Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6595/2011 Urteil v om 1 3 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (…).
E6595/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 14. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass Fingerabdruckvergleiche mit der EurodacZentraleinheit ergaben, dass sie am 19. Oktober 2010 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden waren, dass am 20. September 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum Altstätten summarische Befragungen der Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) stattfanden und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Frankreichs für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, ihre in Frankreich gestellten Asylgesuche seien abgewiesen worden und sie befürchteten, von den französischen Behörden in ihr Herkunftsland weggewiesen zu werden, dass das BFM am 11. November 2011 an die französischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) richteten und Frankreich sich mit Schreiben vom 21. November 2011 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2011 – eröffnet am 1. Dezember 2011 – in Anwendung von Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
E6595/2011 aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten nachweislich am 19. Oktober 2010 in Frankreich um Asyl nachgesucht und die französischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (DublinIIVO) zugestimmt, dass somit Frankreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. Mai 2012 zu erfolgen habe, dass den Einwänden der Beschwerdeführenden entgegenzuhalten sei, der Umstand, dass ihr Asylverfahren in Frankreich abgeschlossen sei, vermöge an der Zuständigkeit Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIiVO nichts zu ändern, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Frankreich bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe
E6595/2011 gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, dieser sei aufzuheben und ihnen das Asyl zu gewähren, beziehungsweise die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung auf ihr Asylgesuch sei einzutreten, dass eventualiter die DispositivZiffern 2 und 3 aufzuheben seien und von einem Vollzug der Wegweisung abzusehen sei, dass sie In formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen eine ärztliche Bestätigung von Dr. med. F._______, vom 5. Dezember 2011 sowie eine Fürsorgebestätigung der G._______ vom 5. Dezember 2011 zu den Akten reichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
E6595/2011 vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
E6595/2011 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52; CHRISTOPH AUER, Streitgegen stand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb darauf nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Frankreichfeststeht und die Beschwerdeführenden diesen nicht bestreiten, dass das BFM die französischen Behörden am 11. November 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO um Wiederaufnahme der
E6595/2011 Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 21. November 2011 zustimmten, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gemäss der DublinII Verordnung sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden auf dieses Land übergegangen, dass sie somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Frankreich) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Frankreich rechtskräftig abgewiesen worden sein sollten, dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für ihr Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinII Verordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Frankreich sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die nicht weiter substanziierte Rüge der Beschwerdeführenden, Frankreich habe kein Asylverfahren nach "international verbindlichen Standards" durchgeführt, keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Frankreich werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,
E6595/2011 dass im Weiteren keine individuellen Erschwernisse ersichtlich sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich entgegenstehen könnten, dass bezüglich der vorgebrachten und mittels Arztzeugnis belegten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung allfälliger gesundheitlicher Probleme in Frankreich gewährleistet ist, dass bei der Ansetzung des Überstellungstermins der voraussichtliche Geburtstermin und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sowie allenfalls ihres neugeborenen Kindes gebührend zu berücksichtigen sind, dass darüber hinaus im Rahmen der Rückführungsmodalitäten die französischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Voraus zu informieren sind, um einen adäquaten Empfang der Beschwerdeführerin und ihrer Familie sicherzustellen, so dass die notwendige medizinische Betreuung bereits mit dem Übertritt in das französische Asylverfahren gewährleistet ist, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Frankreich entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass im Übrigen eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist und daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
E6595/2011 Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der vorgebrachten und belegten Bedürftigkeit abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E6595/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: