Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6754/2011 Urteil v om 2 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, alias B._______, Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (…).
E6754/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Juli 2001 in der Schweiz das erste Mal um Asyl nachgesucht hatte und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) mit – unangefochten gebliebener – Verfügung vom 10. Oktober 2001 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) wegen schuldhafter grober Verletzung der Mitwirkungspflicht auf dieses Asylgesuch nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 22. August 2011 in der Schweiz unter der Identität "A._______" zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte und dieses Gesuch anlässlich seiner Befragungen vom 5. September 2001 und 2. November 2011 im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch den heimatlichen Geheimdienst begründete, dass die Schweizer Botschaft in Tiflis dem BFM am 1. Oktober 2011 mitteilte, die wahre Identität des Beschwerdeführers laute "B._______", wozu dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 2. November 2011 gesundheitliche Probleme geltend machte, das BFM ihn mit Verfügung vom 3. November 2011 dazu aufforderte, bis zum 23. November 2011 einen aussagekräftigen Arztbericht zu den Akten zu reichen, und der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess, dass das Bundesamt für Migration mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 – eröffnet am 8. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wegen Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren auch auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügen würden, der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle und zusätzliche
E6754/2011 Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass mit Bezug auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe zwar behauptet, am HI Virus erkrankt zu sein, indessen innert Frist den einverlangten medizinischen Bericht nicht eingereicht, weshalb dieses Vorbringen an Bedeutung verliere, und in Georgien die allenfalls benötigte medizinische Behandlung im Übrigen zur Verfügung stehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei inhaltlich die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung der Vorinstanz, das Asylgesuch materiell zu prüfen, und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht im Wesentlichen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer weiter darum ersucht, es sei ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eine Nachfrist zur Einreichung ärztlicher Berichte zu setzen, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 einen ausführlichen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals C._______ zu den Akten reichte und die Nachreichung eines Berichts betreffend seine MethadonBehandlung für Januar 2012 in Aussicht stellte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
E6754/2011 Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), bei Beschwerden gegen auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG abgestützten Verfügungen aufgrund der besonderen gesetzlichen Konstellation indessen auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 3. November 2011 eine fast dreiwöchige Frist zur Einreichung eines Arztberichts setzte, die dieser ohne jede Erklärung ungenutzt verstreichen liess,
E6754/2011 dass die Notwendigkeit der Einreichung eines solchen Beweismittels dem Beschwerdeführer seit eineinhalb Monaten bekannt sein musste und er bezeichnenderweise sein Versäumnis auch in der Beschwerde nicht nachgeholt hat, sondern bloss das Setzen einer neuen Frist beantragt, was den Eindruck erweckt, er versuche auf diese Weise sein Verfahren in die Länge zu ziehen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, die Ärzte des Beschwerdeführers seien nicht in der Lage, "innert der kurzen Beschwerdefrist" einen medizinischen Bericht zu verfassen, ebenfalls nicht überzeugt, nachdem er bereits anlässlich seiner zweiten Anhörung die Diagnosen seiner Ärzte erwähnt hatte (vgl. Protokoll der Anhörung vom 2. November 2011 S. 13), dass der förmliche Antrag auf Ansetzen einer neuen Frist unter diesen Umständen abzuweisen und im Übrigen davon Kenntnis zu nehmen ist, dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2011 bereits von sich aus einen ausführlichen Arztbericht zu den Akten gereicht hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen hat, dass das BFM überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, und aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gegenüber den hiesigen Asylbehörden
E6754/2011 eine falsche Identität angegeben habe (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, zumal diesbezüglich in der Beschwerde keine weiteren Entgegnungen entnommen werden können, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise oder Identitätspapieren im Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf diverse Aussagewidersprüche und Ungereimtheiten überzeugend dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass in der Beschwerde auch diesen Erwägungen nichts Überzeugendes entgegen gehalten wird, soweit auf diese überhaupt Bezug genommen wird, dass bei der vorliegenden Aktenlage kein Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht und bestand (bei der Überprüfung der Personalien des Beschwerdeführers über die Schweizer Botschaft im Heimatland handelt es sich praxisgemäss nicht um Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, vgl. BVGE 2009/50 E. 7.1 S. 727 f.), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, und die Frage offen bleiben kann, ob vorliegend der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (Täuschung über die Identität) zur Anwendung hätte kommen können, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte
E6754/2011 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass der Vollzug seiner Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig und möglich ist, weshalb hier auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde indessen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht und zur Begründung auf die Erkrankung des Beschwerdeführers hingewiesen wird, dass aus medizinischen Gründen nach Lehre und Praxis nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen, lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (wobei diejenige Behandlung massgebend ist, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz minimal erforderlich ist) und Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiterem Hinweis), dass der Beschwerdeführer konkret vorbringt, er leide an einer HIV Erkrankung und befinde sich aufgrund seiner Opiatsabhängigkeit in
E6754/2011 einem MethadonProgramm sowie in ambulanter psychiatrischer Behandlung, dass diese Behauptungen vom Beschwerdeführer zunächst nicht weiter substanziiert worden sind, jedoch am 19. Dezember 2011 ein ausführlicher Arztbericht des Universitätsspitals C._______ zu den Akten gereicht worden ist, dass in diesem Bericht vom 14. Dezember 2011 die Diagnosen einer HIV1Infektion im Stadium A2, einer Chronischen Hepatitis C sowie einer Chronischen (minimal replikativen) Hepatitis BInfektion, eines Status' nach Polytoxikomanie sowie eines Status' nach Lungentuberkulose mit Pleuritis 2003 gestellt wurden, dass der behandelnde Arzt ergänzend ausführte, es sei vorliegend von einer relativ schnellen Progression der HIVErkrankung auszugehen und (insbesondere) eine Unverträglichkeitsreaktion des Patienten habe zur Folge, dass eine gesamte Medikamentenklasse nicht verwendet werden könne, weshalb die Auswahl möglicher antiretroviralen Substanzen auf wenige, meist teurere, Medikamente zweiter Wahl eingeschränkt werde (zudem sei wahrscheinlich, dass das neue Medikament, mit dem der Beschwerdeführer heute behandelt werde, in Georgien nicht zur Verfügung stehe), dass nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen, HIVpositiven Asylgesuchstellers in der Regel als grundsätzlich zumutbar qualifiziert wird, solange die HIVInfektion das Stadium C noch nicht erreicht hat (vgl. etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.4 mit weiteren Hinweisen), dass Georgien nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über eine ausgebaute medizinische Infrastruktur verfügt, dass insbesondere die (für den Patienten kostenlose) Behandlung von HIV/AIDS im AIDSZentrum von Tbilisi und in verschiedenen im Land verteilten Zweigstellen angeboten wird und drogenabhängige Personen ihre Sucht mit Hilfe von (grösstenteils ebenfalls kostenlosen) Substitutionsprogrammen bekämpfen können, dass die HIVErkrankung des Beschwerdeführers, wie erwähnt, im Stadium A2 steht und er in Georgien über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügt,
E6754/2011 dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen der Argumentation das BFM anschliesst, die medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers sei auch im Heimatland möglich, zumal er selber davon auszugehen scheint, seine gesundheitlichen Probleme könnten grundsätzlich auch in Georgien behandelt werden (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass an dieser Feststellung auch nichts zu ändern vermag, dass die medikamentöse Behandlung der HIVInfektion offenbar insbesondere durch eine Unverträglichkeitsreaktion des Beschwerdeführers eingeschränkt ist und der individuelle Verlauf dieser Erkrankung möglicherweise relativ progressiv ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht darauf hingewiesen hat, es stehe dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten auch als zumutbar zu qualifizieren und zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unbesehen der ebenfalls bloss behaupteten Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, was gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ausschliesst, dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos wird.
E6754/2011 E6754/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: