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Glarus Obergericht 11.03.2021 OG.2021.00002 (OGS.2021.133)

11 mars 2021·Deutsch·Glaris·Obergericht·HTML·489 mots·~2 min·2

Résumé

Sicherheitshaft (Gesuch um Entlassung)

Texte intégral

Kanton Glarus

Obergericht

Verfügung vom 11. März 2021

Verfahren OG.2021.00002

A.______

Beschuldigter

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

betreffend

Entlassung aus der Sicherheitshaft; Anordnung eines Hausarrestes

Erwägungen

1.

Im Nachgang zum Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2021 (1B_45/2021) ist der Beschuldigte A.______ (ev. auch AA.______) aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

2.

Rücksichtlich der auf den 16. April 2021 angesetzten Berufungsverhandlung vor Obergericht ist in Anwendung von Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO ein Hausarrest anzu­ordnen, wie dies ebenso vom Bundesgericht im vorerwähnten Entscheid explizit gesehen wird (a.a.O., S. 11 E. 3.7) und wobei das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht sowie eine Fluchtgefahr ausdrücklich bejaht hat (a.a.O., S. 10 E. 3.6).

In diesem Sinne ist vorzusehen, dass sich der Beschuldigte bis zur Berufungsver­handlung am 16. April 2021 ununterbrochen an der Wohnadresse seiner Eltern […] an der […]-strasse in […] aufhal­ten muss.

Die Polizei ist zu ersuchen, die Einhaltung des Hausarrestes zu kontrollieren, wobei im Falle eines Verstosses gegen den Hausarrest das Obergericht zu prüfen haben wird, ob A.______ wieder in Sicherheitshaft zu versetzen ist.

3.

Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfol­gen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist zuhanden des Endentscheids in Beachtung der Bemessungskriterien von Art. 6 und gestützt auf Art. 8 der Zivil- und Strafpro­zesskostenverordnung (GS III A/5) auf CHF 500.– festzu­setzen.

____________________

Entscheid

1.

Der Beschuldigte A.______ (ev. auch AA.______) wird am 11. März 2021 aus der Sicherheitshaft entlassen.

2.

Es wird ein Hausarrest angeordnet. Der Beschuldigte A.______ wird verpflich­tet, sich bis zur Berufungsverhandlung vor Obergericht am 16. April 2021 in der Wohnung seiner Eltern an der […]-strasse in […] aufzuhalten. Die Einhaltung dieser Massnahme wird durch die Polizei überprüft. Ein Verstoss gegen diese Auflage kann die Anordnung von Sicherheitshaft zur Folge haben.

Übersetzung auf Albanisch: […]

3.

Die Kantonspolizei St. Gallen wird ersucht, im Rahmen ihrer dienstlichen Möglichkeiten zu kontrollieren, ob A.______ den Hausarrest an der […]-strasse in […] einhält. Stellt die Polizei einen Verstoss von A.______ gegen den Hausarrest fest, wird sie ersucht, dem Obergericht des Kantons Glarus umgehend Bescheid zu geben.

4.

Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird zuhanden des Endent­scheids auf CHF 500.- festgelegt. Die Regelung der Kostenauflage und einer all­fälligen Entschädigung wird dem Endentscheid vorbehalten.

5.

Schriftliche Mitteilung an:

OG.2021.00002 — Glarus Obergericht 11.03.2021 OG.2021.00002 (OGS.2021.133) — Swissrulings