rBundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E729/2007 beu/pep/ris Urteil v om 1 3 . S ep t embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patrica Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (…), Angola, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2007 / N (…).
E729/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Mukongo, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Jahre 1992 und reiste nach B._______, von wo aus er im Jahr 1999 versucht habe, über Griechenland nach C._______ zu gelangen. Die griechischen Behörden hätten ihn jedoch nach Angola ausschaffen wollen, weshalb er in Griechenland ein Asylgesuch habe stellen müssen. In der Folge habe er sich bis November 2002 in Athen aufgehalten, sei dann jedoch krank geworden. Da er in Griechenland nicht die benötigten Medikamente und Behandlungen erhalten habe, sei er nach D._______ gereist, habe ein Asylgesuch gestellt und sei medizinisch behandelt worden, bis er im Juni 2003 aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Er sei sodann in die E._______ geflüchtet und habe dort wiederum ein Asylgesuch gestellt. Am 16. November 2004 sei er von der dortigen Polizei abgeholt, mit dem Auto über die (…) Grenze gefahren und den (…) Behörden übergeben worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, er habe das (…) bzw. das gesamte Territorium der Europäischen Union zu verlassen. Daraufhin sei er mit dem Zug nach Strassburg und per Auto in die Schweiz gereist, wo er am 18. November 2004 in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]) F._______ um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2004 summarisch befragt und am 18. Januar 2005 sowie am 3. und 14. Februar 2005 durch das Migrationsamt des Kantons G._______ eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei in H._______/Provinz Zaïre (Angola) geboren, im Alter von acht Jahren mit seinen Eltern von dort nach I._______ (Kongo Kinshasa) gezogen und später dort zum Militärleutnant ausgebildet worden. 1989 sei er nach Angola zurückgekehrt und habe ab Januar 1990 als (…) im Sicherheitsdienst des angolanischen Präsidenten (und Vorsitzenden der Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola]) – José Eduardo dos Santos – gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Agenten der UNITA (União Nacional para a Independência Total de Angola; ehemalige Rebellenorganisation, heutige Oppositionspartei) zu enttarnen bzw. Informationen über solche an die Polizei weiterzugeben. Er selbst sei Mitglied der Partei FNLA (Frente Nacional da Libertação de Angola) gewesen. Im September 1990 sei er zu Hause festgenommen worden, da man ihn verdächtigt habe, einen Anschlag auf den
E729/2007 Präsidenten geplant zu haben. Man habe ihm vorgeworfen, dass während einer seiner Nachtschichten Minen um das Gelände des Präsidentensitzes gelegt worden seien, was jedoch erfunden und nur ein Vorwand gewesen sei, um ihn aus seinem Dienst zu entfernen. Der Beschwerdeführer sei in der Folge während insgesamt neun Monaten in zwei verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. 1991 sei er aufgrund des Erlasses einer Amnestie als politischer Gefangener freigelassen worden, ohne je einem Gericht zugeführt worden zu sein. In der Folge habe der Beschwerdeführer als Pionier die "Bewegung der Jugend der Bakongo" mitbegründet und diese Gruppe habe begonnen, sich mittels Kundgebungen, Versammlungen und Flugblättern einzusetzen für die Autonomie des Territoriums der Bakongo, die Anerkennung der Bakongo als Angolaner und die Nutzung der natürlichen Ressourcen des Landes für die Einheimischen (anstelle des Exports derselben). Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang von einem Chef des präsidialen Sicherheitsdienstes – J._______ – kurzfristig die Information bekommen, dass in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 1992 ein Massaker an den Bakongos Luandas geplant sei; angeordnet habe dies der Kommandant der Polizei und Innenminister "Nandó" (Fernando da Piedade Dias dos Santos). Er habe einige Bakongos warnen können und jene Nacht im Gebiet (Municipio) K._______ verbracht. Danach habe er versucht, zu seinem Haus zurückzukehren, was jedoch aufgrund der anhaltenden Militärpräsenz nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei er zwei Tage später nach B._______ geflüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Nach der Flucht habe er sich 1994 mit anderen Bakongos zu einer Konferenz in L._______ getroffen, anlässlich welcher diese die "Commission représentative du Royaume Bakongo" gegründet hätten. Er habe in dieser Organisation die Funktion des (…) inne gehabt. Das Ziel sei die Erreichung der Autonomie der Bakongo mit friedlichen Mitteln bzw. die Wiederbelebung des Königreichs Bakongo, um gegen die Regierung der MPLA etwas in der Hand zu haben. Ab 1995 sei er in B._______ durch die MPLA und José Eduardo dos Santos verfolgt bzw. beschattet worden. Er könne somit weder nach Angola noch nach B._______ zurückkehren, da er riskiere, sofort verhaftet bzw. umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich diverse Beweismittel ein, um seine – auch später in E._______ – fortdauernden Aktivitäten für die Commission représentative du Royaume Bakongo zu belegen. B. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 – eröffnet am 15. Januar 2007 –
E729/2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte es insbesondere aus, zwischen der vorgebrachten neunmonatigen Haft in den Jahren 1990/1991 in Angola und der Ausreise aus diesem Staat bestehe weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang, weshalb der Gefängnisaufenthalt nicht asylrelevant sei. Die geltend gemachten drohenden Verfolgungsmassnahmen durch die angolanische Regierung aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die Bakongo würden sodann einer konkreten und objektiven Grundlage entbehren; eine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe damit nicht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der vorgebrachten Beschattung durch die angolanischen Behörden in B._______ etliche widersprüchliche Angaben gemacht. Auch seien seine Vorbringen bezüglich seines behaupteten politischen Engagements überwiegend als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen. Es dürfe deshalb berechtigterweise geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausreisegründen auf einen konstruierten Sachverhalt abstütze; das Asylgesuch sei somit abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich zulässig, zumutbar und möglich. C. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2007 (Poststempel: 29. Januar 2007) an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte mittels Formularbeschwerde um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zudem sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens deshalb in der Schweiz abwarten könne. Schliesslich sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren bzw. sei (eventualiter) der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich zu qualifizieren und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
E729/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar bzw. vom 22. März 2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich wurde auf die Erhebung eines Kostenverschusses verzichtet; der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in den Endentscheid verschoben. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich aufgefordert, bis zum 5. April 2007 einen aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. E. Am 4. April 2007 zeigte der neu beauftragte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte einen Arztbericht vom 2. April 2007 ein. Zudem führte er aus, der Beschwerdeführer (…) mittlerweile (…) die Commission représentative du Royaume Bakongo, die weltweit aus etwa 250 Mitgliedern bestehe. Seit mehreren Jahren habe er unter voller Namensnennung auch Artikel für die monatlich erscheinende Zeitschrift "Mani Kongo" (recte: "Le Manikongo"/"The Manikongo") verfasst. Er erfülle damit zumindest wegen der hinzugekommenen subjektiven Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Auch der seinerzeitige positive Entscheid der Behörden Griechenlands (Anerkennung als Flüchtling) deute darauf hin, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei. In diesem Zusammenhang wurde beantragt, es seien die AsylAkten der griechischen Behörden beizuziehen. F. Mit Schreiben vom 11. April 2007 und vom 17. November 2008 liess der Beschwerdeführer zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten diverse Unterlagen zu den Akten reichen, die seine inhaltlich klar gegen die angolanische Regierung gerichtete Haltung zum Ausdruck bringen würden. Auf diese wird in den nachstehenden Erwägungen – soweit entscheidrelevant – eingegangen. G. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt, dass dieser ihm das Mandat zur weiteren Vertretung entzogen habe. H. Am 18. Juli 2009 heiratete der Beschwerdeführer in M._______ eine (…)
E729/2007 Staatsangehörige, die in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Mit Verfügung vom 3. bzw. vom 10. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer gemäss Eintrag im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) durch den Kanton G._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei, weshalb dessen Beschwerde vom 29. Januar 2007 gegenstandslos geworden sei, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des Vollzuges betreffe. Es wurde ihm deshalb Gelegenheit gegeben, bis zum 26. Mai 2010 dazu Stellung zu nehmen, ob er die Beschwerde zurückziehen möchte, und angekündigt, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu nicht vernehmen. I. Am 15. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer ein von ihm verfasstes und mit eingeschriebener Post versandtes Schreiben vom 12. Juli 2010 an die angolanische Botschaft in der Schweiz (bzgl. der Erlangung eines Reisepasses) ein und ersuchte sinngemäss um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde. J. Das BFM nahm mit Schreiben vom 19. Juli 2011 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es führte im Wesentlichen aus, diese enthalte keine neuen, erheblichen Tatsachen, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
E729/2007 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Aufgrund der infolge Heirat erteilten Aufenthaltsbewilligung B ist die Beschwerde bezüglich der Dispositivziffern 3 bis 5 gegenstandslos geworden. Auf Beschwerdeebene ist lediglich über die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zu befinden und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt hat.
E729/2007 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfluchtgründe – die Verhaftung im September 1990 sowie das anschliessende Engagement in Angola für die Jugend der Bakongo – als glaubhaft und asylrelevant im Sinne der Art. 3 und 7 AsylG zu beurteilen sind. 5.1. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die mehrmonatige Haft in Angola im Jahre 1990 stelle zweifellos einen schweren Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers dar. Indessen habe dieser gemäss eigenen Angaben von einer Amnestie profitiert und sei ohne weitere Auflagen freigelassen worden; anlässlich der Anhörung habe er zudem explizit zu Protokoll gegeben, dass diese Angelegenheit nach seiner Entlassung aus der Haft abgeschlossen gewesen sei. Zwischen diesem Ereignis und seiner Ausreise aus Angola habe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Zusammenhang bestanden, weshalb die geltend gemachte Gefängnishaft nicht asylrelevant sei. Zudem mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass
E729/2007 er vor seiner Ausreise nach B._______ jemals Probleme aufgrund seines politischen Engagements gehabt habe. 5.2. Auf Beschwerdeebene hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Vorfluchtgründe nichts entgegen. Bei der kantonalen Anhörung brachte er vor, man habe ihm mit seiner Verhaftung ein Hindernis in den Weg legen wollen, um ihn von seinem Posten – damals arbeitete er im Sicherheitsdienst des angolanischen Präsidenten (ein Angehöriger der MPLA) – wegzuhaben, weil er Mukongo sei (vgl. A19/72 S. 35 f.). Er sei nach der Entlassung aus der Haft bzw. während der Zeit seiner Aktivitäten für die Bakongo zwar nicht gesucht, verfolgt oder durch die Regierung kontaktiert worden. Jedoch sei Victor Mfulumpinga Lando mehrmals verhaftet worden. Dieser sei (Anfang der 1990er Jahre) an der Universität von Luanda als Professor tätig gewesen und habe sich (im Hintergrund) an den Aktivitäten des Beschwerdeführers und einiger BakongoStudenten beteiligt (vgl. A19/72 S. 38). Allerdings habe die Regierung ihre Spione und man habe die Person gesucht, die die Aktivitäten auch mitfinanziere. Dies habe Mfulumpinga durch seine Professorenarbeit getan (vgl. A19/72 S. 42). Der Beschwerdeführer selbst sei nicht namentlich gesucht worden, aber die Sicherheitsbehörden hätten gewusst, wo er sich aufhalte (vgl. A19/72 S. 43). Nach B._______ geflüchtet sei er nach dem Massaker an den Bakongo in Luanda im Januar 1992, jedoch insbesondere, um die Forderungen der Bakongo weiterzuverfolgen und deren Weg weiter zu gehen (vgl. A19/72 S. 43). Die Ausreise habe er bereits in den Jahren 1985 bis 1989 – als er sich in I._______ (Kongo Kinshasa) aufgehalten habe – geplant (vgl. A19/72 S. 17 und 23). 5.3. Wie das BFM zutreffend ausführte, ist die Verhaftung des Beschwerdeführers nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, da er zum Einen angab, ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein (A19/72 S. 37). Zum andern erfolgte die Flucht nach B._______ erst einige Zeit nach der Entlassung aus der Haft, weshalb es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen mangelt. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer ausserdem vor, dass er nach B._______ geflüchtet sei – und dies auch schon Ende der 1980er Jahre geplant habe –, um sich dort stärker für die Rechte der Bakongo einzusetzen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er aufgrund politischer Verfolgung Angola verlassen hat. Zusätzlich ergeben sich bezüglich seines Ausreisezeitpunktes Widersprüche. Das durch den Beschwerdeführer angeführte Massaker,
E729/2007 nach dem er sein Heimatland verlassen habe, fand in der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 1993 statt, und nicht wie von ihm mehrfach behauptet im Jahre 1992 (vgl. JeanMichel Mabeko Tali, La "chasse aux Zaïrois" à Luanda, in: Politique Africaine, no. 57/1995, S. 7184). Dass die Sicherheitsbehörden gewusst haben sollen, wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, erstaunt nicht angesichts der Tatsache, dass er angibt, seit seiner Rückkehr aus I._______ und bis zu seiner Ausreise an derselben Adresse in Luanda wohnhaft gewesen zu sein (A19/72 S. 1 und 43). Jedoch wurde er gemäss eigenen Angaben im Zusammenhang mit seinem Engagement für die Bakongo in Luanda nie behelligt (A19/72 S. 43). Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Aktivitäten für die Jugend der Bakongo in Luanda im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht haben könnte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden. Dem BFM ist deshalb darin zuzustimmen, dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen. 6. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch seine Aktivitäten in B._______ und dem geltend gemachten exilpolitischen Engagement in E._______ und der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die angolanischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund – infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 54 AsylG). 6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter
E729/2007 Weise verfolgen würde (vgl. zum Ganzen: BVGE 2009/28, mit weiteren Hinweisen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer brachte bei der Anhörung vor, dass er sich während seines Aufenthalts in L._______ (weiterhin) oft mit Mfulumpinga getroffen habe, der bisweilen nach B._______ gekommen sei. Nach dem ersten Treffen hätten sie sich gemeinsam mit anderen versammelten Bakongo aus verschiedenen Ländern zur Gründung der Commission représentative du Royaume Bakongo entschlossen und Mfulumpinga als deren Präsidenten gewählt. Der Beschwerdeführer sei als erster Berater eingesetzt worden. Unter den Instruktionen von Mfulumpinga hätten sie dann zu arbeiten begonnen (A19/72 S. 50). Die Aktivitäten des Beschwerdeführers seien administrativer Natur gewesen; seine Aufgabe habe darin bestanden, "den Menschen Bakongo wieder zum Leben zu erwecken und ihm einen Platz zu finden". Er habe verschiedene Strategien entwickelt, die er der Opposition habe vorlegen wollen, um eine Zusammenarbeit zu erreichen bzw. um zu verhandeln. In der Verhandlungsrunde sollten alle beteiligten Völker sowie die internationale Gemeinschaft anwesend sein. Seine Idee sei es gewesen, mit friedlichen Mitteln ein gesundes Klima für Politik, Demokratie und Zusammenleben zu finden. Dank einer Kooperation mit N._______, (…), hätten sie ihre Arbeit in B._______ weiterführen können, obwohl die (…) Behörden eine Legalisierung der Kommission abgelehnt hätten (A19/72 S. 51). Probleme hätten sie mit den (…) Behörden keine gehabt; diese hätten sie aber nicht unterstützt. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen in die (…) Regierung, da der (mittlerweile ehemalige) Präsident O._______ ein Freund der MPLA in Angola sei (A19/72 S. 52). Seit 1995 sei er durch die angolanischen Behörden in L._______ verfolgt worden (A1/14 S. 9; A9/72 S. 43). Als dort die angolanische Botschaft (recte: ein angolanisches Konsulat) eröffnet worden sei, sei er oft durch Mitarbeiter derselben an seinem Wohnort gesucht worden. Diese hätten eine Vorladung des Konsulats überbracht. Er habe sie jedoch nicht ins Haus gelassen und den Empfang des Schreibens abgelehnt (A19/72 S. 43 f.). In seinem Coiffeursalon hätten gemäss Auskunft der Geschäftsführerin bewaffnete Männer nach ihm gefragt. Es habe sich um
E729/2007 Leute aus Mosambik gehandelt, die eine mündliche Nachricht für ihn zurückgelassen hätten. Diese hätten zur Geschäftsführerin gesagt, dass der Beschwerdeführer – da er sich nicht beim Konsulat gemeldet habe – nun wissen solle, dass das Konsulat nicht weit weg von seinem Salon liege. Bei den (…) Behörden habe er keinen Schutz suchen können und habe es auch nicht versucht, da der (…) Präsident Angola unterstützt habe. Ende 1996 bzw. Anfang 1997 sei sein Geschäft durch Leute aus den Konsulaten von Angola und Mosambik zerstört und geplündert worden – von der Täterschaft hätten ihn die Mieter, die oberhalb seines Geschäfts gewohnten hätten, unterrichtet. Ende 1997 sei dann sein Haus durch einen Angolaner beschossen worden. Dieser habe ihn einmal vom Flughafen aus verfolgt. Am Tag, als geschossen worden sei, habe das Auto dieses Mannes neben der Wohnung des Beschwerdeführers gestanden (A19/72 S. 44f.). Er sei zudem oft mit einem Auto verfolgt worden; weitere konkrete Übergriffe habe es indes keine gegeben, da er immer vorsichtig gewesen sei. Verfolgt worden sei er, weil er nach Mfulumpinga das zweite Ziel gewesen sei (vgl. A19/72 S. 45). Als der Beschwerdeführer 1999 versucht habe, über Griechenland nach C._______ zu gelangen, um dort Sponsoren für seine Bewegung zu suchen, sei er in Athen verhaftet worden. Die (…) Behörden hätten das angolanische Konsulat in B._______ über seine Reise informiert, woraufhin dieses – da Angola über keine Botschaft in Griechenland verfügt habe – die Botschaft von Kongo Kinshasa in Athen gebeten habe, den Beschwerdeführer in Griechenland festzunehmen (A1/14 S. 2, A19/72 S. 46). Dies habe er von einem Mitarbeiter der kongolesischen Botschaft erfahren (A19/72 S. 47; A19/72 S. 8) bzw. angenommen, da die (…) Behörden durch ihren Sicherheitsdienst im Flughafen ja von seiner Reise nach Athen gewusst hätten und er beim Aussteigen sofort verhaftet worden sei; dies heisse für ihn, dass die Sicherheitsleute der (…) diesen Befehl nach Athen weitergeleitet hätten (A19/72 S. 52). Ihm sei verboten worden, sein Flugzeug (nach C._______) zu besteigen, und er sei ohne Haftbefehl während eines Monats festgehalten worden (A19/72 S. 46). Man habe ihm gesagt, er würde nach Angola zurückgeschickt. Er habe sich geweigert und sei schliesslich entlassen worden mit dem Hinweis, er könne gehen und sich selber in Athen zurechtfinden (A19/72 S. 47). In E._______ habe er schliesslich diverse Schreiben an internationale und staatliche Organisationen verfasst.
E729/2007 6.3. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die behaupteten Beschattungen etliche widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der Befragung zur Person ausgesagt, er habe die Verfolgung in L._______ dadurch bemerkt, dass ihm diese durch seinen "Informationsdienst" zugetragen worden sei. Dabei habe er die später in der kantonalen Anhörung vorgebrachten Anschläge auf seine Wohnung und seinen Coiffeursalon unerwähnt gelassen. Der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen sei jedoch zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden. Auch habe er behauptet, nach der Ausreise nach B._______ im Jahr 1992 nie mehr in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Jedoch habe er dem BFM ein Impfbüchlein eingereicht, in dem sich in Angola vorgenommene Einträge mit dem Datum 2. April 1996 befinden würden. Sein behauptetes politisches Engagement sei schliesslich nicht nur als widersprüchlich, sondern überwiegend auch als vage und unsubstantiiert zu bezeichnen. In Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen legte das BFM dar, es erscheine wenig wahrscheinlich, dass die angeblichen Aktivitäten in B._______ durch die angolanischen Behörden registriert worden seien und man ihn deshalb beschattet habe. Zudem bestehe aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass seine während des Aufenthaltes in E._______ an den Tag gelegten Bemühungen zu Gunsten der Wiedereinführung des Königreichs Bakongo (vgl. A19/72 S. 14f.) den angolanischen Behörden zu Kenntnis gekommen seien. Demnach erübrige sich die Prüfung der Frage, ob diese Aktivitäten überhaupt Repressionen von Seiten des angolanischen Staates auslösen respektive relevante Verfolgungsmassnahmen zur Folge haben könnten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden, entbehre einer konkreten und objektiven Grundlage und könne deshalb nicht als begründet bezeichnet werden. 6.4. In seiner Beschwerdeschrift äusserte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Ausführungen nicht explizit, sondern verwies stattdessen auf sein fortdauerndes Engagement für die Commission représentative du Royaume Bakongo. Dabei brachte er vor, er sei (mittlerweile) (…) dieser Kommission und setze sich für den wahren, soziopolitischen Frieden (in seiner Heimat) ein. Seine Regierung sehe ihn als "Staatsfeind Nr. 1", weil er auf seiner Philosophie beharre und sich seine traditionellen Vorstellungen erhalte. Er könne nicht nach Angola zurückkehren, da er dadurch sein Leben gefährden würde, nicht in
E729/2007 Sicherheit und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wäre. Die für das Massaker von Bakongo im Jahre 1992 Verantwortlichen seien noch immer an der Macht und mit den Opfern habe es bis heute keine Aussöhnung gegeben. Der Beschwerdeführer habe zudem mit Mfulumpinga – der unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen sei – eng zusammengearbeitet. Zwischen den Mitgliedern der politischen Partei Mfulumpingas, der PDPANA (Partido Democrático para Progresso – Aliança Nacional Angolana) und Mufulumpinga habe es Schwierigkeiten gegeben. Die PDPANA und die Regierung hätten den Mord an Mfulumpinga wegen dessen Tätigkeit für die Kommission angeordnet. Der Beschwerdeführer reichte schliesslich mehrere Beweismittel ein, darunter eine Einladung der angolanischen Botschaft in der Schweiz vom 3. November 2006. 7. Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM zu Recht verfügt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nicht. 7.1. Die angebliche Beschattung des Beschwerdeführers durch das angolanische Konsulat in B._______ erscheint nicht als glaubhaft. Wohl mag es sein, dass er einmal vorgeladen wurde, allerdings hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben den Empfang einer Vorladung abgelehnt und vermag somit nicht darzulegen, worum es in dem erwähnten Schreiben ging. Zudem gibt er bezüglich des nachträglich bei seiner Anhörung vorgebrachten Anschlags auf seinen Coiffeursalon lediglich an, er habe durch Dritte davon erfahren, dass dieser durch Konsulatsangehörige ausgeführt worden sei. Inwiefern der Angolaner, der seine Wohnung beschossen haben soll, mit dem angolanischen Konsulat in Verbindung stehen soll, führte der Beschwerdeführer nicht aus. Für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und die Unglaubhaftigkeit der Beschattung sprechen zudem der angolanische Stempel bzw. der Eintrag vom 2. April 1996 in seinem Impfpass, den er nicht erklären konnte. Er sei seit 1992 nie mehr in Angola gewesen (A19/72 S. 20; zu Unklarheiten bezüglich des Ausreisezeitpunktes vgl. E. 5.3). Gemäss eigenen Angaben wollte der Beschwerdeführer nach seiner geplanten Reise nach C._______ im Jahre 1999 nach B._______ zurückkehren; er sei jedoch in Athen aufgehalten und verhaftet worden. Diese Haft konnte er weder durch einen Haftbefehl belegen noch gelang es ihm nachzuweisen, dass die angolanischen Behörden diese durch die Botschaft eines Drittstaates
E729/2007 angeordnet hätten, beziehungsweise ein internationaler Suchbefehl nach ihm vorgelegen sei. Dass der Beschwerdeführer in Griechenland wegen den angolanischen Behörden Probleme gehabt haben soll, vermochte er somit nicht glaubhaft zu machen. 7.2. 7.2.1. Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, in Griechenland habe sich diese auf die Kommunikation mit anderen Kommissionsmitgliedern (der Commission représentative du Royaume Bakongo) über das Internet beschränkt (A19/72 S. 54). In E._______ verfasste er insbesondere Schreiben an verschiedene Organisationen, mit welchen er diese unter anderem ersuchte, seiner Kommission einen Beobachterstatus zu gewähren, und um finanzielle und logistische Unterstützung bat (vgl. A19/72 S. 14f.). Bezüglich seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz ergibt sich sodann aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Folgendes: Im Jahresbericht 2005 der Commission représentative du Royaume Bakongo vom 30. Januar 2006 wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 14. Februar 2005 durch die neun "council members" als (…) der Kommission gewählt worden. Mitte 2005 habe man erstmals den monatlichen Newsletter "Le Manikongo/The Manikongo" herausgebracht. Mit Eingabe vom 11. April 2007 reichte der Beschwerdeführer sieben Ausgaben dieses Newsletters aus den Jahren 2005 und 2006 ein, auf denen als Korrespondenzadresse jeweils der frühere Wohnsitz des Beschwerdeführers aufgeführt ist. 2006 gründete der Beschwerdeführer den Verein "Abgeordnete des Königreichs Kongo" mit Sitz in P._______ (vgl. Art. 1 der Statuten). Dieser bezweckt gemäss den eingereichten Statuten, in Kraft seit dem 10. Oktober 2006, die Anerkennung und Unterstützung von ethnischen Minderheiten, insbesondere von Bakongo, in Angola (vgl. Art. 2 der Statuten). In einem undatierten Bericht über die Aktivitäten der Kommission wird beschrieben, wie diese vorzugehen gedenke. Zum Einen sollte ein "Peace Liaison office" eingerichtet werden und Kontakt mit verschiedenen Friedensförderungsorganisationen (u.a. dem Civil Society Team der Weltbank und dem Kompetenzzentrum Friedensförderung [KOFF]) aufgenommen werden, um sich in der Friedensförderung fortzubilden. Diese Kontaktaufnahme belegte der Beschwerdeführer mit Eingabe von Emails der KOFF vom (…) 2006 bzw. des Civil Society Teams vom (…) 2006 an ihn. Der Beschwerdeführer ist zudem auch auf zwei von ihm eingereichten Teilnehmerlisten der (…)konferenz (…) und (…) der DEZA
E729/2007 verzeichnet. Des Weiteren sollten Informationsbriefe an die Führer der Welt (insbesondere die UNO, den angolanischen UNOBotschafter, den angolanischen Präsidenten, den Botschafter Angolas in der Schweiz, Micheline CalmyRey sowie verschiedene internationale Nichtregierungsorganisationen) geschrieben werden, um diese für die Situation der Bakongo zu sensibilisieren. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Schreiben an Amnesty International Schweiz vom (…) 2005, an den UN Sicherheitsrat vom (…) 2004 (verfasst in E._______) und an den Chefredakteur von "Le temps" vom (…) 2005, ein Antwortschreiben von Micheline CalmyRey vom (…) 2006 und einen "offenen Brief an die Führer der Welt" vom (…) 2008 zu den Akten. Durch die Kommission geplant waren im Weiteren eine Sponsorensuche und Gespräche mit verschiedenen Organisationen. Seit dem 17. November 2008 hat der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten eingereicht. 7.2.2. Die Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich folglich auf (…) der Commission représentative du Royaume Bakongo bzw. des Vereins "Abgeordnete des Königsreichs Kongo", die Teilnahme an Konferenzen, den Versuch der Sensibilisierung der Weltöffentlichkeit durch das Schreiben von Briefen und die Herausgabe des Newsletters. Dieser beschäftigt sich inhaltlich mit der aktuellen politischen und der Menschenrechtslage in Angola; es wird zum Frieden aufgerufen, über Menschenrechte informiert und über die Wahlen in Angola 2006 und den Wunsch nach Demokratie berichtet. 7.2.3. Zunächst ist zu bemerken, dass die Bakongo mit 13% der Bevölkerung die drittgrösste ethnische Gruppe in Angola sind (vgl. US Department of State, Background Note Angola vom 11. April 2011). Aktuelle Berichte internationaler Organisationen, welche die Menschenrechtslage in Angola thematisieren (US Department of State, Human Rights Watch, Amnesty International, Freedom House) erwähnen keine Übergriffe auf die Bakongo; es ist auch nicht davon auszugehen, dass Bakongo in Angola alleine aufgrund ihrer ethnischen Identität Repressionen und Verfolgungen ausgesetzt sind. Mitglieder von BakongoBewegungen wie MACO (Movimento para a autodeterminaçao do Congo), MELACO (Movimento para a autodeterminaçao do Congo Portugues) und PARECO (Partido Africano para a restauraçao do Reino do Congo), die sich in den frühen 1990er Jahren in Angola gebildet hatten, waren in Bürgerkriegsjahren der Gefahr willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen ausgesetzt (vgl. UN High Commissioner for Refugees,
E729/2007 Current Situation in Angola, Eligibility of Angolan Asylum Seekers and Treatment of Returnees, 20. Mai 1998). Nach Kriegsende (2002) erwähnte das UNHCR diese Organisationen nicht mehr (UNHCR, UNHCR Position on Return of Rejected Asylumseekers to Angola, Januar 2004); es gibt keine Hinweise darauf, dass sie heute noch aktiv sind. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist auch die Commission représentative du Royaume Bakongo als unbekannt einzustufen. Sie wurde weder durch die staatliche Tageszeitung "Jornal de Angola", noch durch den staatlichen Nachrichtendienst ANGOP (Agência Angola Press) je erwähnt. Zudem ist kaum davon auszugehen, dass die Organisation in der Diaspora öffentlich in Erscheinung getreten ist, da in den verfügbaren Quellen nirgends ein Hinweis auf sie existiert. 7.2.4. Es ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass die angolanischen Behörden Kenntnis von der Tätigkeit des Beschwerdeführers haben, beziehungsweise – falls sie Kenntnis davon hätten – diese als bedrohlich einstufen würden. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland von behördlicher Seite angesichts seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt werden sollte, ist im Lichte des soeben Dargelegten also nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seines Profils exilpolitische Aktivitäten nachgewiesen werden könnten, die flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile nach sich ziehen würden. 7.2.5. Auch die Ansicht des Beschwerdeführers, er sei mit Einladung vom (…) 2006 von der angolanischen Botschaft in der Schweiz in seiner Funktion als Exilpolitiker eingeladen worden – weshalb er nicht hingegangen sei, da er eine Falle vermutet habe – kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Juli 2011 zutreffend ausführte, handelt es sich bei diesem Schreiben der Botschaft lediglich um die Einladung zum angolanischen Nationalfeiertag, welcher jeweils am 11. November begangen wird. 7.3. Der Beschwerdeführer brachte schliesslich bereits anlässlich der Anhörung und erneut auf Beschwerdeebene vor, er und Mfulumpinga hätten eng zusammengearbeitet. Dieser sei aufgrund seiner Tätigkeit für die Kommission für das Königreich der Bakongo umgebracht worden und der Beschwerdeführer sei das nächste Ziel (vgl. A19/72 S. 45). Auch diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage und bleibt damit reine Spekulation. Mfulumpinga wurde gemäss verschiedenen Berichten im Juli
E729/2007 2004 in Luanda auf der Strasse erschossen. Ob das Verbrechen politisch motiviert war, blieb ungeklärt (vgl. US Department of State, County Report on Human Rights Practices für Angola 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Angola im Übergang, Update März 2005, S. 9). Zudem war er anders als der Beschwerdeführer Präsident der PDPANA und damit in seinem Heimatland aktiv politisch tätig. Dass sein Tod mit der Kommission in Zusammenhang stand und somit der Beschwerdeführer nun auch gefährdet wäre, ist als unwahrscheinlich zu beurteilen. 7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B nach Heirat mit einer (…) Staatsangehörigen (die in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung C verfügt). Die angeordnete Wegweisung ist damit dahingefallen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11.c). Deshalb ist das Beschwerdeverfahren betreffend die Wegweisung und deren Vollzug (…) gegenstandslos geworden. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betrifft. Im Übrigen ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E729/2007 10.2. Die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 22. März 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und hat deshalb im Endentscheid zu erfolgen. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMISVerordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig ist. Mithin dürfte weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen sein. Da das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten gutzuheissen und von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. Das vorliegende Verfahren erscheint indessen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 10.3. Da der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit einhergehende Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf einem nachträglich eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen Sachverhalt beruht, wäre betreffend die allfällige Ausrichtung einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmasslichem Verfahrensausgang im Wegweisungs und Vollzugspunkt vorzunehmen (vgl. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht mehr vertreten und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass ihm besondere Parteikosten entstanden wären. Unter diesen Umständen ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E729/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl abgewiesen. 2. Hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Befreiung der Verfahrenskosten wird gutgeheissen 4. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: