Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4964/2008 Urteil v om 1 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Dominique Wetli, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2008 / N (…).
E4964/2008 Sachverhalt: A. A.a. Am 31. Januar 2007 verliess der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge sein Heimatland und reiste auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo er am 7. Februar 2007 um Asyl nachsuchte. Am 22. Februar 2007 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen. Das BFM teilte ihn am 27. Februar 2007 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zu und hörte ihn am 19. Juli 2007 und am 13. Februar 2008 zu den Asylgründen an. A.b. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei Tamile und stamme aus C._______. Im Jahr 1995 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Jede Familie habe dieser Organisation eine Person zur Verfügung stellen müssen. (…) Er habe sich vertraglich verpflichtet, 15 Jahre bei den LTTE zu bleiben. Nach einer erfolgreich absolvierten halbjährigen militärischen Grundausbildung (Trainings, Waffenhandwerk und Kampftaktik) habe er später täglich Drills und weitere Trainings absolvieren müssen. Seine persönliche Bewaffnung habe im Wesentlichen aus einer Schusswaffe und Handgranaten bestanden. Er habe alle drei Positionen des von drei Mann zu bedienenden grossen 50erKaliberGewehrs beherrscht. Er habe in verschiedenen Regionen seines Landes gekämpft. So sei er beispielsweise im Juni 1996 beim Kampf in Mullaitivu (zwei Wochen lang), im September 1997 beim Kampf um Jaffna (zwei Wochen lang), von 1998 bis Ende 1999 bei den Kämpfen in der Region Mankulam sowie im Jahr 2000 beim Kampf um den ElephantPass (zirka fünf bis sechs Monate lang) als Kämpfer zum Einsatz gekommen. Von 1999 bis 2005 habe er einer Einheit von 15 Kämpfern der LTTE vorgestanden. Seine Leute seien ihm von seinem Kommandanten R., der eine unbekannte Zahl von Kampfgruppen respektive 325 Personen befehligt habe, direkt zugewiesen worden. Neben den Kampfeinsätzen habe er mit seiner Gruppe weitere, auch militärische Aufgaben zu erledigen gehabt, wie Bau von Bunkern und Lagern, Sanitäts, Koch, Versorgungsdienste, Arbeiten auf Plantagen. Nach den Kampfeinsätzen am ElephantPass sei er von den LTTE nicht mehr für Kampfhandlungen aufgeboten worden. Ende 2005 habe er R. mündlich gebeten, ihn definitiv aus den Diensten der LTTE zu entlassen, weil er unter Asthma leide. Er habe diesen
E4964/2008 Entlassungsgrund vorgegeben, weil er nach der langen Aktivzeit und bloss zwei Urlauben müde geworden sei. Auch habe es 2002 einen Waffenstillstand gegeben und es habe nur noch an einzelnen Orten Kämpfe mit der Armee gegeben, zu welchen er aber nicht beigezogen worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass ihn die LTTE eigentlich nicht mehr benötigten. Zudem habe er seine Familienangehörigen allzu lange nicht mehr gesehen. Sein Entlassungswunsch sei jedoch von der Führung der LTTE im Dezember 2006 schriftlich abgelehnt worden, weil er seine 15 Dienstjahre noch nicht erfüllt habe. Gleichzeitig hätten ihm die LTTE erklärt, vorab einer Entlassung habe er während drei Jahren Strafaufgaben zu erledigen. Die stets um den Hals getragene Plakette der LTTE mit seiner Kennnummer habe er zurückgeben müssen. An ihrer Stelle habe er dieselbe Kennnummer nun ums Handgelenk erhalten. Er hätte sich gemäss Auftrag der LTTE im Oktober 2006 an einem bestimmten Ort und Zeitpunkt in Vavuniya einfinden sollen, wo er weitere Weisungen der Organisation hätte erhalten sollen. Dort habe er sich jedoch nie blicken lassen. Er habe stattdessen die Gelegenheit zur Flucht genutzt und die Eltern eines Bekannten in Vavuniya aufgesucht, wo er sich während der folgenden zwei Monate versteckt habe. Obwohl Vavuniya unter der Kontrolle der srilankischen Armee gestanden sei, habe er sich dort nicht frei zu bewegen gewagt, weil er sich nur ungenügend habe ausweisen können. Zudem habe er Verletzungen an (…). Der Vater des Bekannten habe ihm berichtet, dass die LTTE ihn gesucht und an seiner Stelle im November 2006 den Bruder eingezogen hätten, und habe jemanden damit beauftragt, ihm die Ausreise aus Sri Lanka zu ermöglichen. Mit einem gefälschten Pass sei er ausgereist. (…). A.c. An Beweismitteln wurden vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Wohnsitzbestätigung vom (…) 2007, ein Foto und ein Briefumschlag eingereicht. Mit Schreiben des Zivilstandsamts in D._______ vom 4. Februar und 6. Mai 2008 wurde aktenkundig, dass er eine in der Schweiz wohnhafte srilankische Staatsbürgerin heiraten möchte. Beim Zivilstandsamt hinterlegte er einen Ledigkeitsnachweis und eine Identitätskarte. A.d. Das BFM ersuchte das Bundesamt für Polizei am 15. Mai 2008 um eine Stellungnahme betreffend allfälliger Asylunwürdigkeit. Am 4. Juni 2008 teilte der (damalige) Dienst für Analyse und Prävention (DAP) dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei dem Bundesamt für Polizei bis anhin nicht bekannt gewesen. Der DAP hielt dafür, dass der
E4964/2008 Ausschlussgrund der Asylunwürdigkeit oder sogar die Bestimmungen über den Ausschluss vom Geltungsbereich der Flüchtlingskonvention anwendbar sei könnten. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge seit 1995 bei den LTTE. Er habe zwischen 1999 und 2006 als Vorgesetzter eine Einheit von 15 Kämpfern geführt; dies bis zum Rücktritt aus der Organisation. Er habe selber an vielen Kampfeinsätzen teilgenommen. Aus Sicht des Amtes sei nicht restlos auszuschliessen, dass er in der heutigen Situation eine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellen könnte. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 – eröffnet am 26. Juli 2007 – stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, wies aber sein Asylgesuch wegen Erfüllens eines Asylausschlussgrundes ab. Es verfügte seine Wegweisung aus Schweiz und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid des BFM vom 23. Juni 2008 sei in den Dispositivpunkten 2 bis 7 betreffend die Asylunwürdigkeit und deren Folgen aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 24. Juli 2008 und das Original der angefochtenen Verfügung bei. Der Beschwerdeführer kündigte an, er werde einen Bedürftigkeitsbeleg und eine Honorarnote nachreichen. D. Mit Zwischenverfügungen vom 31. Juli und 21. August 2008 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, forderte eine Fürsorgebestätigung ein und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2008 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E4964/2008 F. Der Beschwerdeführer reichte am 8. September 2008 eine Unterstützungsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes nach und nahm am 2. Oktober 2008 Stellung zur Vernehmlassung. G. Mit Brief vom 16. Mai 2011 stellte das BFM zu Handen des Migrationsdienstes des Kantons B._______ fest, mit der (…) am (…) 2009 erteilten Aufenthaltsbewilligung sei die Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung) dahingefallen und die vorläufige Aufnahme (Dispositivziffern 4 7) sei erloschen. H. Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neue Aktenlage und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde bis zum 21. November 2011 ohne Kostenauflage zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
E4964/2008 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art.37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 AsylG). Wie aufgezeigt werden wird, handelt es sich vorliegend um eine solche; das Urteil wird nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Die vom Beschwerdeführer während vieler Jahre ausgeübte Rolle eines Kämpfers bei den LTTE und erst recht diejenige eines Gruppenführers von 15 Kämpfern erfüllt nach der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgericht (und ihrer Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskomission) ohne Zweifel die Kriterien, die zum Ausschluss vom Asyl führen. Anstelle weiterer Ausführungen kann auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung (E. I.3) und ein zu dieser Thematik publiziertes Urteil (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7) verwiesen werden. 2.2. Bei einem begründeten Verdacht einer verwerflichen Handlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG bleibt die Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen (EMARK 2002 Nr. 9). Mit Blick auf die Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er nach eigenen Angaben ursprünglich im Alter von (…) Jahren zwangsrekrutiert worden ist, sich dann allerdings vertraglich für einen 15jährigen Dienst bei den LTTE verpflichtet hat. Seine aktive Zugehörigkeit zu den LTTE, wo er als Kommandant von 15 Kämpfern der LTTE aktiv tätig war, endete
E4964/2008 2006. Vom Beschwerdeführer erwähnte Kriegsteilnahmen fanden in den Jahren 1996 bis 2000 statt. Die mutmasslichen verwerflichen Handlungen (namentlich Tötungen, schwere Körperverletzungen etc.), von denen in Übereinstimmung mit der Betrachtungsweise des BFM nicht anzunehmen ist, dass sie unter Zwang erfolgt sind, sind nach Schweizer Recht nicht verjährt (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und b des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Der Beschwerdeführer lebt und arbeitet im Kanton E._______ und hat eine in der Schweiz wohnhafte Landsfrau geheiratet; er ist seit der Einreise in die Schweiz in strafrechtlicher Hinsicht und auch in anderer Weise nicht negativ aufgefallen, was zwar für ihn spricht, hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung die Schwere der begangenen Taten aber nicht aufzuheben vermag, zumal der Beschwerdeführer sich von deren Begehung und dem Kampf sowie den Kampfmitteln der LTTE nicht distanziert hat (A14 S. 9 f.). Es ist folglich gestützt auf die geltende Praxis verhältnismässig, ihn wegen Vorliegens von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. 3. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Er hat später eine srilankische Staatsangehörige geheiratet und am (…) 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Bei dieser Sachlage sind die Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
E4964/2008 Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
E4964/2008 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde angesichts der bereits damals bekannt gewesenen klaren Praxis bezüglich der Asylunwürdigkeit von LTTEKämpfern und namentlich solchen mit Führungsfunktionen von Anfang an aussichtslos war. Damit fehlt es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch ist demnach abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.2. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, zumal die Beschwerde auch bezüglich der gegenstandlos gewordenen Anfechtungspunkte aussichtslos war (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
E4964/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: