Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E5720/2011 Urteil v om 1 5 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A. _______, geboren am (…), Irak, z.Z. Transitzone Flughafen Zürich, 8058 ZürichFlughafen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2011 / N (…).
E5720/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am (…) September 2011 verliess und am (…) September 2011 über Athen auf dem Luftweg nach ZürichKloten gelangte, dass er am (…) September 2011 bei der Grenzpolizei am Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfügung vom (…) September 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass der Beschwerdeführer bei der summarischen Befragung vom (…) September 2011 und der Anhörung vom (…) September 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie, und habe bis im Jahre 2002 in der Provinz Dohuk, sodann bis zur Ausreise aus dem Irak in Mosul mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie dessen Ehefrau und drei Kindern gelebt, dass sie die Provinz Dohuk (Nordirak) infolge einer langjährigen Familienfehde (…), die auf beiden Seiten Todesopfer gefordert habe, verlassen hätten, dass seither keine Probleme mit dem verfeindeten Stamm mehr aufgetreten seien, dass er in Mosul indessen seit dem Jahre 2009 Probleme mit Terroristen gehabt habe, dass er eines Tages im August 2009, als er sich am Ufer des Tigris aufgehalten habe, von zwei unbekannten Terroristen mit dem Auto hätte entführt werden sollen, wobei er von ihnen am Kopf verletzt worden sei, dass ihnen dies dank des Auftauchens von Passanten nicht gelungen sei, dass er zirka zwei Jahre später zwischen (…) 2011 und (…) 2011 mehrfach von angeblich unterschiedlichen arabischstämmigen Terroristen der Gruppe B. _______ (Terrorgruppe in Mosul) angehalten worden sei, als er per Auto von Mosul nach Dohuk zur Universität unterwegs gewesen sei,
E5720/2011 dass er dabei aufgefordert worden sei, nicht mehr nach Kurdistan zu fahren, ansonsten etwas geschehen würde, da sie alles über ihn wissen würden, dass er trotzdem nach Kurdistan (Nordirak) gefahren sei, dass er bei der letzten Begegnung vom (…) Juni 2011 zusätzlich zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, er sich aber ausdrücklich geweigert habe, dies zu tun, dass er keiner dieser Vorfälle der Polizei gemeldet habe, dass er sich aus Angst vor weiteren Drohungen und nach einer Besprechung mit seiner Mutter zur Ausreise entschlossen habe, wobei er sich bis zur Ausreise bei einem Freund in C. _______ (Provinz Dohuk) versteckt habe, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenüglichen Identitäts oder Reisepapiere abgab, dass er überdies angab, an Asthma zu leiden und dafür Medikamente zu sich zu nehmen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Oktober 2011– eröffnet am 11. Oktober 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich samt Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die Vorbringen zur involvierten Familienrache noch diejenigen zur Verfolgung durch Terroristen würden glaubhaft erscheinen, zumal sich der Beschwerdeführer damit begnügt habe, knappe und stereotype Angaben zu machen, dass angesichts der Zeitspanne von (…) bis (…), in welcher es in beiden Familien immer wieder zu Todesfällen gekommen sei, der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers nicht überzeuge, dass er keine Details kenne, weil ihm die Verwandten nichts erzählt hätten, beziehungsweise ihm die Angelegenheit nicht wichtig gewesen sei, da er sich aufs Studium habe konzentrieren müssen, zumal eine Blutrache ein äusserst einschneidendes Ereignis für die betroffenen Familienmitglieder sei,
E5720/2011 dass hinsichtlich der Verfolgung durch Terroristen nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie ihn zuerst hätten verschleppen, dann aber drei Mal hintereinander hätten laufen lassen sollen, dass überdies auch nicht einsichtig sei, weshalb sie sich gerade für ihn interessiert hätten, und der Beschwerdeführer eine Antwort zu dieser Frage schuldig geblieben sei, dass demzufolge die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb die Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, dass eine Wegweisung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya zumutbar sei, weil in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, dass der Beschwerdeführer zwar angebe, in Mosul gelebt zu haben, aber eine Wegweisung in den Nordirak zumutbar sei, weil er bis 2002 in Dohuk gelebt und dort studiert habe und sich vor der Ausreise von Juni 2011 bis September 2011 bei einem Freund versteckt habe, bei dem er auch seine Identitätskarte hinterlassen habe, was auf eine enge Freundschaft hindeute, dass auch seine Asthmaprobleme kein Wegweisungshindernis seien, und mit im Irak erhältlichen Medikamenten behandelt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, und dabei beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und evuentualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen, und es sei ihm die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren,
E5720/2011 dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Oktober 2011 des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, die Begründung der Beschwerde werde in eine Amtssprache übersetzt und über die übrigen Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden, dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Oktober 2011 die Kopie eines Dokumentes in arabischer Sprache vom Beschwerdeführer übermittelte, dass die Instruktionsrichterin auch dieses Beweismittel zur Übersetzung in Auftrag gab, dass er in seiner Beschwerde hauptsächlich geltend machte, er werde von den Terroristen weiterhin bedroht, dass er beim D. _______ vorbeigegangen und ihm dort gesagt worden sei, dass an ihn adressierte Faxe vorliegen würden, dass einer davon ein Drohbrief sei, den die Terroristen am (…) September 2011 im Hof seines Hauses in Mosul hinterlegt hätten, und mit welchem sie gefordert hätten, die Familie solle ihn den Terroristen übergeben, dass der zweite Fax eine Bestätigung der Einwohner des Dorfes sei, in welchem er vor dem Jahr 2002 gelebt habe, und die ihn unterstützen würden, dass er im Übrigen an den bei der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen festhielt und diese bestätigte, dass die Flughafenpolizei dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 13. November 2011 die Kopie eines den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Zeugnisses in englischer Sprache und ein in arabischer Sprache verfasstes Schreiben übermittelte, dass aus dem ärztlichen Zeugnis im Wesentlichen hervorgeht, dass er an Bronchitis und Asthmaproblemen leide,
E5720/2011 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] ), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderers bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im Flughafenverfahren praxisgemäss Beschwerden, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, von Amtes wegen übersetzt werden, dass die Beschwerdefrist mittels Faxbeschwerde vom 17. Oktober 2011 und dem unmittelbar danach nachgereichten Original eingehalten wurde, weshalb auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E5720/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ablehnte, dessen Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und deshalb vorab auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass namentlich die Furcht vor Blutrache – selbst wenn die geltend gemachten Vorfälle als glaubhaft zu beurteilen wären – keine Asylgewährung zu begründen vermöchte, weil es an einem genügend engen Kausalzusammenhang zwischen der Blutrache, die von (…) zahlreiche Familienopfer gefordert haben soll, und der Ausreise im Jahre 2011 fehlt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem verneinte, seit dem Verlassen von Dohuk im Jahr 2002 noch Schwierigkeiten mit der verfeindeten Familie gekannt zu haben (vgl. A13 S. 5 F29), obschon er sich seither regelmässig für diverse Anlässe nach und ab dem Jahr 2010
E5720/2011 an die Universität in Dohuk begab (vgl. A13 S. 5 F30 und S. 7 F53 ff., Befragungsprotokoll vom 25. September 2011 S. 3), dass die Vorbringen betreffend die Verfolgung durch unbekannte Terroristen übereinstimmend mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu beurteilen sind, dass insbesondere festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer den Überfall im Jahre 2009 sowie die drei weiteren Begegnungen mit den vermeintlichen Terroristen nicht substanziiert zu beschreiben vermochte, dass darüber hinaus auffällt, dass er weder über die Behelligungen durch die angeblichen Terroristen noch über die Arbeiten, für welche er hätte eingespannt werden sollen, hat Auskunft geben können, dass an dieser Einschätzung auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Faxkopie der angeblichen Terrorgruppe E. _______ oder die Unterstützungserklärung einiger Dorfbewohner seines Geburtsortes nichts zu ändern vermögen, zumal die Beweismittel lediglich in Faxkopien vorliegen, denen nur ein geringer Beweiswert zukommt, dass auch die nachträglich zu den Akten gereichte Faxkopie, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer in Mosul wohnhaft sei, die Verfolgungsvorbringen nicht zu untermauern vermag, dass durch die eingereichten Dokumente keine konkrete Gefahr des Beschwerdeführers, Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten zu müssen, erhärtet wird, selbst wenn es sich um echte Dokumente handeln sollte, dass insbesondere kein Verfolgungsmotiv nach Art. 3 AsylG auszumachen ist, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung in seiner Rechtsmitteleingabe nichts Substanziiertes entgegenzuhalten vermag, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
E5720/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E.9, BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb die verfügte Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
E5720/2011 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Irak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8) in den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass indessen gewisse individuelle Faktoren zu berücksichtigen sind, dass namentlich eine Anordnung des Wegweisungsvollzugs voraussetzt, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, so dass eine soziale wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft gelingen kann, denn der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum hängt weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen ab, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis ins Jahr 2002 mit seiner Familie hauptsächlich in der Provinz Dohuk gelebt hat und deshalb auch davon auszugehen ist, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügt, zumal er auch von Mosul – seinem späteren Wohnsitz – aus immer wieder in die Provinz Dohuk gegangen ist und sich vor seiner Ausreise einige Monate in C. _______ (Provinz Dohuk) bei einem Freund aufgehalten hat, dass es sich überdies beim Beschwerdeführer um einen jungen ledigen Mann mit guter Schulbildung und Arbeitserfahrung handelt, der gesundheitlich zwar leicht angeschlagen ist, aber dessen
E5720/2011 Asthmaprobleme bereits vor seiner Ausreise im Irak haben behandelt werden können, weshalb anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatstaat die erforderliche Gesundheitsversorgung weiterhin erhalten wird, dass an dieser Einschätzung auch das am 13. November 2011 per Fax übermittelte Arztzeugnis eines irakischen Arztes nichts ändert, zumal keine neuen Erkenntnisse daraus hervorgehen, dass überdies in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet wurde, das in arabischer Schrift verfasste Schreiben – ebenfalls am 13. November 2011 eingereicht – übersetzen zu lassen, weil es angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen würde, dass der Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nicht konkret gefährdet, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich aus der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde ergibt, dass die Begehren keine Erfolgschancen gehabt haben bzw. haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E5720/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E5720/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: