Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6148/2008 Urteil v om 1 7 . Augus t 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), und deren Tochter B._______, geboren (…), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. August 2008 / N (…).
E6148/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin den Sudan am 26. August 2005 auf dem Luftweg und gelangte am 27. August 2005 in die Schweiz, wo sie gleichentags im (…) um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zu ihren Asylgründen gab sie an, in C. _______ geboren zu sein, ihr Vater sei Sudanese und ihre Mutter Eritreerin; da diese ein zweites Mal geheiratet habe, sei die Beschwerdeführerin in C. _______ von einer Frau aufgezogen worden. Einige Monate vor der Ausreise sei sie mehrmals zu ihrem Vater gegangen, um mit seiner Hilfe einen Nationalitätenausweis zu beschaffen. Er habe dabei versucht, sie zu sexuell zu missbrauchen, nur weil sie habe flüchten können, sei es nicht soweit gekommen. Ihre Ziehmutter, bei welcher ein (…) logiert habe, habe sie gegen ihren Willen im Sommer 2005 mit diesem verheiraten wollen. Eine Drittperson, welcher die Beschwerdeführerin davon erzählt habe, sei ihr aus Mitleid bei der Ausreise behilflich gewesen. Mit den Behörden habe sie im Sudan keine Probleme gehabt. Das BFM trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2005 wurde mit Urteil der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. März 2006 abgewiesen. Zur Begründung führte die ARK im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe es ohne Glaubhaftmachung entschuldbarer Gründe unterlassen, den Behörden rechtsgenügliche Dokumente einzureichen, und es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. B. Am 25. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim BFM ein "Gesuch um Wiedererwägung" einreichen. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen.
E6148/2008 Das Bundesamt überwies die Eingabe am 13. November 2006 unter Hin weis darauf, dass es sich um ein Revisionsgesuch handeln könnte, an die ARK. Die ARK verfügte am 20. November 2006, falls die Gesuchstellerin nicht wünsche, dass ihre Eingabe vom 25. Oktober 2006 unter dem Aspekt der Revision geprüft werde, sei dies der Kommission innert der angesetzten Frist mitzuteilen. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit Eingabe vom 22. November 2006 zurückziehen liess und beantragte, diese sei dem BFM zwecks Prüfung als zweites Asylgesuch zu überweisen, erkannte die ARK am 23. November 2006, das Revisionsgesuch sei als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben. Am 22. Dezember 2006 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe vom 25. Oktober 2006 werde als zweites Asylgesuch behandelt. C. Mit Verfügung vom 25. August 2008 stellte das Bundesamt im Zusammenhang mit dem zweiten Asylgesuch der Beschwerdeführerin fest, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Das BFM wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin erhob mit Rechtsmitteleingabe vom 25. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und zur neuen Begründung an das BFM zurückzuweisen, weiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sowie eventualiter die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, alles unter Entschädigungs und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
E6148/2008 E. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Vom Gericht zur Stellungnahme eingeladen, führte das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. November 2008 aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. Der Aufenthaltsort der Mutter der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihren Angaben in der Schweiz ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe, habe trotz mehrmaliger Recherchen im ZEMIS (Zentrales Migrationssystem) nicht ausfindig gemacht werden können beziehungsweise habe keine Person mit den von der Beschwerdeführerin genannten oder ähnlichen Personendaten gefunden werden können. Die geltend gemachte angeschlagene Gesundheit stelle gemäss dem eingereichten Schreiben des behandelnden Arztes kein Hindernis für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. G. Mit Replik vom 12. Dezember 2008 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht die Personendaten ihrer Mutter und deren Aufenthaltsort mit und hielt an ihrer Beschwerde vollumfänglich fest. H. Mit Verfügung vom 25. März 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, über ihre aktuellen Verhältnisse zu orientieren, was diese mit Eingabe vom 11. April 2011 tat. Sie habe im (…) ein Kind geboren, dessen Vater im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung (…) sei und der das Kind anerkannt habe. Die Familie lebe zusammen in (…). Der Vater habe sich verpflichtet, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die Beschwerdeführerin werde für den Lebensunterhalt vollumfänglich durch das Sozialamt (…) unterstützt. I. Das BFM, vom Gericht am 6. Juni 2011 eingeladen, zur vorerwähnten Eingabe Stellung zu nehmen, zog mit Verfügung vom 1. Juli 2011 seinen Entscheid vom 25. August 2008 teilweise in Wiedererwägung, hob die
E6148/2008 Ziffer 4 (Verlassen der Schweiz) und die Ziffer 5 (Wegweisungsvollzug durch den […]) auf und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme an. K. Damit wurde die Beschwerde vom 25. September 2008, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gegenstandslos, weshalb das Gericht mit Verfügung vom 6. Juli 2011 die Beschwerdeführerin anfragte, ob sie bezüglich Asyl an ihrer Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. Sie liess dem Gericht am 21. Juli 2011 mitteilen, im Asylpunkt werde an der Beschwerde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwer deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E6148/2008 (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Die während des Beschwerdeverfahrens geborene Tochter B. _______ wird in das Verfahren der Beschwerdeführerin (Mutter) eingebunden. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3. Das BFM zog mit Verfügung vom 1. Juli 2011 seinen Entscheid vom 25. August 2008 teilweise (Verlassen der Schweiz und Wegweisungsvollzug durch den […]) in Wiedererwägung und stellte fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und es werde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht auf dessen Ersuchen hin mit, sie halte im Asylpunkt an der Beschwerde fest. Demnach geht es vorliegend einzig
E6148/2008 noch darum zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigeschaft zu Recht verneint und die Gewährung von Asyl verweigert hat. 4. 4.1. 4.1.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Beschwerdeführerin bestätige im Rahmen ihres zweiten Gesuches die Gründe, die sie bereits im ersten Gesuch als massgeblich für ihre Flucht aus dem Sudan dargelegt habe. Es würden sich jedoch gravierende Widersprüche aus dem Vergleich ihrer diesbezüglichen, im Rahmen der ersten Gesuchseinreichung und denjenigen im Rahmen ihres aktuellen Gesuches gemachten Aussagen ergeben. So habe sie sich anlässlich der ersten Gesuchseinreichung als Sudanesin ausgegeben, behaupte nunmehr aber, weder die sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Weiter habe sie anlässlich des ersten Gesuches vorgebracht, ihren Vater mehr als sechsmal aufgesucht zu haben, wogegen sie jetzt von lediglich drei Begegnungen spreche. Auch habe die Beschwerdeführerin beim ersten Gesuch ausgesagt, ihr Vater habe damals lediglich versucht, sie zu vergewaltigen, aktuell bringe sie im Unterschied dazu jedoch vor, sie sei von ihrem Vater tatsächlich vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie früher ausgesagt, das Geld für die Flucht der Gastfamilie gestohlen zu haben, neuerdings soll ihre Mutter die Ausreise finanziert haben. Es dürfe erwartet werden, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus der Heimat im vorausgegangenen und im aktuellen Verfahren in den wesentlichen Punkten übereinstimmten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weshalb die Aussagen zu ihrer Nationalität, zu ihren Bemühungen um den Erhalt eines Nationalitätenausweises und zu den Übergriffen seitens ihres Vaters sowie zu den Umständen ihrer Ausreise nicht geglaubt werden könnten. 4.1.2. Vorbringen seien tatsachenwidrig, so das Bundesamt weiter, wenn sie in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Das gelte etwa für die vorgebrachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie werde im Falle eines Vollzugs der Wegweisung in den Sudan von den dortigen Behörden als Eritreerin angesehen und nach Eritrea ausgeliefert, wo sie Militärdienst leisten
E6148/2008 müsse. Dazu sei festzustellen, dass in Anbetracht der linguistischen Kriterien und der Landeskenntnisse der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass sie eindeutig im Sudan sozialisiert worden sei. Sie sei die Tochter eines Sudanesen und besitze deshalb auch dessen Staatsangehörigkeit. Die Behauptung, ihr Vater habe sie nicht anerkannt, könne nicht gehört werden. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Befürchtung, sie würde angesichts der angeblichen eritreischen Staatsangehörigtkeit ihrer Mutter selber als Eritreerin angesehen, sei sie doch nicht bei dieser aufgewachsen und spreche nicht einmal Tigrinya. Die weitere Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie habe bei einer Auslieferung beziehungsweise Wegweisung nach Eritrea dort mit scharfen Sanktionen zu rechnen, weil sie sich dem Militärdienst entzogen habe, sei unbegründet. Da sie weder in Eritrea geboren worden sei noch jemals dort gelebt habe, sei ihre Existenz für die eritreischen Behörden nicht aktenkundig. Demzufolge besitze sie auch die eritreische Staatsangehörigkeit nicht, und der eritreische Staat habe bei dieser Sachlage weder ein Interesse an ihrer Person noch verfüge er über die Möglichkeit, vom Sudan die Auslieferung der Beschwerdeführerin zu verlangen. Die angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin entspreche folglich nicht den Tatsachen. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Relevanz nicht zu prüfen sei. 4.1.3. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Sudan herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Gleiches gelte für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E6148/2008 4.2. 4.2.1. In der Beschwerde wird vorweg als neue Tatsache festgehalten, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz befinde; diese habe ebenfalls ein Asylgesuch gestellt. 4.2.2. Die Vorinstanz mache in ihrer angefochtenen Verfügung geltend, die Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin sei eine unabdingbare Voraussetzung für die Abklärung der Asylvorbringen, indessen habe die Beschwerdeführerin weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte vorlegen können, weshalb ihre Identität nicht belegt sein. Dieser Argumentation könne nicht gefolgt werden, gehe doch das BFM in seiner Stellungnahme vom 4. November 2005 davon aus, die Beschwerdeführerin sei nicht sudanesische Staatsangehörige, und aus der eingereichten Identitätskarte der Mutter gehe rechtsgenüglich hervor, dass die Beschwerdeführerin nur die eritreische Staatsangehörigkeit habe oder beantragen könne. 4.2.3. Die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt, die Einschätzung der Vorinstanz stütze sich auf unhaltbare Argumente oder Behauptungen. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin inzwischen gelungen, den Aufenthaltsort ihrer Mutter ausfindig zu machen. Mit der Asylrelevanz setze sich die Vorinstanz gar nicht erst auseinander. Diese sei jedoch durch die drohende Verfolgung zweifelsohne gegeben. Es bestehe für die Beschwerdeführerin weder die Möglichkeit einer Rückkehr in den Sudan, noch könne sie nach Eritrea. Das BFM stelle die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fälschlicherweise nicht fest und verletze so Art. 3 AsylG. 4.2.4. Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei zumindest glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Die Folge sei die Anerkennung als Flüchtling, Ausschlussgründe würden keine vorliegen. Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung nach vollständig erhobenem Sachverhalt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle einer Rückkehr in den Sudan wie auch nach Eritrea müsse die Beschwerdeführerin mit Verfolgung rechnen; die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei also erfüllt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu bezeichnen sei. In diesem
E6148/2008 Zusammenhang gelte es auch zu würdigen, dass die sudanesische Regierung in letzter Zeit mit der Rückschaffung von im Sudan lebenden Personen eritreischer Volkszugehörigkeit begonnen habe, wobei es sich bei vielen der abgeschobenen oder von einer Rückschaffung bedrohten Personen um Asylsuchende oder bereits anerkannte Flüchtlinge handle. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft, und an Stelle des Vollzugs sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, soweit nicht ohnehin die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Anwendung des Prinzips des NonRefoulement führe. Darüber hinaus sei wegen der konkreten Gefährdung der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Sachverhalt tatsächlich, wie in der Beschwerde gerügt, nur ungenügend erstellt ist, was eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Folge hätte. Diesbezüglich besteht indessen für das Gericht kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid zu bemängeln, zumal die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (insbesondere Angaben zur Person und zum Aufenthalt der Mutter der Beschwerdeführerin sowie zum aktuellen persönlichen Umfeld) vom BFM in zwei Stellungnahmen gewürdigt worden sind und schliesslich dazu geführt haben, dass der angefochtene Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin ist denn auch in ihrer letzten Eingabe vom 21. Juni 2011, worin sie dem Gericht ihr Festhalten im Asylpunkt mitteilte, auf die vorerwähnte Rüge nicht mehr eingegangen. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256), was das BFM vorliegend nach Auffassung des Gerichts in angemessener Weise getan hat. 5.2. Das Bundesamt stützt seinen ablehnenden Entscheid vor allem darauf ab, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Dazu Folgendes: 5.2.1. Für die subjektive Wahrheit spricht einerseits, wenn die Aussage zahlreiche und qualitativ hochwertige Details enthält, welche sich zu
E6148/2008 einem stimmigen Ganzen zusammenfügen, anderseits, wenn die befragte Person über ihre bei dem Ereignis auftretenden Gefühle, Assoziationen, unverstandenen Erscheinungen oder Missverständnisse berichtet. Für ein realitätsbegründendes Ereignis spricht weiter, wenn der rechtsrelevante Tatbestand gleich bleibt; dazu zählen insbesondere die Schilderung des zentralen Kerngeschehens und der eigenen Rolle, die Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen, von fraglichen Tatorten und von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen oder Angaben über unangenehme Empfindungen (insbesondere Schmerzen). Sodann spricht für den Wahrheitswillen der angehörten Person, wenn sie ihre eigene Rolle eher unvorteilhaft darstellt, auf Schutzbehauptungen, die naheliegen, verzichtet, und wenn sie entlastende Umstände bedeutsamer Art für denjenigen vorbringt, den sie mit anderen Teilen ihrer Aussage belastet. Gegen die subjektive Wahrheit spricht, wenn die Aussage detailarm ist, obwohl beim betreffenden Erlebnis ein Mindestmass an Detailreichtum zu erwarten wäre, oder wenn auch auf Aufforderung hin keine näheren Einzelheiten vorgebracht und Nebensächlichkeiten berichtet werden (ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF DIETER TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, S. 72 ff.). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die ARK in einem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (EMARK 1993 Nr. 3 S. 13, welche Praxis vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde). Es kann deshalb nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichungen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen, und es darf auch nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht
E6148/2008 einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden sollten. 5.2.2. Anlässlich ihres ersten Asylgesuches im Jahre 2005 sagte die Beschwerdeführerin sowohl in der Befragung zur Person als auch in der Anhörung vor dem BFM aus, sie stamme ursprünglich aus dem Sudan (Akten BFM A1/10 S. 1 und A13/9 S. 2). Im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, weder die sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen (C1/11 S. 1, C21/23 S. 2). Der Rechtsvertreter wiederum stellt sich in seiner Eingabe vom 25. Oktober 2006 gestützt auf die eritreische Identitätskarte der Mutter auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin stamme ursprünglich aus Eritrea (B1/11 S. 3). Diese voneinander im entscheidenden Punkt des vorliegenden Falles abweichenden Angaben sind augenfällig, und die Differenz ist für das Gericht nicht auflösbar. In seiner Verfügung vom 7. Oktober 2005 hält das BFM zwar fest, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich aus Eritrea stamme, da sie Tigrinya und Arabisch spreche, welche dort als Verkehrs und Umgangssprachen verwendet würden (A15/7 S. 4), was aber einzig bezüglich der Sozialisation, nicht jedoch für die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung ist. Offensichtlich versucht diese mit ihrem Beharren auf der eritreischen Staatsangehörigkeit sich den Auswirkungen der Entwicklung in Eritrea, dem Verfahrenslauf und der Argumentation des Bundesamtes anzupassen. Sie muss sich aber auf ihren protokollierten Aussagen (was im Übrigen auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung durch ihren Vater anbelangt, in welchem Zusammenhang sie ebenfalls stark divergierende Ausführungen gemacht hat) behaften lassen. Das Gericht hat bezüglich der (eritreischen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin grosse Zweifel, welche mit der Beschwerde nicht ausgeräumt werden. 5.2.3. Aus dem Umstand, dass mittlerweile feststeht, dass die eritreische Mutter in der Schweiz lebt, kann umso weniger abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin die sudanesische Staatsangehörigkeit nicht und einzig die eritreische besitzt, als sie anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Februar 2007 zu Protokoll gegeben hat: "Ich habe weder die sudanesische noch die eritreische Staatsangehörigkeit." (C1/11 S. 11 Ziff. 1.6). Die eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
E6148/2008 Im Übrigen hatte sich die ARK in ihrem Urteil vom 6. März 2006 einlässlich mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin befasst und festgestellt, es würden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen auch im aktuellen Verfahren zu diesem Schluss. Es geht von einem Konstrukt aus, das aufgrund der protokollierten Aussagen in den beiden Verfahren und der offensichtlichen Argumentationsschwächen in keiner Weise zu überzeugen vermag, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 5.3. Demnach kann dem BFM gefolgt werden, wenn es in seinem Wie dererwägungentscheid vom 1. Juli 2011 an der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und an der Verweigerung des Asyls festhält. Auch für das Gericht steht fest, dass das Bundesamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 6.3. Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM die Beschwerdeführerin und ihr Kind wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegen standlos geworden ist.
E6148/2008 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechnerischer Grad des hälftigen Durchdringens angenommen wird. Der Beschwerdeführerin wären somit für ihr hälftiges Unterliegen reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.310.2]). Da der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Verfügung des Gerichts vom 2. Oktober 2008 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist, wird in dessen Gutheissung und weil die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist (s. vorstehend Sachverhalt Bst. H) auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt. Ihr Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung des nicht vollumfänglichen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total Fr. 600. – (inkl. Auslagen und MWSt), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E6148/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600. – (inkl. Auslagen) zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das Ausländeramt des Kantons (…). Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand: