Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E8604/2010 E8605/2010 Urteil v om 1 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien 1. A._______, Beschwerdeführerin (E8605/2010), und 2. B._______, Beschwerdeführer (E8604/2010), Mongolei, beide vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 6. Dezember 2010 / N (…) und N (…).
E8604/2010 E8605/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2001 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt hatte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2001 auf dieses Gesuch nicht eingetreten war und die Wegweisung der Beschwerdeführerin sowie den Vollzug verfügt hatte, dass die Beschwerdeführerin eine bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde am 30. Oktober 2004 zurückgezogen hatte, weil sie in ihr Heimatland zurückkehren wollte, worauf die ARK das Beschwerdeverfahren am 25. November 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte, dass die kontrollierte Ausreise nach Ulaanbaatar am 26. November 2004 erfolgt war, II. dass die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge den Heimatstaat im Frühling 2006 erneut verlassen und in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte, dass sie auch dieses zweite Asylgesuch im März 2009 zurückgezogen hatte und im April 2009 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt war, III. dass die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2010 in der Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer, ihrem Sohn, ein erneutes Asylgesuch stellte, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2010 anlässlich der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen respektive der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Dezember 2010 zur Begründung des erneuten Asylgesuchs ausführte, sie habe in der Mongolei wieder Schwierigkeiten bekommen, weil sie (…) Jahre zuvor
E8604/2010 E8605/2010 mitgeholfen habe, (…) zu ermöglichen, in die Mongolei zu reisen und sich dort als Lehrer zu betätigen, dass in der Regierung vertretene Mitglieder der Kommunistischen Partei von ihr verlangt hätten, diese (…) wieder ausser Landes zu schaffen, sie dies jedoch nicht habe tun können, weil sie nicht gewusst habe, wie vorzugehen sei, dass am (…) zwei in Zivil gekleidete Männer bei ihr zu Hause vorgesprochen und versucht hätten, ihr eine Vorladung zu übergeben, dass sie sich geweigert habe, die Vorladung entgegenzunehmen, worauf sie nach einem mit Handgreiflichkeiten verbundenen Streit abgeführt und in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, dass sie während der Haftzeit krankheitshalber ins Gefängnisspital verlegt und schliesslich mit der Auflage entlassen worden sei, sich den Behörden zur Verfügung zu halten und das Land nicht zu verlassen, dass sie indessen nach der Entlassung sofort ihre Ausreise vorbereitet, die Mongolei am (…) 2010 verlassen und in der Folge nach China gereist sei, wohin sie ihren Sohn (Beschwerdeführer) habe nachkommen lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen vom 19. August 2010 und 1. Dezember 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er habe in der Mongolei Schwierigkeiten wegen der Probleme seiner Mutter gehabt, dass er jeweils bei seiner Grossmutter gewohnt habe, wenn die Mutter ausser Landes gewesen sei, und dorthin wiederholt unbekannte Personen angerufen und sich nach seiner Mutter erkundigt hätten, dass ihn einmal – im Jahr 2009 oder 2010 – auf dem Schulweg unbekannte Personen angesprochen und ihn nach dem Aufenthaltsort seiner Mutter sowie nach ihrer Telefonnummer gefragt hätten, dass er indessen die verlangten Auskünfte verweigert habe, worauf jene Personen wütend geworden seien, ihn geschlagen und ihm dabei unter anderem die Nase gebrochen hätten, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen,
E8604/2010 E8605/2010 dass die Beschwerdeführenden China Ende (…) 2010 verlassen hätten und auf dem Transitweg durch die Mongolei nach Moskau gereist seien, wo sie sich bis Anfang Juni 2010 aufgehalten hätten, und sie nach der Weiterreise durch die Ukraine sowie andere, ihnen angeblich unbekannte Länder schliesslich am 13. Juli 2010 illegal in die Schweiz gelangt seien, wo beide am 19. Juli 2010 ein Asylgesuch stellten, dass das BFM mit Verfügungen vom 6. Dezember 2010 – eröffnet jeweils am 10. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Bezeichnung eines Lands als "Safe Country" die Regelvermutung beinhalte, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei es sich um eine relative Verfolgungssicherheit handle, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass solche Hinweise vorliegend nicht ersichtlich seien, weil die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin lebensfremd seien und einen konstruierten Eindruck hinterlassen würden und ihr Verhalten nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person entspreche, dass die zu den Akten gereichte angebliche Vorladung formale Fälschungsmerkmale aufweise und sich auch inhaltlich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang bringen lasse, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen von denjenigen seiner Mutter ableite und die Schilderung seiner angeblichen Erlebnisse widersprüchlich und unsubstanziiert sei, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Dezember 2010 Beschwerden gegen diese Verfügungen erhoben haben,
E8604/2010 E8605/2010 dass sie dabei inhaltlich die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 6. Dezember 2010, die Rückweisung der Sache zwecks materieller Entscheidung der Asylgesuche, die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass sie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 20. Dezember 2010 – unter Hinweis auf Art. 42 AsylG – den Eingang der Beschwerden bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 einen Arztbericht der Integrierten Psychiatrie C._______ vom 10. Dezember 2010 nachreichte, gemäss welchem sie unter chronischen Schmerzen sowie unter Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, weshalb eine entsprechende Therapie in Betracht gezogen werde und ihre Reisefähigkeit in Frage gestellt sei, dass das BFM mit Vernehmlassungen vom 24. Dezember 2010 (den Beschwerdeführenden am 6. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht) festhielt, die Beschwerdeschriften enthielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würde, und unter Verweis auf die Erwägungen in seinen Verfügungen die Abweisung der Beschwerden beantragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2011 Fürsorgebestätigungen nachreichten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
E8604/2010 E8605/2010 i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichten Beschwerden (unter dem im Folgenden erwähnten Vorbehalt) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zu vereinigen sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf die Beschwerdeanträge auf Gewährung von Asyl und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E8604/2010 E8605/2010 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "Safe Country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM mit überzeugender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführerin als völlig unglaubhaft bezeichnet hat, dass vorab auf die Erwägungen des BFM in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Dezember 2010 verwiesen werden kann, denen die Beschwerdeführenden offensichtlich nichts Überzeugendes entgegenzuhalten vermögen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin für realitätsfremd und konstruiert hält, diese hätte persönlich mehrere (mit Aufenthaltsbewilligungen ausgestattete) (…) aus der Mongolei ausschaffen sollen, nur weil sie (…) Jahre zuvor deren Einreise unterstützt habe,
E8604/2010 E8605/2010 dass die in der Beschwerde als nachvollziehbar bezeichnete Entlassung aus dem Gefängnisspital (das mangels medizinischer Versorgung eigentlich gar keines gewesen sei) die angebliche Entlassung aus der Untersuchungshaft wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht plausibler macht, zumal der dargelegte Geschehnisablauf insgesamt unrealistisch erscheint, dass die als Beweismittel eingereichte Vorladung offensichtlich die angebliche Verfolgung in der Mongolei nicht zu belegen vermag, wie das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument nämlich in der vorgelegten Form (mit Empfangsquittung) gar nicht besitzen dürfte und das Papier auch inhaltlich nicht mit dem von ihr vorgebrachten Sachverhalt zusammenzuhängen scheint, dass der geschilderte Reiseweg von China nach Russland über das Hoheitsgebiet des angeblichen Verfolgerstaats klar gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin in diesem Land spricht, dass eine tatsächlich verfolgte Person sich nach – angeblich unter Verletzung der Auflagen ihrer bedingten Haftentlassung – erfolgter Landesflucht zweifellos nicht dem unnötigen Risiko einer wiederholten Kontrolle durch die Grenzbehörden des Verfolgerstaats aussetzen würde, dass im Übrigen darauf verwiesen werden darf, dass die Beschwerdeführerin bereits zwei Asylverfahren in einem westeuropäischen Staat erfolglos durchlaufen hat, dass bereits das erste vorinstanzliche Verfahren in der Schweiz im Wesentlichen an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin scheiterte und diese jene Qualifikation durch die freiwillige Rückreise in den angeblichen Verfolgerstaat während des hängigen Beschwerdeverfahren faktisch bestätigte, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgung von den Asylvorbringen der Mutter ableitet und das BFM in seinen Erwägungen zu Recht auch auf krasse Aussagewidersprüche, Unstimmigkeiten und die Unsubstanziiertheit der protokollierten Angaben – bezüglich Zeitpunkt und Ort der angeblich persönlich erlittenen Übergriffe sowie Spitalaufenthalt – hingewiesen hat,
E8604/2010 E8605/2010 dass die Vorbringen in seiner Beschwerde nicht geeignet sind, diese klaren Haltlosigkeitsindizien glaubhaft zu erklären, dass – entgegen der von den Beschwerdeführenden vertretenen Auffassung – die Asylvorbringen vorliegend nicht als unglaubhaft, sondern als von vornherein haltlos (vgl. zu diesem Begriff EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) qualifiziert werden mussten und müssen, dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligungen erteilt hat und zudem keine Ansprüche auf Erteilung einer solchen bestehen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
E8604/2010 E8605/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisungen vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei drohen würden, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass auch die im Arztbericht vom 10. Dezember 2010 beschriebenen körperlichen und psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (Schlafstörungen, beeinträchtigte physische und psychische Befindlichkeit aufgrund traumatisierender Erfahrungen im Herkunftsland, weshalb eine Anmeldung an einem psychiatrischen Ambulatorium geplant gewesen sei) dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenzustehen vermögen, dass das im Bericht beschriebene Krankheitsbild angesichts des oben Gesagten nach Auffassung des Gerichts nicht mit den zur Begründung des (dritten) Asylgesuchs geltend gemachten Umständen zusammenhängen kann,
E8604/2010 E8605/2010 dass die medizinische Versorgungslage in Ulaanbaatar als für die Behandlung dieser Probleme genügend bezeichnet werden kann und es der Beschwerdeführerin erforderlichenfalls zuzumuten ist, im Heimatland um medizinische Betreuung nachzusuchen, dass der mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte Kanton den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin gegebenenfalls mit der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben wird, dass die Beschwerdeführerin über eine gute Ausbildung verfügt und gemäss eigenen Angaben in der Heimat den Beruf einer Fremdsprachenlehrerin und Dolmetscherin (…) ausgeübt hat, so dass es ihr zuzumuten ist, in ihrer Heimat wieder eine neue Existenz aufzubauen, dass der junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Heimat eine gute Schulbildung (Volksschule und […]) genossen hat, über gute EnglischKenntnisse verfügt, (…) studiert hat (vgl. EVZProtokoll S. 4) und in der Mongolei über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. EVZProtokoll S. 5), so dass es auch ihm zuzumuten ist, in seine Heimat zurückzukehren, dass den Akten keine Hinweise keine Hinweise auf eine langfristige (vgl. hierzu EMARK 2002 Nr. 17 E. 6 mit weiteren Hinweisen) Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unter den gegebenen Umständen auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisungen zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen würden oder unangemessen seien (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
E8604/2010 E8605/2010 dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in den Rechtsmitteln einzugehen, weil diese nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen vermöchten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegeben sind, weshalb diese Gesuche gutzuheissen und keine Kosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E8604/2010 E8605/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E8604/2010 und E8605/2010 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: