Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4023/2011 Urteil v om 2 6 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N _______.
E4023/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2011 auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Februar 2011 mit Urteil vom 3. Februar 2011 abwies, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2011 nach Italien überführt wurde, dass er am 27. März 2011 erneut in die Schweiz einreiste und am 28. März 2011 im (…) unter Einreichung einer Vorladung der Questura di Roma vom 23. März 2011 ein zweites Asylgesuch stellte, dass am 3. Mai 2011 im (…) eine summarische Befragung des Be schwerdeführers stattfand und ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 9. Juni 2011 unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers die Übernahme des Vertretungsmandats anzeigte und beantragte, die Verfügung vom 7. Januar 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch sei einzutreten, dass er zur Begründung ausführte, entgegen seinen bisherigen Angaben habe er sich vor der erstmaligen Einreise in die Schweiz am 14. August 2010 nicht in Italien, sondern in Griechenland aufgehalten, wo er auch registriert worden sei, dass die Zuständigkeit Griechenlands 12 Monate nach seiner illegalen Einreise in dieses Land erloschen sei und somit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
E4023/2011 ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig geworden sei, dass eine Zuständigkeit Italiens nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer sich nur wenige Tage in diesem Land aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg dieser Vorbringen einen Wegweisungsentscheid der griechischen Behörden vom 22. Januar 2010 in Kopie zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei am 23. März 2011 an die italienischen Behörden überstellt worden, nachdem diese die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nach Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO übernommen hätten, dass das BFM erneut ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden gestellt habe, dass Italien innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet habe, wes halb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen sei, dass somit Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
E4023/2011 [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sowie in Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung ([EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO [DublinDVO]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 20. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Juni 2011 gemachten Ausführungen, welche als ergänzende Stellungnahme zum vorliegenden Asylverfahren entgegengenommen werde, nicht geeignet seien, seine Rückführung nach Italien zu verhindern, dass Italien bereits zweimal die Zuständigkeit für das Asylbegehren des Beschwerdeführers übernommen habe und es Sache der italienischen Behörden gewesen wäre, auf eine allenfalls fehlende Zuständigkeit hinzuweisen, dass die neu erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, sich vor der ersten Einreise in die Schweiz nicht in Italien aufgehalten zu haben, seinen früheren Angaben widerspreche und jeder Grundlage entbehre, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei im Wesentlichen beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der
E4023/2011 schweizerischen Asylbehörden für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens festzustellen, dass er in formeller Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, und die zuständige Fremdenpolizeibehörde sei anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen, dass er des weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
E4023/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert wurde, aufgrund der Aktenlage aber nicht nachzuweisen ist, ob sie tatsächlich diesem zugestellt oder aber − wie in der Beschwerdeschrift gerügt wird − dem Beschwerdeführer persönlich eröffnet wurde, dass in letzterem Fall eine fehlerhafte Eröffnung vorliegen würde, da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich bereits mit Eingabe an das BFM vom 9. Juni 2011 als Bevollmächtigter ausgewiesen hat, dass indessen eine allenfalls fehlerhafte Eröffnung als durch die Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung durch den Rechtsvertreter prozessual geheilt zu betrachten ist, zumal der beschwerdeführenden Partei dadurch offensichtlich kein Nachteil erwachsen ist und in der Beschwerdeeingabe keine erneute Eröffnung der Verfügung der Vorinstanz beantragt wird, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
E4023/2011 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs jedoch materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass – nachdem die italienischen Behörden auf die Rückübernahmebegehren der Schweiz vom 20. September 2010 und 19. Mai 2011 innert Frist nicht antworteten – gemäss Art. 18 Abs. 7 DublinII VO davon auszugehen ist, dass sie dem Gesuch stillschweigend stattgegeben haben, dass die italienischen Behörden mit Eintritt der Verfristung ex lege für das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DublinII VO zuständig geworden sind, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit gemäss den Kriterien des dritten Kapitels der DublinVerordnung tatsächlich gegeben war (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K16 zu Art. 18; MATHIAS HERMANN, Das Dublin System, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 140), dass von einem Verstoss gegen Treu und Glauben durch die Übernahmegesuche an Italien nicht die Rede sein kann, da diese auf den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg beruhten, und es Sache der italienischen Behörden gewesen wäre, die erforderlichen Überprüfungen hinsichtlich ihrer Zuständigkeit vorzunehmen (Art. 18 Abs. 1 DublinIIVO), dass nicht davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne seine Zuständigkeit nicht, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben der zu den Akten gereichten Vorladung der Questura di Roma vom 23. März 2011 keine Folge leistete, dass bei dieser Sachlage die Frage der Glaubhaftigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 9. Juni 2011, er habe sich entgegen seinen früheren Angaben vor der ersten Einreise in die Schweiz
E4023/2011 nicht in Italien, sondern in Griechenland aufgehalten, offengelassen werden kann, dass im Weiteren für eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylbegehren des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 oder Art. 13 DublinIIVO keine Grundlage besteht, dass die Humanitäre Klausel (Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO) vorliegend nicht anwendbar ist, dass nämlich diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommt, wenn sich der Gesuchsteller nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Erwägungen zuständig erklären könnte, humanitäre Erwägungen aber dafür sprechen, das Asylverfahren im gemäss Art. 6 – 14 DublinIIVO nicht zuständigen Staat durchzuführen, dass in diesem Fall jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats den Asylantrag der betroffenen Person prüft, dass demnach die Vorinstanz zu Recht nicht vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO Gebrauch gemacht hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in sein Heimatland zurückschaffen, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen und
E4023/2011 aus diesem Grunde einen Selbsteintritt als angezeigt erscheinen lassen würden, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit (eine entsprechende Bestätigung liegt der Beschwerde nicht bei) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E4023/2011 (Dispositiv nächste Seite)
E4023/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführers, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: