Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6975/2011 Urteil v om 9 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Algerien, mit diversen AliasIdentitäten, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).
E6975/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte und sich dabei als ein in Libyen (…) geborener und aufgewachsener, papierloser algerischer Staatsangehöriger präsentierte, der von 1996 bis 2000 in Algerien und sonst in Libyen wohnhaft gewesen sei, dass das mit Verfolgungen sowohl in Algerien als auch in Libyen begründete Asylgesuch mit Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2005 unter Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzuges abgelehnt wurde, dass das BFM in der Begründung erwog, die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht genügen, die Wegweisung stelle die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides dar und es seien keine Gründe ersichtlich, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Algerien schliessen lassen könnten, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Oktober 2005 mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 14. November 2005 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, wobei das Richtergremium insbesondere erkannte, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest und es sei davon auszugehen, er wolle den Behörden seine Identitätspapiere vorenthalten, dass der Beschwerdeführer am (…) 2007 nach Algerien zurückgeführt wurde, zu welchem Zweck das BFM vorgängig auf dem Algerischen Konsulat in Genf ein auf den Beschwerdeführer lautendes "Laissez Passer" hatte ausstellen lassen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Mai 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am 21. Mai 2011 ein zweites Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 31. Mai 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe, der gleichentags durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen und der Ergänzungsanhörung vom 17. November 2011 im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
E6975/2011 dass er bei seiner Rückführung nach Algerien im (…) 2007 am Flughafen in Algier festgenommen, der Inhaberschaft der libyschen Staatsangehörigkeit beschuldigt und nach zwei Tagen beziehungsweise einer Woche nach Libyen ausgeschafft worden sei, dass die libyschen Behörden ihn sogleich in Haft genommen und ihn der Kontaktpflege mit der Muslimbruderschaft im Exil beschuldigt, nach seinem Aufenthalt in der Schweiz und seiner Verwandtschaft befragt sowie bedroht und misshandelt hätten, dass sein algerischer Reisepass und seine algerische Identitätskarte seither beziehungsweise schon seit dem Jahre 1997 im Besitze der libyschen Behörden seien, dass er nach über zwanzig Tagen Haft und Unterzeichnung verschiedener Papiere unbekannten Inhalts entlassen, jedoch fortan vom Sicherheitsdienst beschattet und in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt worden sei, dass er dennoch im Jahre 2009 beziehungsweise 2010 in Libyen eingebürgert worden sei, wie er von seinen dort ansässigen Familienangehörigen erfahren habe, dass er im Jahre 2009 mehrere Monate in Italien erwerbstätig gewesen und in der Folge nach Libyen zurückgekehrt sei, dieses Land aber Mitte beziehungsweise Ende 2009 beziehungsweise im März 2011 wieder verlassen habe, um abermals nach Italien zu gelangen beziehungsweise er im Jahre 2009 nach Tunesien ausgereist und nie mehr nach Libyen zurückgekehrt sei, dass er zwischenzeitlich in Milano gelebt habe und in der Folge illegal in die Schweiz gelangt sei, dass er nicht nach Algerien zurückkehren wolle, weil dieses Land ihn nicht wolle, und eine Rückkehr nach Libyen solange nicht in Frage komme, wie das GaddafiRegime an der Macht sei, dass der Beschwerdeführer weder Beweismittel noch Identitätsdokumente beibrachte und einer am 21. Mai 2011 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörungen zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
E6975/2011 dass er zur Erklärung geltend machte, keine Dokumente beschaffen zu können, da er keinen libyschen Reisepass habe, sich seine algerischen Ausweise bei den libyschen Behörden befänden beziehungsweise sein algerischer Reisepass zu Hause in Libyen sei, er sich aber um die Beschaffung seiner libyschen Geburtsurkunde, seiner libyschen Niederlassungsbewilligung und seiner Einbürgerungsdokumente bemühen werde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 28. November 2011 – ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen würden und er mithin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass die angeblichen Benachteiligungen durch die algerischen Behörden, die behauptete Ausschaffung nach Libyen und der seitherige Aufenthalt dort offenkundig ungereimt und insbesondere mit zahlreichen Widersprüchen versehen seien, weshalb von einem Sachverhaltskonstrukt ausgegangen werden müsse und sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Algerien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass ferner weder die politische Situation in Algerien noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal der Beschwerdeführer gesund sei, in Algerien seinen Militärdienst geleistet habe und dort über eine Schwester verfüge,
