Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7590/2009 Urteil v om 2 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A_______, geboren (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2009 / N (…).
E7590/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Eth nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______, Hauptstadt der Provinz D._______), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. November 2001 und gelangte nach Aufenthalten im Irak, in Griechenland und in Deutschland am 27. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 18. Dezember 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso und die Anhörung zu den Asylgründen am 6. Juli 2009 in BernWabern statt. A.a. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei politisch engagiert gewesen und habe an politischen Demonstrationen teilgenommen. Durch einen Freund, welcher zuvor (…) im Gefängnis gewesen sei, habe er politische Flyer und Zeitschriften erhalten und diese verteilt. Auch habe er nachts Slogans an Wände geschrieben, und als er dabei ertappt worden sei, habe er aus Angst um sein Leben das Land am folgenden Tag, dem (…), in Richtung Irak verlassen. Dort habe er sich der PDKI (Demokratische Partei Kurdistan Iran) angeschlossen; bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 15. November 2008 sei er Peschmergah gewesen. Zum Verlassen der Partei veranlasst hätten ihn einerseits die Unsicherheit in der Region und anderseits vor allem die Furcht, wegen parteiinternen Auseinandersetzungen von Kampfgenossen getötet zu werden. A.b. Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos, auf welchen er anlässlich eines Festivals im Jahre (…) im Parteihauptrevier in E._______ mit PDKIFührungsmitgliedern zu sehen sei, und Fotoausdrucke ein, des Weiteren ein Schulzeugnis der ersten fünf Jahre und ein Duplikat seiner Schenasname (das im Iran am häufigsten verwendete Identitätsdokument wird nach der Registrierung der Geburt ausgestellt, Anm. BVGer). A.c. Am 30. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbe stätigung der KDPI Schweiz und am 17. August 2009 ein entsprechendes Schreiben der KDPI Paris, Büro für internationale Beziehungen, zu den Akten. A.d. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 zeigte die Rechtsvertretung dem BFM die Mandatsübernahme an und reichte für den
E7590/2009 Beschwerdeführer als neue Beweismittel das Original der Identitätskarte, einen Mitgliederausweis, welchen dieser anlässlich eines Kongresses der Yekiti erhalten habe, eine Dankesurkunde der KDPI, (…), einen Ausdruck eines von ihm auf einer kurdischen Internetseite veröffentlichten Berichtes und eine Kopie des Paketes, mit welchem ihm die genannten Beweismittel zugestellt worden seien, zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte der Dienst für Analyse und Prävention (Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [VBS]) dem BFM auf Anfrage mit, dass ihm der Beschwerdeführer bisher nicht negativ aufgefallen sei. C. Am 11. November 2009 wies das Bundesamt den Beschwerdeführer darauf hin, Abklärungen hätten ergeben, dass er – entgegen seinen bisherigen Angaben – am 31. Dezember 2006 in der Bundesrepublik Deutschland registriert und am 22. März 2007 gemäss Dubliner Abkommen nach Griechenland abgeschoben worden sei, wozu es ihm das rechtliche Gehör gewährte. In seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme vom 11. November 2009 führte der Beschwerdeführer aus, er sei Ende des Jahres 2006 über Griechenland nach Deutschland gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Er habe Griechenland verlassen, nachdem er in F._______ festgenommen worden sei und (…) im Gefängnis verbracht habe, ohne dass ihm für die Inhaftierung ein Grund genannt worden sei. Nach der im Rahmen des DublinVerfahrens erfolgten Rückschiebung von Deutschland nach Griechenland habe er ungefähr eineinhalb Jahre dort verbracht, ohne dass über sein Asylgesuch entschieden worden sei. Drei Monate habe er in einem Park gelebt, vier Monate illegal in einem Haus und (…) in einer amerikanischen Kirche, wo ihm gegen Arbeit ein Bett angeboten worden sei. Aus Angst, wieder nach Deutschland oder Griechenland gebracht zu werden habe er seine dortigen Aufenthalte den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegen. Als weitere Beweismittel gab er eine zweite Mitgliedsbestätigung der PDKI Schweiz, dem Internet entnommene Fotos von politischen Veranstaltungen, Fotos aus der Zeit im Irak und Fotos seine politische Aktivität in der Schweiz betreffend inklusive zwei CDs zu den Akten.
E7590/2009 D. Mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am 24. Novem ber 2009 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2009 beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht – unter Kosten und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert angesetzter Frist eingeladen. G. Das Bundesamt verwies in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2009 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Schreiben vom 13. Januar 2010 setzte das Evangelischreformierte Pfarramt G._______ das BFM darüber in Kenntnis, der Beschwerdeführer wolle Christ werden und es sei bereits ein Tauftermin vorgesehen.
E7590/2009 Mit Eingabe vom 31. Januar 2010 wurde die Taufbestätigung verbunden mit der Bitte der Gottesdienstbesucher, dem Beschwerdeführer ein Bleiberecht in der Schweiz zu gewähren, eingereicht. I. Mit Eingabe vom 30. März 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz weitere aus dem Internet bezogene Dokumente, einen Kundgebungsflyer, Fotos von Kundgebungen und eine CD ein. J. Am 12. Mai 2010 ging dem Gericht eine Kopie des Taufscheins und der Taufbestätigung zu, und mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer Kopien von Bewilligungen der Stadt H._______ für politische Veranstaltungen zu den Akten, wovon zwei von ihm organisierte, zu. K. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2010 gab der Beschwerdeführer weitere aus dem Internet abgerufene Berichte und Fotos zu seinen politischen Aktivitäten in der Schweiz zu den Akten. L. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. November 2011 Gelegenheit, die eingereichten fremdsprachigen Internetausdrucke in eine Amtssprache zu übersetzen. Die Übersetzungen gingen am 5. Dezember 2011 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
E7590/2009 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E7590/2009 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Tatsache verschwiegen, dass er zuvor in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe. Da die vorgenommenen Abklärungen ergeben hätten, dass er sich dort ab dem 31. Dezember 2006 aufgehalten habe und zuvor in Griechenland registriert worden sei, seien die von ihm anlässlich der Befragung und der Anhörung gemachten Angaben zur Zeit im Irak zwischen (…) und (…) tatsachenwidrig. Seine mehrjährige Tätigkeit für die KDPI im Irak könne ihm somit nicht geglaubt werden, woran auch die eingereichten KDPIGruppenfotos nichts änderten. Zudem habe der Beschwerdeführer wesentliche, für seine Ausreise aus dem Iran ausschlaggebende Ereignisse ohne erkennbaren Grund erst bei der Anhörung vorgebracht, weshalb deren Wahrheitsgehalt äusserst zweifelhaft sei. In der Erstbefragung habe er ausgesagt, er habe den Iran aus Angst vor einer drohenden Verhaftung verlassen und dies im Zusammenhang mit der (…) Haft seines Freundes erwähnt. In der Anhörung dagegen habe er als Ausreisegrund angegeben, beim nächtlichen Sloganschreiben ertappt worden und dadurch in Lebensgefahr geraten zu sein. Am Tag seiner Ausreise sei bei einer Hausdurchsuchung bei ihm eine Pistole gefunden und sein Freund festgenommen sowie zunächst zum Tode verurteilt worden. Die geltend gemachte Verfolgungssituation im Iran könne dem Beschwerdeführer damit nicht geglaubt werden. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch widersprochen, indem er bei der Erstbefragung ausgesagt habe, die Behörden hätten nach der Freilassung seines Vaters weiter bei ihm zu Hause nach ihm gesucht, und im Gegensatz dazu bei der Anhörung erklärt, die Behörden seien nach der Freilassung seines Vaters nicht mehr bei ihm zu Hause aufgetaucht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden damit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Was die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten betreffe, so könnten diese nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur
E7590/2009 Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Falle der Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätten. Der Beschwerdeführer mache geltend, in der Schweiz Mitglied der KDPI zu sein. Die blosse Mitgliedschaft in dieser Partei vermöge jedoch keine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu begründen. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass die iranischen Behörden von dieser Mitgliedschaft auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, in der Schweiz an Seminaren und Demonstrationen teilgenommen und im Internet regimekritische Aufsätze publiziert zu haben, was er mit Fotografien sowie mit Ausdrucken von Texten dokumentiere. Gerade diese Beweismitteleingaben, aber auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben zeigten indessen, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Zudem sei wohl auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Dazu gehörten auch die Publikation von Presseartikeln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die offensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beachtung finden würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers wie die regelmässige Teilnahme an Seminaren und Kundgebungen sowie die Publikationen im Internet würden keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran
E7590/2009 zu begründen vermögen. Sein Verhalten in der Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen ihn aufgrund der gelten gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Seine Vorbringen hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe zum Reiseweg deshalb falsche Angaben gemacht, weil er nach seiner Flucht aus dem Irak nach Griechenland dort vergeblich versucht habe, ein Asylgesuch zu stellen. Die misslichen Umstände hätten ihn schliesslich bewogen, nach Deutschland weiter zu flüchten, wo er in der Folge um Asyl nachgesucht habe. Die deutschen Behörden hätten ihn jedoch nach Griechenland abgeschoben. So habe er fälschlicherweise angeben müssen, den Irak erst im Jahre 2008 verlassen zu haben. Es sei also allein die Angst davor, nach Griechenland zurückgebracht zu werden, die ihn dazu bewogen habe, gegenüber den schweizerischen Behörden den dortigen Aufenthalt nicht zu erwähnen, und es könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, er habe eine erlogene Fluchtgeschichte verkaufen wollen. Zu seinen Aktivitäten im Irak befragt, habe der Beschwerdeführer detailliert Auskunft gegeben. Zudem habe er eine Vielzahl von Fotos eingereicht und sein politisches Tun in der Schweiz mit diversen Beweismitteln dokumentiert. Sein politisches Engagement im Irak könne nicht mit der Begründung in Abrede gestellt werden, er habe einen falschen Fluchtweg angegeben. Die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich der Anhörung Dinge vorgebracht, die er bei der Befragung nicht erwähnt habe. Dazu sei anzumerken, dass die Erstbefragung nicht einmal eineinhalb Stunden gedauert habe, wogegen man sich bei der Anhörung über viereinhalb Stunden Zeit genommen habe. Er sei bei der Befragung angewiesen worden, sich kurz zu halten, dies mit dem Hinweis, er werde
E7590/2009 anlässlich der Anhörung genügend Zeit haben, um alles vorzubringen. Das BFM behaupte, er habe bei der Anhörung unbegründet wichtige Tatsachen nachgeschoben. Angesichts der grossen Zeitspanne vermöge der Vorwurf der Vorinstanz indessen nicht zu überzeugen, sei es doch nicht Sinn und Zweck der Anhörung, Asylsuchende daraufhin zu prüfen, ob sie in der Lage seien, die anlässlich der Erstbefragung gemachten Vorbringen möglichst exakt noch einmal wiederzugeben. Das BFM werfe dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe im Verlaufe der Befragung beziehungsweise der Anhörung Aussagen gemacht, die sich widersprechen würden. Indessen führe die Vorinstanz eine einzige Ungereimtheit ins Feld, um daraus den Schluss zu ziehen, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Eine Ungereimtheit wie die vom BFM geltend gemachte spreche entgegen der Ansicht des Bundesamtes gerade für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers. Würden nämlich in grossem zeitlichen Abstand voreinander gemachte Aussagen fast wörtlich übereinstimmen, könnte dies den Anschein erwecken, es handle sich um ein auswendig gelerntes Konstrukt. Die Aussagen seien genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel, weshalb die Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen sei. Wer das iranische Regime kritisiere, riskiere, Opfer von Bedrohungen, Verhaftungen und Eingriffen in die Privatsphäre zu werden. Die politischen Handlungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat würden klar asylrelevante Wirkung im Sinn von Art. 3 AsylG entfalten. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten seien flüchtlingsrelevant. Der Beschwerdeführer verfüge bereits über ein beachtliches politisches Profil. Er werde aufgrund seiner politischen Anschauung von den iranischen Behörden verfolgt, und es sei davon auszugehen, dass er diesen als exilpolitisch engagierte Person aufgefallen sei. Es sei klar, dass der Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus diesem Grunde sei der Vollzug unzumutbar und unzulässig. Die rechtliche Folge davon sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. 5. 5.1. Das BFM hat die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachtet. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts basiert diese Einschätzung grösstenteils auf nachvollziehbaren und
E7590/2009 überzeugenden Argumenten, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann. Zwar stellt das Gericht nicht in Abrede, dass der Iran zum Teil sehr hart gegen politische Oppositionelle vorgeht, doch kommt es zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer weder eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden hat noch im Falle einer Wegweisung in den Iran Anlass für eine solche besteht. 5.2. Der Beschwerdeführer selber hat mit dem Verschweigen seiner Aufenthalte in Deutschland und Griechenland berechtigten Anlass gegeben, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Daran kann auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde (Ziff. 2.1.) nichts ändern. Dieser mutet umso unlogischer und unverständlicher an, als sich der Beschwerdeführer im Vertrauen auf ein korrektes Verfahren an die schweizerischen Behörden wandte, gleichzeitig diesen aber offenbar misstraute und sich einen legalen Aufenthaltstitel mit als gravierend zu qualifizierenden falschen Angaben sichern wollte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) ist es eben gerade nicht realitätsfremd, der Beschwerdeführer habe nicht "… den Schweizer Behörden eine erlogene Fluchtgeschichte verkaufen wollen.", vielmehr hat er dies in einem zentralen Punkt seiner Vorbringen auch getan. 5.3. Bei der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer in nachstehender Reihenfolge ausgeführt, es gebe zwei Gründe, weshalb er den Iran verlassen habe: einmal die allgemeine Unsicherheit in der Region und sodann die Befürchtung, er könnte von Kampfgenossen umgebracht werden. Im Befragungsprotokoll finden sich keine Ausführungen zu politischen Aktivitäten mit Ausnahme eines Hinweises auf einen politisch aktiven Freund, welcher wegen seiner Aktivitäten (…) lang inhaftiert gewesen sei (Befragungsprotokoll Ziff. 15). In der Anhörung gab der Beschwerdeführer als ersten Grund für das Verlassen seines Heimatlandes an: "Aus politischen Gründen geriet mein Leben in Gefahr …" (Anhörungsprotokoll F28). Diese Aussage steht nicht in direktem Widerspruch zu den entsprechenden Ausführungen anlässlich der Befragung, aber seine weiteren Ausführungen im Rahmen der Anhörung belegen klar, dass nicht seine nicht eben engagierten politischen Aktivitäten, sondern wohl doch die allgemeine Lage im Heimatland Ursache für die Ausreise aus dem Irak war. An dieser Einschätzung des Gerichts vermag auch die Beschwerde nichts zu ändern. Vor allem kann dem Vorbringen, würden die Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung, welche ein halbes Jahr
E7590/2009 auseinanderlägen, fast wörtlich übereinstimmen, könne dies den Anschein erwecken, es handle sich bei der Fluchtgeschichte um ein auswendig gelerntes Konstrukt, nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist zu vermuten, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit umhörte und seine Vorbringen in der Erwartung, damit grössere Erfolgschancen zu haben, schliesslich in einer Art konturierte, die auffallend ist und schwergewichtig nicht mehr die allgemeine unsichere Lage oder die Bedrohung durch Kampfgenossen, sondern seine politische Tätigkeit im Zentrum steht. Dies gilt ganz besonders für die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten, welche an Intensität gemäss den Aussagen und den eingereichten Beweismitteln mit der Zeit laufend zunahmen. 5.4. Als Zwischenergebnis ist an dieser Stelle ohne weiteren Begründungsaufwand und unter Hinweis auf die diesbezüglich zu stützenden Erwägungen des BFM festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat, wie er dies geltend macht, und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat.
E7590/2009 Die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland ist seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Unbestritten ist auch, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland ziemlich systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es ihnen in einem gewissen Ausmass auch möglich sein, die im Internet vorhandenen Daten ohne allzu grossen Aufwand auszuwerten. Weiter ist in diesem Kontext festzustellen, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (a.a.O. E.7.4.3). Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (dazu insbesondere Anhörungsprotokoll F67 und F68) und die eingereichten Beweismittel (etwa Eingabe vom 2. Dezember 2011) sollen dokumentieren, dass es sich bei ihm um ein Mitglied mit einem besonderen Profil handle, was indessen zu Recht schon anlässlich der Anhörung seitens des BFM Zweifel aufkommen liess (Protokoll F68). In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, mit Verfolgung müsse rechnen, wer über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehme oder Aktivitäten entwickle, die ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushebe (Beschwerde Ziff. 3.2.).
E7590/2009 Massentypisch ist vorliegend indessen das Vorgehen des Beschwerdeführers, der sich in doch recht kurzer Zeit zu einem wichtigen Mitglied der exilpolitischen Opposition entwickelt haben soll. Massentypisch ist weiter, dass wiederholt Fotos eingereicht wurden, die den Beschwerdeführer bei Demonstrationen zeigten, dies in der vordersten Reihe und zum Teil gut erkennbar (dazu etwa Eingabe vom 22. März 2010). Massentypisch ist schliesslich der Verweis auf Berichte im Internet, die vom Beschwerdeführer stammen sollen. Massentypisch ist dies alles deshalb, weil es genaue jenem Vorgehen entspricht, das dem Gericht von einer Vielzahl vergleichbarer Fälle her bekannt ist beziehungsweise sich kaum von jenem anderer Iraner abheben. Das Gericht geht entgegen den Vorbringen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen denn auch davon aus, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer nicht für eine ernstzunehmende Bedrohung für das Regime betrachten. Die öffentlich vorgetragene Kritik weist insgesamt nicht jenen Exponierungsgrad auf, der zwangsläufig gezielte Massnahmen der iranischen Behörden zur Folge hätte. 5.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E7590/2009 6.3. ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.5. 6.5.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
E7590/2009 Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.5.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.6. 6.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.6.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 6.6.3. Der noch junge Beschwerdeführer hat bezüglich seines Berufes anlässlich der Befragung "combattente" angegeben und auch bei der
E7590/2009 Anhörung keine näheren Angaben zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung gemacht. Dagegen hat er bestätigt, dass alle seine Verwandten im Iran leben (Protokoll F22 ff.). Es ist davon auszugehen, dass diese ihn bei einer Rückkehr zumindest anfänglich unterstützen und er sich im Iran wieder eine Existenz aufbauen kann. 6.6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen der Instruktion jedoch gutgeheissen wurde, sind indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E7590/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons H._______. Die vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: