Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6108/2011 Urteil v om 1 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner. Parteien A._______, alias B._______, Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (…).
E6108/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Gesuch anlässlich der Summarbefragung vom 13. September 2011 im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründete, er sei in Tiflis Zeuge eines Tötungsdelikts geworden und befürchte nun, dass der Täter auch ihn ermorde, um straffrei bleiben zu können, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2011 ergänzend zu seinen Personalien befragt wurde und dabei die Identität B._______ bestätigte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 das rechtliche Gehör zum Ergebnis seiner Abklärungen gewährte, wonach seine Identität in Wirklichkeit A._______ laute, und die Ausfällung eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) androhte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 fristgerecht das Ergebnis der Abklärungen des BFM bestätigte und die Gründe für seine Angabe einer falschen Identität nannte, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung seines Asylgesuch in der Schweiz beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
E6108/2011 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, es sei ihm im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, hier um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der
E6108/2011 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt, dass er die erstinstanzliche schweizerische Asylbehörde in diesem Sinn über seine Identität getäuscht hat, womit das BFM Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend korrekt angewendet hat, dass an dieser Feststellung auch der Versuch des Beschwerdeführers, die Identitätstäuschung zu erklären, nichts zu ändern vermag, zumal das Vorbringen als offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, er sei aus Furcht, in der Schweiz vom georgischen Mörder entdeckt zu werden, zur Nennung einer falschen Identität gezwungen gewesen, dass das BFM somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 4) nicht die Rede sein kann, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig im Sinn von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement beim vorliegenden Ausgang des Asylverfahrens praxisgemäss keine Anwendung finden kann und angesichts der offensichtlich haltlosen Asylvorbringen auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
E6108/2011 von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland drohen würde, dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass somit auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 200.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E6108/2011 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin MaederSteiner Versand: