Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4954/2011 Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), und (…) B._______, geboren (…), Iran, beide vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
E4954/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin einige Tage vor der am (…) erfolgten Geburt von B._______ ihrem jetzigen Ehemann (…) in die Schweiz nachreiste, wo ihr der Kanton C._______ eine Aufenthaltsbewilligung B erteilte, dass das BFM dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (…) zufolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit schriftlicher Eingabe vom 21. April 2011 unter Beilage verschiedener Dokumente (Kopien der Verfügung vom […] und von Aufenthaltstiteln für die Schweiz) an das BFM gelangte und beantragte, es sei festzustellen, dass sie und B._______ originär, eventualiter unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, derivativ die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, dass sie zur Begründung anführen liess, sie und B._______ wären als Ehefrau und (…) eines anerkannten Flüchtlings bei einer Rückkehr in den Iran mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung ausgesetzt, das das Bundesamt dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 13. Mai 2011 mitteilte, das Asylbegehren sei gestützt auf Art. 19 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) bei der zuständigen Behörde des Kantons C._______ einzureichen, dass die Beschwerdeführerin nach der ordnungsgemässen Einreichung des Asylgesuchs beim Kanton C._______ zur Anhörung ihrer Asylgründe beim BFM vorgeladen werde, dass das Migrationsamt des Kantons C._______ dem BFM mit als "Miteinbezug in die Flüchlingseigenschaft" betitelter Eingabe vom 16. Juni 2011 Unterlagen betreffend erkennungsdienstliche Erfassung und "Miteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters" (Kurzanhörung und Reisepass) zukommen liess, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 8. August 2011 – eröffnet am 9. August 2011 – feststellte, die Beschwerdeführerin und B._______ erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und das eventualiter gestellte
E4954/2011 Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes ablehnte, dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 8. September 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts, verbunden mit der Anordnung einer ordentlichen Anhörung zu ihren Asylgründen, eventualiter für sich und B._______ den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters beantragt, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E4954/2011 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3), dass vorliegend festzustellen ist, dass es das BFM entgegen seiner Ankündigung vom 13. Mai 2011 an den Rechtsvertreter unterlassen hat, die Beschwerdeführerin nach der ordnungsgemässen Einreichung des Asylgesuchs beim Kanton C._______ vorzuladen und eine Anhörung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 f. AsylG durchzuführen, dass die vom Migrationsamt des Kantons C._______ am 16. Juni 2011 veranlasste "Kurzanhörung" betreffend "Miteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes/Vaters" den gesetzlichen
E4954/2011 Anforderungen an eine Anhörung zu den Asylgründen offensichtlich nicht zu entsprechen vermag, dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann, dass indessen vorliegend das BFM den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung zu kassieren ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. August 2011 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass zwar keine Kostennote eingereicht worden ist, der zeitliche Vertretungsaufwand für das Rechtsmittelverfahren sich indessen aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen eine insgesamt auf Fr. 600.− (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
E4954/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 8. August 2011 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts unter Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.− zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: