Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V GeschäftsNr. E6653/2009 GeschäftsNr. E6656/2009 GeschäftsNr. E6659/2009 Urteil v om 2 0 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter JeanPierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), sowie die Schwester von A._______ F._______, geboren (…), und der Bruder von A._______ G._______, geboren (…), Irak, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 21. September 2009 N (…), N (…), N (…).
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______, ein Staatsangehöriger des Irak, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2000 und ging in die Türkei, wo er sich neun Monate aufhielt. Anschliessend gelangte er über ihm unbekannte Länder am 1. Juni 2001 in die Schweiz; gleichentags suchte er im Empfangszentrum Basel um Asyl nach. Er wurde am 5. Juni 2001 zu seinen Asylgründen befragt; die Bundesanhörung fand am 17. August 2001 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in seinem Heimatland als (…) gearbeitet und einem Geschäftspartner namens H._______ mehrere Millionen irakische Dinar ausgeliehen. In der Folge habe er entdeckt, dass H._______ nicht ehrlich gewesen sei. Er habe (…) dessen Vater aufgesucht, doch habe dieser ihm nicht helfen können. Da er sehr wütend gewesen sei, habe er ihm gesagt, er würde H._______ töten, wenn er das Geld nicht zurückerhalte. H._______ sei am (…) in Bagdad ermordet worden, worauf er von dessen Vater beschuldigt worden sei, für die Tötung verantwortlich zu sein. Er sei von diesem angezeigt worden, habe jedoch mit dem Verbrechen nichts zu tun. Hinzu komme, dass er den Militärdienst nicht geleistet habe und deshalb Probleme bekäme, wenn er in die Hände der irakischen Behörden fallen würde. B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers A._______ nicht ein und ordnete die Wegweisung und den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere an, dieser sei seit dem 31. August 2002 verschwunden und habe damit seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt sowie klar zu erkennen gegeben, dass er an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei. C. Der Beschwerdeführer A._______ gelangte am 28. Mai 2008 erneut in die Schweiz, diesmal in Begleitung seiner Ehefrau, seiner Kinder und seiner Schwester F._______; gleichentags suchten sie um Asyl nach. Am
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 10. Juni 2008 wurden sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihren Asylgründen befragt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 3. April 2009. Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden geltend, im (…), als sich der Beschwerdeführer A._______ zwecks Durchführung des ersten Asylverfahrens in der Schweiz aufgehalten habe, seien dessen Ehefrau und Kinder im Irak entführt worden. Zweck dieser Entführung sei es gewesen, ihn dazu zu bewegen, in sein Heimatland zurückzukehren und sich den Behörden oder der Familie H._______ zu stellen. Deshalb sei er damals aus der Schweiz verschwunden. Zurück im Irak habe er seine Familie mit Geld frei bekommen. Eines der Kinder sei jedoch in den (…) ihrer Festhaltung verstorben. Bis ins Jahr 2006 habe die Familie keine grösseren Probleme gehabt. Zur Ausreise habe sie sich in der Folge gezwungen gesehen, weil die Behörden immer wieder nach dem Beschwerdeführer A._______ gesucht hätten. D. Der Beschwerdeführer G._______ gelangte am 29. August 2008 in die Schweiz und stellte am 3. September 2008 im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 18. September 2008 fand die summarische Befragung zu seinen Asylgründen statt; die direkte Bundesanhörung erfolgte am 25. Juni 2009. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe an seinem Arbeitsplatz immer wieder Drohbriefe vorgefunden. In diesen Briefen sei er dazu aufgefordert worden, den Verfassern mitzuteilen, wo sich sein Bruder befinde, andernfalls werde er umgebracht. Er habe also wegen der Probleme des Beschwerdeführers A._______ mit der Familie H._______ aus dem Irak ausreisen müssen. E. Mit Verfügungen vom 21. September 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingaben vom 22. Oktober 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung, zudem seien die Verfahren E6653/2009, E 6656/2009 und E6659/2009 zu vereinigen und I._______und J._______als Zeugen anzuhören. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Die Verfahren E6653/2009, E6656/2009 und E6659/2009 wurden vereinigt. Der Entscheid über die weiteren prozessualen Anträge wurde für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. November 2009 vollum fänglich an seinen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 24. November 2009 an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchten das Gericht um Gutheissung ihrer Anträge.
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die beschwerdeführenden Personen Schutz suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwer deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügungen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache der Beschwerdeführer A._______ zum Kontakt mit dem Vater von H._______ widersprüchliche Angaben. Während der direkten Bundesanhörung vom 3. April 2009 habe er angegeben, er sei (…) zu diesem nach K._______ gegangen und habe das Geld zurückverlangt. An anderer Stelle dagegen habe er ausgesagt, nur sein Vater und der Nachbar seien dorthin gegangen, er selber habe nicht in den damaligen Zentralstaat gehen können. Er habe sich dann aber sofort korrigiert und gesagt, er sei (…) zum Vater von H._______ gegangen, wobei er sich mit dem Militärausweis seines Bruders ausgewiesen habe. Dies widerspreche jedoch seinen Aussagen im ersten Asylverfahren. Damals habe er gesagt, er sei (…) selber zum Vater von H._______ gegangen und er habe sich damals mit einem gefälschten Börsenausweis seines Bruders ausgewiesen. Diese Aussagen stünden teilweise auch im Widerspruch mit den Aussagen der Beschwerdeführerin B._______. Auf
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 die Widersprüche angesprochen hätten beide versucht, mit diversen Korrekturen die unterschiedlichen Aussagen irgendwie in Einklang zu bringen. Weiter schildere der Beschwerdeführer A._______ unterschiedlich, weshalb er H._______ Geld ausgeliehen habe. Im ersten Asylverfahren habe er ausgesagt, er habe H._______ Geld gegeben, damit dieser in Bagdad Kleider kaufen könne. H._______ habe diese dann in Dohuk verkauft und ihm (…) des Gewinns abgegeben. Im April 2009 (Bundesanhörung) dagegen habe er ausgesagt, es habe diesbezüglich keine Abmachungen gegeben. Er habe H._______ Geld ausgeliehen, um von Kursschwankungen zu profitieren. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin B._______ würden gravierende Widersprüche enthalten, beispielsweise wie sie vom Tod ihres Sohnes L._______ erfahren habe. Sodann mache sie geltend, mit ihren Kindern verschleppt und während rund (…) in einem Keller festgehalten worden zu sein. Eine solche Entführung sei ein dramatisches Erlebnis. Personen, die solches durchgemacht hätten, könnten sich auch noch Jahre danach genau daran erinnern. Es könne deshalb von entführten Personen erwartet werden, dass sie solche Erlebnisse persönlich, genau und detailliert schildern könnten. Dies sei jedoch bei der Beschwerdeführerin B._______ nicht der Fall. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin F._______ mache geltend, wegen der Probleme ihres Bruders A._______ ausgereist zu sein. Dessen Vorbringen und diejenigen ihrer Schwägerin B._______ würden jedoch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG in keiner Weise standhalten. Die Beschwerdeführerin F._______ habe die Vorbringen ihres Bruders auch nicht konkretisieren oder die Widersprüche gar auflösen können. 3.1.3 Der Beschwerdeführer G._______ mache ebenfalls geltend, wegen der Probleme seines Bruders A._______ ausgereist zu sein. Auch dessen Vorbringen und die Vorbringen der Schwägerin B._______ würden aber den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Ausserdem stünden die Aussagen des Beschwerdeführers G._______ im Widerspruch zu den Aussagen der anderen Familienmitglieder. Es stehe demzufolge fest, dass dieser in der
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Heimat wegen des von seinem Bruder geltend gemachten Problems gar nie verfolgt worden sein könne. 3.1.4 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohte. Die Beschwerdeführenden würden aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia stammen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Zudem sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welcher technisch möglich und praktisch durchführbar sei. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge gengehalten, die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Besuche bei H._______ Familie seien einfach zu erklären. Der Beschwerdeführer A._______ habe ausgesagt, er sei (…) bei H._______ vorbeigegangen. Mit dieser Aussage habe er gemeint, dass mindestens (…) jemand in seinem Namen H._______ besucht habe. In seiner Aussage, dass er persönlich (…) vorbeigegangen sei, sei er konstant geblieben. Dass die Beschwerdeführerin B._______ nicht gewusst habe, dass auch ihr Mann H._______ Familie besucht habe, dürfe nicht als Widerspruch gewertete werden, würden sich doch in kurdischen Verhältnissen Ehegatten gegenseitig nicht über jeden Besuch informieren. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Besuche bereits (…) zurückliegen würden. Die Vorinstanz zweifle an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer A._______ H._______ Geld geliehen habe, da er im ersten Asylverfahren angegeben habe, H._______ habe das Geld für einen Kleiderkauf benötigt, während er im zweiten Asylverfahren ausgesagt habe, er habe durch H._______ von den Kursschwankungen profitieren wolle. In Tat und Wahrheit handle es sich nicht um einen Widerspruch. H._______
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 habe mit dem geliehenen Geld Kleider gekauft, die er anschliessend zu einem höheren Preis verkauft habe. Der Beschwerdeführer A._______ habe einen Anteil des erzielten Gewinns erhalten, wobei dieser von den momentanen Kursschwankungen abhängig gewesen sei. Das BFM mache geltend, die Beschwerdeführerin B._______ habe die Drohbriefe, welche von H._______ Familie gesendet worden seien, erst bei der zweiten Anhörung vorgebracht zu haben. Auch ihr Mann habe nie von Drohbriefen gesprochen. Solche eigentlichen Drohbriefe habe es keine gegeben, doch habe sie andere im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer A._______ stehende Briefe als bedrohliche Briefe interpretiert. Zu berücksichtigen sei auch, dass sie sich als Analphabetin aus den Inhalten keinen eigenen Reim habe machen können. Das Bundesamt stelle fest, die Beschwerdeführerin B._______ behaupte einerseits, durch den Schwiegervater vom Tod ihres Sohnes erfahren zu haben, anderseits sage sie aus, ihr Ehemann habe sie zum Grab des Sohnes geführt. Für sie seien in diesem Zusammenhang zwei Situationen besonders einschneidend gewesen. Erstens sei dies der Moment gewesen, in dem sie von ihrem Schwiegervater erfahren habe, dass ihr Sohn gestorben sei, und zweitens sei es der Besuch des Friedhofs gewesen. In beiden Situationen sei sie emotional stark aufgewühlt gewesen. Es sei keineswegs erstaunlich, dass sie in ihren Ausführungen diese beiden Situationen durcheinanderbringe. Die Vorinstanz mache weiter geltend, die Beschwerdeführerin B._______ habe den Raum, in dem sie mit ihren Kindern eingesperrt gewesen sei, nicht genügend präzise umschreiben können. Weiter könne sie nicht erklären, weshalb sie schliesslich aus der Haft entlassen worden sei, und sie wisse auch nicht, wann ihr Sohn verletzt worden sei. Trotz der langen Zeit seit diesem Ereignis habe sie bereits bei ihrer ersten Anhörung überaus präzise Ausführungen zu den Umständen der Entführung machen können. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass man erst einmal froh sei, wenn man aus der Gefangenschaft von den Entführern entlassen werde. Es wäre leichtsinnig, die Befreiung bei den Entführern zu hinterfragen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin B._______ zu Hause ihren Mann vorgefunden habe, habe sie darauf schliessen lassen, dieser habe ihre Freilassung bewirken können. Ihn nach den
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 dafür nötig gewesenen Mitteln zu befragen, habe sich ihr aus Scham und kulturellen Gründen verboten. Dass sie das genaue Datum, wann ihr Sohn verletzt worden sei, nicht habe nennen können, sei nicht weiter erstaunlich, da man bei anhaltender Unterernährung während der Gefangenschaft in einem Keller jegliches Zeitgefühl verliere. Mit der Asylrelevanz setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander. Diese sei jedoch zweifelsfrei gegeben. Die drohende Verfolgung durch die Familie H._______ gefährde den Beschwerdeführer A._______ und dessen Familie konkret an Leib und Leben. Es gebe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, wie sein Aufenthalt in M._______ belege. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer C._______ an gesundheitlichen Problemen leide. Angesichts der prekären medizinischen Versorgung im Heimatland würden solche zusätzlichen Probleme die Rückkehr der Familie als unzumutbar erscheinen lassen. 3.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Asylgesuche seien aufgrund von Unstimmigkeiten und groben Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführenden abgelehnt worden. Der Rechtsvertreter versuche diese Unstimmigkeiten primär mit der schlechten Kommunikation zwischen den Beschwerdeführenden, dem grossen zeitlichen Abstandes zwischen den Ereignissen und den Anhörungen und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin B._______ zu erklären. Seine komplizierten Erklärungen seien jedoch nicht überzeugend. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Vernehmlassung enthalte keine Argumente, welche inhaltlich entgegnet werden müssten. Dass die Ausführungen in der Beschwerde der Vorinstanz zu kompliziert erscheinen würden, spreche noch nicht gegen deren Plausibilität. Vielmehr spreche die Reaktion des BFM dagegen, dass man sich ernsthaft mit den einzelnen Argumenten auseinandersetzen wolle, was einer sorgfältigen Abwägung bei der Glaubwürdigkeitsprüfung widerspreche. 4.
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 4.1 Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu einem stimmigen Ganzen zusammenfügen (beispielsweise wechselseitige Gespräche und Interaktionen, nachträgliche Ergänzungen oder Komplikationen), anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis aufgetretenen Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründetes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, des fraglichen Tatortes, von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.). 4.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird.). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle – zumindest ansatzweise – erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 4.3 Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sind einige Angaben der Beschwerdeführenden tatsächlich unstimmig. So gab der Beschwerdeführer A._______ im ersten Asylverfahrens zu Protokoll, er sei (…) zum Vater von H._______ gegangen, um das Geld zurückzufordern (Akten BFM A1/8 S.4). Anlässlich der Anhörung im zweiten Asylverfahren führte er dagegen (unter anderem) aus, er sei (…) zu den Eltern von H._______ gegangen (a.a.O. B36/14 S.7). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin B._______ sind diesbezüglich nicht ganz stimmig (B35/14 S. 3 und B35/14 S.9). Die Erklärung in der Beschwerde, wonach sie von ihrem Ehemann nicht über jeden Besuch informiert worden sei, und die Ereignisse bereits Jahre zurückliegen würden, vermögen die Widersprüche dabei zwar teilweise zu erklären. Wie das BFM jedoch aufgezeigt hat, finden sich in den Aussagen der Beschwerdeführenden weitere Ungereimtheiten, so beispielsweise hinsichtlich des Umstandes, wie die Beschwerdeführerin B._______ vom Tod ihres Sohnes erfahren hat. Zudem erstaunt, dass die Beschwerdeführenden keinerlei Beweismittel, wie etwa die angeblichen Quittungen und Drohbriefe, zu den Akten gegeben haben. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer A._______ nicht hat erklären können, weshalb seine Familie von den Entführern freigelassen worden sei (a.a.O. B36/14 S.4). Auf die entsprechende Frage hat er bloss geantwortet, er habe Leuten Geld gegeben, um die Freilassung seiner Familie zu bewirken. Wie sie dies gemacht hätten, wisse er nicht. Gleichzeitig ist allerdings festzustellen, dass die
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Beschwerdeführerin B._______ die angebliche Entführung anlässlich der summarischen Befragung im EVZ Kreuzlingen ausführlich und teilweise detailliert schilderte. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, die hinteren Sitzbänke im Auto seien nach hinten geklappt worden, damit sie und ihre Kinder Platz haben würden. Wer eine Geschichte erfindet, hält sie in der Regel möglichst einfach, da dies eine Herausforderung für das menschliche Gehirn darstellt. Eine Gesamtwürdigung der Akten und insbesondere der Protokolle der Beschwerdeführenden lässt deren Vorbringen zwar aufgrund der Unstimmigkeiten als zweifelhaft erscheinen, doch muss festgestellt werden, dass die Ereignisse tatsächlich bereits Jahre zurückliegen und Teile davon dennoch in einer gewissen Ausführlichkeit und Detailliertheit geschildert werden. 4.4 Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann, sind vorstehend erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter – wie Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen – die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zur Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlichkeit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss im Zeitpunkt der Flucht aus dem
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Verfolgerstaat bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund von (mehreren) Unstimmigkeiten in den Aussagen zweifelhaft, ob sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen wirklich so zugetragen haben wie behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls der Ansicht, dass sie zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatland nicht in asylrelevanter Weise gefährdet sind. So sind nach der angeblichen Tötung von H._______(…), und auch die Entführung der Beschwerdeführerin B._______ und der Kinder ist (…) her. Dass die Familie von H._______ immer noch Willens sein soll, Rache zu üben, ist unwahrscheinlich, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Entführung und des Todes von L._______. Seit diesem Ereignis im Jahre (…) ist nichts mehr geschehen, was die oben definierte Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen würde. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es einerseits legitim ist, wenn ein Staat eine Person zur Leistung des Militärdienstes als allgemeine Bürgerpflicht aufbietet, und anderseits ist es die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte, Verbrechen aufzuklären und die Täter gerecht zu bestrafen. In diesem Zusammenhang ist es aufgrund der vom Beschwerdeführer A._______ vorgebrachten Vorgeschichte nicht verwunderlich, dass er zur Tötung H._______ befragt werden sollte und deswegen gesucht wurde, schliesslich hat er Todesdrohungen ausgesprochen. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVGE 2008/4 festgestellt, dass die Sicherheits und Justizbehörden der drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia grundsätzlich in der Lage und Willens sind, deren Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 4.5 Das BFM hat somit das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. Der Antrag, I._______und J._______als Zeugen anzuhören, ist ebenfalls abzuweisen, da diese an den für den Entscheid des Gerichts zentralen Erkenntnissen nichts ändern könnten.
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombination von Faktoren wie
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymanyia) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den nach wie vor von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann namentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht stehen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spezialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbildung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse Zurückhaltung geboten. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRGRegion stammen
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht. 6.3.3 Sind Kinder von einem Wegweisungsvollzug betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). In Bezug auf das Kindeswohl ist insbesondere die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die Verwurzelung in der Schweiz kann demnach eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.). 6.3.4 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer A._______, dessen Ehefrau B._______ und die gemeinsamen Kinder zuletzt rund sechs Jahre in M._______ (Provinz Dohuk) gelebt haben. Eigenen Angaben zufolge haben sie in der Landwirtschaft gearbeitet, was gerade einmal zum Überleben gereicht habe. Beruflich verfügen sie nicht über eine besondere Ausbildung, und sie sind in der Schweiz fürsorgeabhängig. Hinsichtlich des Beziehungsnetzes verfügt die Beschwerdeführerin B._______ in der Provinz Dohuk über ihre Eltern und drei Geschwister, während der Beschwerdeführer A._______ noch zwei verheiratete Schwestern im Nordirak hat; seine Eltern sind im (…) verstorben. Aufgrund dieser Umstände ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für Familien mit Kindern bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist, zweifelhaft, ob es ihnen möglich wäre, sich in ihrem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. In Würdigung sämtlicher Umstände ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers A._______, seiner Ehefrau B._______ und deren gemeinsamen Kindern C._______, D._______ und E._______ in den Irak zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar ist. 6.3.5. Anders stellt sich die Situation für die Beschwerdeführenden G._______ und F._______ dar. Sie gehören nicht zur Kernfamilie von A._______ und B._______. Hierzu zählen nur die Ehegatten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 51 AsylG). Ein Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht ersichtlich. Sodann ist – wie bereits ausgeführt – festzustellen, dass der Vollzug für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRGRegion stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, grundsätzlich zumutbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten davon aus, dass der Beschwerdeführer G._______ im Nordirak nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt und auch wieder in der Landwirtschaft arbeiten könnte. Er ist sodann jung und gesund, so dass er bei einer Rückkehr nicht konkret gefährdet sein dürfte. Ausserdem hat er seit seiner Geburt in der Provinz Dohuk gelebt und kennt die dortigen Sitten und Bräuche. Letzteres gilt auch für die Beschwerdeführerin F._______. Bei Frauen ist zwar hinsichtlich dem Vollzug der Wegweisung in den Nordirak Zurückhaltung angebracht, jedoch kann sie bei der Rückkehr auf die Unterstützung ihres Bruders G._______ zählen. Ausserdem leben noch zwei verheiratete Schwestern sowie ein Onkel in der Provinz Dohuk. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher unter Würdigung der gesamten Umstände der Ansicht, dass es ihnen zumutbar ist, in den Nordirak zurückzukehren. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs von A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______ und E._______
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 betreffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der besagten Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden anteilsmässig aufzuerlegen. Da ihnen jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführenden mit ihren Begehren teilweise durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 500.– festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
E6653/2009 E6656/2009 E6659/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______ und E._______ unzumutbar ist, weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer A._______, dessen Ehefrau B._______ und deren gemeinsame Kinder C._______, D._______ und E._______ vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500. zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das Migrationsamt des Kantons N._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: