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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2023 E-5914/2023

1 novembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,201 mots·~6 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-5914/2023

Urteil v o m 1 . November 2023 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (…).

E-5914/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 in B._______, am 3. Januar 2017 und am 2. September 2021 in Deutschland sowie am 2. Juli 2021 in C._______ jeweils ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gespräches vom 18. Oktober 2023 erklärte, er sei im Jahre 20(…) in Deutschland verhaftet und nach Russland zurückgeschafft worden und später – über D._______, C._______ und B._______ – wieder nach Deutschland eingereist sei, wo sein Asylantrag aber nicht behandelt worden sei, woraufhin er in die Schweiz weitergereist sei, dass er zu einer möglichen Überstellung nach Deutschland vorbrachte, er habe dort keine Angehörigen und bezüglich seines Gesundheitszustandes erklärte, er leide unter schwacher Sehkraft und habe seine Hand gebrochen, dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 18. Oktober 2023 am 20. Oktober 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) am 20. Oktober 2023 zustimmten, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Deutschland anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte sowie die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu

E-5914/2023 prüfen, ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde – wie aus dem Folgenden ersichtlich sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

E-5914/2023 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO der Asylantrag eines Drittstaatangehörigen nur von einem einzigen Dublin-Staat zu prüfen ist, dass aus seinen Vorbringen zu schliessen ist, dass in Deutschland bereits über den Asylantrag des Beschwerdeführers entschieden wurde, dass sich die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin- III-VO bereit erklärt haben, ihn wieder aufzunehmen, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene geltend macht, Deutschland habe sich zu Unrecht beziehungsweise unter Verletzung der Zuständigkeitsordnung der Dublin-III- VO, mit der Wideraufnahme einverstanden erklärt, dass die Vorinstanz im Grundsatz zu Recht festgestellt hat, die Schweiz sei für das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht zuständig, dass der Beschwerdeführer sodann mit dem pauschalen und nicht näher substantiierten Vorbringen, die deutschen Behörden hätten sein Asylgesuch nicht richtig geprüft, im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid sodann bereits zutreffend auf die völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands hingewiesen hat, dass somit alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Deutschland einen abschlägigen Entscheid erhalten hat, nicht gegen die Überstellung spricht, dass bei dieser Ausgangslage auch kein Grund für einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) durch die Schweizer Behörden besteht, der Beschwerdeführer im Übrigen auch nichts in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorbringt,

E-5914/2023 dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Verzicht auf Auferlegung eines Kostenvorschusses sowie das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5914/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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