E6975/2011 dass es ihm zudem freistehe, von Algerien nach Libyen weiter zu reisen, zumal er selber in der Anhörung eine freiwillige Rückkehr dorthin ausdrücklich in Aussicht gestellt habe, sobald das GaddafiRegime gefallen sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass es angesichts des Erwogenen irrelevant erscheine, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die libysche Staatsbürgerschaft besitze, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Wegweisungspunkt, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass er sich in der Begründung hauptsächlich auf zwei nun vorlegbare Beweismittel (in Kopie) beruft, welche sein Bruder zwischenzeitlich bei den libyschen Behörden habe "nachmachen" lassen und die er baldmöglichst im Original und mit Übersetzungen nachreichen werde, dass es sich beim einen Dokument um eine Bestätigung der libyschen Behörden betreffend seine Geburt in diesem Land und betreffend die libysche Staatsbürgerschaft seiner Familie mütterlicherseits handle, dass es sich beim anderen Dokument um eine unwiderrufliche libysche Niederlassungsbewilligung handle, dass ein Wegweisungsvollzug nach Algerien unzumutbar erscheine, weil er nur wenige Jahre dort gelebt habe, kein Französisch spreche und keinen Bezug zu diesem Land habe, zumal er bei der Einbürgerung in Libyen wahrscheinlich die algerische Staatsbürgerschaft ohnehin verloren habe, andernfalls er nicht von den algerischen Behörden nach Libyen ausgeschafft worden wäre, dass sich sein Lebensmittelpunkt eindeutig in Libyen befinde, wo auch der Grossteil seiner Familie lebe, ein Wegweisungsvollzug dorthin aber
E6975/2011 aufgrund der "momentan herrschenden Zustände" ebenfalls unzumutbar sei, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2011 den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
E6975/2011 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. 1 und Ziff. 2 [1. Abschnitt]) bei der Wiedergabe der Verfahrenschronologie von Amtes wegen gleich mehrere Redaktionsversehen festzustellen sind (Datum Urteil ARK, Datum Eintritt Rechtskraft und Datum zweites Asylgesuch), diese jedoch weder in den zeitlichen Ausmassen gravierend noch für den Verfahrensausgang erheblich sind und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beanstandet werden, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass diese Erkenntnis vom Beschwerdeführer substanziell nicht bestritten wird, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
E6975/2011 dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einzig den Wegweisungsvollzug nach Algerien, nicht aber nach Libyen geprüft hat und diese Einschränkung insofern durchaus zutreffend ist, als der Beschwerdeführer zwar – in offensichtlicher Verletzung der ihm diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 insb. Bstn. a und b AsylG – keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere mit schlüssigen Hinweisen auf seine Staatszugehörigkeit(en) vorgelegt hat, aber klare Indizien für eine nur algerische und nicht auch eine libysche Staatsbürgerschaft bestehen, dass der Beschwerdeführer nämlich den behaupteten Erwerb der libyschen Staatsbürgerschaft, mit welchem er gleichzeitig den Verlust der algerischen glaubhaft zu machen versucht, nicht nur höchst unplausibel dargelegt hat (z.B. Widerspruch betreffend Erwerbsjahr; Kenntnisnahme vom Erwerb nur vom Hörensagen statt durch ein offizielles Dokument), sondern die aktuelle Inhaberschaft einer libyschen Niederlassungsbewilligung klar gegen eine libysche Staatsangehörigkeit spricht, andernfalls der Niederlassungsausweis keinen Sinn ergäbe, dass auch die nunmehr als Beweismittel vorgelegte Bestätigung der libyschen Behörden gemäss Inhaltsangabe des Beschwerdeführers nur eine Staatsbürgerschaftsbestätigung betreffend seine Familie mütterlicherseits (Mutter und Grosseltern) beinhaltet, gerade aber nicht betreffend seine eigene Person, dass daneben auch der Umstand, dass die algerischen Behörden im Jahre 2007 ein "LaissezPasser" auf seinen Namen ausgestellt haben, auf die algerische Staatsbürgerschaft hindeutet, zumal er selber unbestrittenermassen Inhaber algerischer Reisepässe (gewesen) sei, dass die mit dem "LaissezPasser" verbundene Einreisebewilligung aus Sicht der algerischen Behörden keinen Sinn machen würde, wenn für diese zum Vornherein klar ist, der Aufenthalt der Person im Land sei mangels algerischer Staatszugehörigkeit und infolge Bestehens einer anderen Staatsbürgerschaft unerwünscht, dass der Beschwerdeführer sich im Übrigen bei der Angabe der Personendaten in seiner Beschwerde (dort S. 1) selber als algerischen Staatsangehörigen bezeichnet, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
E6975/2011 Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat droht, dass auch diese Erkenntnis vom Beschwerdeführer substanziell nicht bestritten wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (wenige Aufenthaltsjahre in Algerien; fehlende Französischkenntnisse, geringe Bezugsnähe zum Land) offensichtlich unbehelflich und jedenfalls nicht geeignet sind, die Annahme einer existenziellen Notlage hervorzurufen,
E6975/2011 dass deshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es dem Beschwerdeführer abgesehen davon nicht nur frei steht, von Algerien aus die Weiterreise nach Libyen, welchem Land er sich deutlich näher verbunden fühle, anzutreten, sondern es ihm in keiner Weise verwehrt ist, von der Schweiz aus freiwillig direkt nach Libyen zu reisen und im Bedarfsfall das BFM oder die kantonale Behörde um Unterstützung bei der Reisevorbereitung (Papierbeschaffung etc.) zu ersuchen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien – im Übrigen offenbar auch nach Libyen – schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist und die in Aussicht gestellten weiteren Beweismittel (Originaldokumente und Übersetzungen) mangels Entscheiderheblichkeit nicht abzuwarten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der (bisher bloss behaupteten) Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
E6975/2011 dass mit dem instruktionslosen Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E6975/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: