

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Das Gericht erkennt:

1.

Die Beschuldigte A.______ ist schuldig der Übertretung des Epidemienge­set­zes im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Stand 19. April 2021).

2.

Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von CHF 1‘000.-.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei­heitsstrafe von zehn Tagen.

3.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 1’500.- festge­setzt; sie wird zusammen mit den Gebühren für das vor­instanz­liche Verfah­ren und die Untersuchung von insgesamt CHF 1'700.- der Beschuldigten aufer­legt und von ihr bezogen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

[...]

OG.2023.00072 — Glarus Obergericht 13.12.2024 OG.2023.00072 (OGS.2026.201) — Swissrulings