Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5992/2009 Urteil v om 2 8 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A. _______, geboren (…), Angola, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. September 2009 / N (…).
E5992/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2008 auf dem Luftweg und reiste über Addis Abeba nach Rom. Von dort gelangte er auf dem Landweg am 18. Januar 2008 in die Schweiz; gleichentags suchte er im (…) um Asyl nach. Am 18. Februar 2008 wurde er vom BFM summarisch zu seiner Person, zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt und am 3. Februar 2008 vom Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in (…) als (…) gearbeitet. Am (…) habe er einem Kriminellen, der festgenommen worden sei, weil er (…) auf sich getragen habe, aus Mitleid zur Flucht aus dem (…) verholfen. Der verantwortliche Arzt und die Polizei hätten ihn daraufhin unter Todesdrohungen aufgefordert, den Entflohenen zurückzubringen. Aus diesem Grunde habe er sich in der Folge versteckt. Ein Freund habe ihm Dokumente besorgt und ihm im Januar 2008 gesagt, er müsse sofort ausreisen. Er sei nach (…) gegangen und habe sein Heimatland an Bord eines Flugzeugs verlassen. C. Mit Verfügung vom 3. April 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 18. Januar 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 4. Mai 2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E2871/2009) vom 8. Mai 2009 abgewiesen. Auch dieses kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhalts gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. E. Mit auf den 17. August 2009 datierter Eingabe, welche als "Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" tituliert war, gelangte der
E5992/2009 Beschwerdeführer erneut an das BFM. Er beantragte den sofortigen Stopp des Vollzugs der Wegweisung, die Gewährung von Asyl, eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und/oder Unzulässigkeit der Wegweisung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Eingabe legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bei. F. Das BFM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 14. September 2009 eröffnet am 15. September 2009 trat es gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf dieses nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Für die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, auf den vorinstanzlichen Entscheid und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 14. September 2009 Beschwerde. Er beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch respektive Zurückweisung des Falles an das BFM, Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Für die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, auf die Beschwerde und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 25. September 2009 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten; über die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
E5992/2009 I. In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 führte das Bundesamt aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel. An den Erwägungen werde vollumfänglich festgehalten und es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. Mit Verfügung vom 6. September 2011 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Gericht über seine aktuellen persönlichen Verhältnisse zu informieren. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 21. September 2011 (Poststempel) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Be schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
E5992/2009 Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend um eine solche handelt, ist der Entscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seiner angefochtenen Verfügung vom 14. September 2009 aus, der Beschwerdeführer gebe sich in seinem zweiten Asylgesuch im Wesentlichen damit zufrieden, seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe zu wiederholen. Seine undetaillierte und äusserst oberflächlich gehaltene Behauptung, er werde behördlich gesucht, vermöge die Erwägungen im Entscheid des BFM vom 3. April 2009 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2009 nicht umzustossen. Die Behauptung, er werde in Angola auch wegen seiner (…) gesucht, sei durch nichts belegt. Zudem habe er dieses Vorbringen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Beschwerde vom 4. Mai 2009 geltend gemacht. Die beiden ins Recht gelegten Beweismittel (Rundschreiben eines (…) vom 15. Februar 2008 und undatiertes Schreiben eines Pfarrers) vermöchten an den Erwägungen und Schlussfolgerungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern. Das Rundschreiben liege nur als Fotokopie vor und könne als solche nicht auf deren Echtheit hin überprüft werden. Zudem komme Dokumenten dieser Art nur geringer Beweiswert zu, da sie insbesondere im afrikanischen Raum leicht auf käufliche Art beschaffbar seien. Im Übrigen gehe daraus auch nicht hervor, dass die angolanischen Behörden Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten. Das gleiche gelte für das undatierte Schreiben eines Pfarrers, aus welchem nur hervorgehe, dass die Kirchengemeinde den Beschwerdeführer seit Mai 2008 nicht mehr gesehen habe.
E5992/2009 Das am 18. Januar 2008 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keinerlei Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG trete das Bundesamt demnach auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 21. Septem ber 2009 geltend, es handle sich bei seiner Eingabe keineswegs um eine zweites Asylgesuch, sondern um ein Wiedererwägungsgesuch, denn er habe zusätzlich zu den schon ins Recht gelegten neue Beweismittel einzubringen. Was seine (…) betreffe, so habe er diese nicht erwähnt, weil er danach nicht gefragt worden sei. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob entschuldbare Gründe dafür vorliegen würden, weshalb er diese Tatsache nicht früher vorgebracht habe, und dies umso mehr, als eine Kommunikation mit ihm schwierig sei, er verweise auf das Kantonsprotokoll, wo sich ein entsprechender Vermerk finde. Bezüglich der eingereichten Beweismittel habe das BFM ausgeführt, das Schreiben des (…) liege nur in Kopie vor und darin stehe auch nicht geschrieben, dass er polizeilich gesucht werde; das Schreiben des Pfarrers sei undatiert und es lasse sich daraus keine Verfolgung ableiten. Er lege nun aber die Originaldokumente vor. Weitere Beweismittel – die Bestätigung seines Hausverkaufes und eine Bestätigung seiner (…) – seien in Aussicht gestellt worden. Seine Beschwerde sei nicht ohne Chance. Die Vorinstanz hätte sein Gesuch als Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen oder es allenfalls als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten müssen. 5. 5.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. August 2009 an das BFM ist mit "Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch" überschrieben. Sodann weist dieser einleitend ausdrücklich darauf hin, dass es sich um ein "Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 66 VwVG" handle, und weiter führt er aus, "Ich bitte Sie, dass die Wiedererwägungspunkte zu prüfen und dann das Gesuch zur Weiterbehandlung als Revisionsgesuch
E5992/2009 dem BVGer zu schicken." Auch unter "Formelles" wird angegeben, er reiche ein Wiedererwägungsgesuch respektive Revisionsgesuch ein. 5.2. In seinem Entscheid vom 14. September 2009 erwägt das BFM, es trete vorliegend in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das (zweite) Asylgesuch nicht ein. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe als Wiedererwägungs beziehungsweise Revisionsgesuch behandelt haben wollte, wird nicht einmal ansatzweise eingegangen. Damit und ebenso mit den formelhaften Ausführungen zu den neu eingereichten Beweismitteln verletzt die Vorinstanz in schwerwiegender Weise den rechtlichen Gehörsanspruch beziehungsweise die Begründungspflicht. 5.3. Im Rahmen der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden und im Bundesverwaltungsverfahren ausdrücklich festgelegten behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) hat die verfügende Behörde die Überlegungen substanziiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen. Die Behörden können sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eine eingehende Amtsermittlung und würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung beweismässig die tatsächlichen Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus denen sich die Rechtsfolgen ergeben. 5.4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt vorliegend im Umstand, dass sich das BFM mit dem ausdrücklichen Ersuchen des Beschwerdeführers, seine Eingabe als Wiedererwägungs beziehungsweise Revsionsgesuch zu behandeln, überhaupt nicht auseinandersetzt, und zudem auch die Ausführungen zu den neu eingereichten Beweismitteln von inhaltlicher Leere sind, eine die Kassationsfolge auslösende Verletzung der in Erwägung 5.3. erwähnten Begründungspflicht.
E5992/2009 6. Die angefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 17. August 2009 ist wegen Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage ist auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers nicht einzugehen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandlos. 7.2. Da nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E5992/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser